Entscheidung
V ZR 110/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180618BVZR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180618BVZR110.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 110/17 vom 18. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2018 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen las- sen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurück- weisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass 1 - 3 - sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein - vom Senat zur Kenntnis genommenes - bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.06.2015 - 2-7 O 150/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.03.2017 - 8 U 114/15 -