Beschluss
4 StR 484/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) ist aufzuheben, wenn das Gericht die innere Tatseite (Vorsatz) nicht hinreichend festgestellt hat.
• Eine digital verfälschte Kopie einer Gewerbeanmeldung kann keine unechte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB bilden; die Tat kann jedoch als Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) zu bewerten sein.
• Bei unklaren Angaben zu Dauer und Ende früherer Bewährungsfristen kann eine strafschärfende Berücksichtigung mehrerer gleichzeitig laufender Bewährungen nicht getragen werden.
• Erhobene Bedrohungsdelikte (§ 241 Abs. 1 StGB) können bestehen bleiben, wenn aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass die Drohung die Adressatin tatsächlich erreicht hat.
• Fehlende oder ungenügende Feststellungen zu einzelnen Strafaussprüchen führen zur Aufhebung dieser Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Änderung, Aufhebung und Zurückverweisung bei unzureichenden Feststellungen zu Vorsatz und Bewährungszeiten • Die Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB) ist aufzuheben, wenn das Gericht die innere Tatseite (Vorsatz) nicht hinreichend festgestellt hat. • Eine digital verfälschte Kopie einer Gewerbeanmeldung kann keine unechte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB bilden; die Tat kann jedoch als Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) zu bewerten sein. • Bei unklaren Angaben zu Dauer und Ende früherer Bewährungsfristen kann eine strafschärfende Berücksichtigung mehrerer gleichzeitig laufender Bewährungen nicht getragen werden. • Erhobene Bedrohungsdelikte (§ 241 Abs. 1 StGB) können bestehen bleiben, wenn aus dem Gesamtzusammenhang hervorgeht, dass die Drohung die Adressatin tatsächlich erreicht hat. • Fehlende oder ungenügende Feststellungen zu einzelnen Strafaussprüchen führen zur Aufhebung dieser Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Bochum wegen zahlreicher Straftaten, darunter Betrug, Computerbetrug, Urkundenfälschung, Bedrohung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf einer öffentlich einsehbaren Facebook-Seite hatte er nach Streit mit einer ehemaligen Beziehungspartnerin die Zahlung für deren Tötung angeboten, ihren Aufenthaltsort genannt und Fotos veröffentlicht; infolgedessen kam es zu keinen weiteren strafbaren Handlungen. In einem anderen Fall übersandte der Angeklagte per E‑Mail eine digital veränderte Kopie einer Gewerbeanmeldung, um im Rechtsverkehr zu täuschen. Gegen einzelne Strafzumessungen sprach das Gericht strafschärfend aus, der Angeklagte habe die Taten während laufender Bewährungsfristen begangen; zu Dauer und Ende einer Bewährungsfrist machte das Urteil jedoch keine klaren Feststellungen. Der Angeklagte legte Revision ein, mit Erfolg in Teilen. • Verurteilung wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 Abs. 1, 2 StGB) hält nicht stand, weil das Landgericht die innere Tatseite nicht dargelegt hat; es fehlt die Feststellung, ob der Angeklagte wenigstens bedingten Vorsatz dahingehend hatte, dass Dritte seine Aufforderung ernstnehmen würden. • Die Feststellungen zum Facebook‑Eintrag betreffen zwar objektive Voraussetzungen der Strafnorm, jedoch ist ohne Feststellung des Vorsatzes die Verurteilung unzureichend begründet. • Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB) ist rechtlich nicht tragfähig, weil der übermittelte digitale Anhang keine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne des § 267 darstellt. • Die Sachverhaltsfeststellungen legen indessen das Vorliegen der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) in der Variante des Gebrauchens veränderter Daten nahe; daher ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend, ohne dass § 265 StPO dem entgegensteht. • Die Verurteilungen wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) bleiben bestehen, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die Drohungen die Adressatinnen tatsächlich erreicht haben. • Die Strafzumessung ist zu beanstanden, weil das Urteil unklare Angaben zu den Bewährungsfristen enthält; daher ist die Annahme gleichzeitiger Bewährungszeiten für die relevanten Tatzeiten nicht belegt und eine damit begründete Strafschärfung nicht tragfähig. • Wegen der teilweise aufzuhebenden Einzelstrafen ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; die Sache ist im Umfang der Aufhebungen zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten führt teilweise zum Erfolg: Der Schuldspruch im Fall II 5 a) (öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB) wird aufgehoben, da das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat. Die Verurteilung im Fall II 2 wird im Schuldspruch von Urkundenfälschung auf Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) geändert, weil die übermittelte digitale Kopie keine Urkunde i.S.d. § 267 bildet. Die Verurteilungen wegen Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) in den bezeichneten Fällen bleiben bestehen. Zahlreiche Einzelstrafaussprüche (II 3, II 4 a)–s), II 5 b)) sowie der Gesamtstrafenausspruch werden jedoch aufgehoben, weil strafschärfende Annahmen zu Bewährungsfristen nicht ausreichend belegt sind. Die Sache wird im Umfang der Aufhebungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die weiter gehende Revision bleibt dagegen erfolglos.