OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 StR 561/17

BGH, Entscheidung vom

14mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten K. führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) hinsichtlich einer Leasingsache (Fall III.6); im Übrigen bleiben die Verurteilungen wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue bestehen. • Zur strafbaren Untreue durch aktives Tun kann bereits das Verschleiern berechtigter Forderungen durch Scheinrechnungen und Bestätigungsvermerke zählen, wenn dadurch die Inanspruchnahme von Drittforderungen verhindert wird. • Die Erhöhung eines Vergütungssatzes durch einen Geschäftsführer ist nur dann pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt und auf einer nicht am Unternehmenswohl ausgerichteten Entscheidung beruht. • Ein Auftragnehmer steht nicht automatisch außerhalb eines dauernden Dienstverhältnisses nach § 627 BGB; ein Rahmenvertrag kann ein dauerhaftes Dienstverhältnis mit festen Bezügen begründen und damit ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausschließen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Verfahrenseinstellung, sonstige Bestätigung von Untreue- und Beihilfeverurteilungen • Die Revision des Angeklagten K. führt teilweise zur Einstellung des Verfahrens (§ 154 Abs. 2 StPO) hinsichtlich einer Leasingsache (Fall III.6); im Übrigen bleiben die Verurteilungen wegen Untreue bzw. Beihilfe zur Untreue bestehen. • Zur strafbaren Untreue durch aktives Tun kann bereits das Verschleiern berechtigter Forderungen durch Scheinrechnungen und Bestätigungsvermerke zählen, wenn dadurch die Inanspruchnahme von Drittforderungen verhindert wird. • Die Erhöhung eines Vergütungssatzes durch einen Geschäftsführer ist nur dann pflichtwidrig im Sinne des § 266 StGB, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt und auf einer nicht am Unternehmenswohl ausgerichteten Entscheidung beruht. • Ein Auftragnehmer steht nicht automatisch außerhalb eines dauernden Dienstverhältnisses nach § 627 BGB; ein Rahmenvertrag kann ein dauerhaftes Dienstverhältnis mit festen Bezügen begründen und damit ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB ausschließen. Die E. GmbH wurde von K. als Geschäftsführer geleitet; H. war IT-Berater. K. wurde in mehreren Fällen der Untreue verurteilt, H. wegen Beihilfe in einem Fall. Vorgeworfene Taten umfassen das Unterlassen der Durchsetzung einer Forderung gegen die T. GmbH und das Einreichen bzw. Abzeichnen von Scheinrechnungen, die Bereitstellung von Mitarbeitern als Fahrer für die Stadt ohne wirtschaftlichen Vorteil für die GmbH, die Gewährung überhöhter Vergütung an einen Betriebsratsvorsitzenden sowie die Erhöhung der Tagessatzvergütung von H. von 960 auf 1.500 Euro. Das Landgericht verurteilte K. zu drei Jahren Gesamtfreiheitstrafe, H. zu einem Jahr auf Bewährung. Der Generalbundesanwalt beantragte teilweise Verfahrenseinstellung; die Angeklagten legten Revision ein. • Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO): Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Verurteilung K.s in Fall III.6 ein (Leasing eines nicht betriebsnotwendigen Fahrzeugs). Die Entfernung der Einzelstrafe ändert die Gesamtfreiheitsstrafe nicht. • Untreue durch aktives Tun (§ 266 StGB): Das Verwenden von Scheinrechnungen und das Abzeichnen eines Bestätigungsvermerks, die dazu führten, dass eine berechtigte Forderung ausgebucht und nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde, begründen vorsätzliche Pflichtverletzungen gegenüber dem Unternehmen. • Verletzung von Buchführungspflichten (§ 41 GmbHG) und internen Vorgaben: K. verletzte die Pflicht zu ordnungsgemäßer Buchführung und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Geschäftsordnung der E. GmbH durch Verschleierung der Nichtdurchsetzung der Forderung. • Würdigung der Vergütungserhöhung: Die Erhöhung der Vergütungspauschale für H. ist nicht bereits deshalb pflichtwidrig, doch lag hier eine ermessensfehlerhafte Entscheidung K.s vor, die aus Gefälligkeit erfolgte und damit eine sachlich nicht gerechtfertigte, unangemessene Gegenleistung darstellt; dies begründet Untreue bzw. Beihilfe. • Dauerndes Dienstverhältnis und § 627 BGB: Der Beratervertrag begründete ein Dauerschuldverhältnis mit festen Bezügen; somit bestand kein Kündigungsrecht nach § 627 BGB, weshalb die Verteidigung auf dieses Argument nicht durchschlug. • Weitere Tatkomplexe: Die Abordnung von Mitarbeitern als Fahrer für die Stadt ohne Rechtsgrund stellte eine pflichtwidrige Verwendung von Unternehmensmitteln dar; ebenso war die Gewährung eines überhöhten Entgelts an den Betriebsratsvorsitzenden unzulässig, da sie den internen Regeln und dem Unternehmenswohl widersprach. Der Senat stellt auf die Revision des Angeklagten K. das Verfahren insoweit ein, als es um Fall III.6 (Leasing eines nicht betriebsnotwendigen Fahrzeugs) geht; in diesem Umfang trägt die Staatskasse die Kosten. Die weitergehenden Revisionen des K. und die Revision des H. werden als unbegründet verworfen. Damit bleiben die Verurteilungen in den übrigen Tatkomplexen — insbesondere wegen Untreue durch Verschleierung von Forderungen mittels Scheinrechnungen, wegen Gewährung einer unangemessenen Vergütung an den Berater und der rechtswidrigen Abordnung von Mitarbeitern — bestehen. Die Entscheidungen stützen sich auf Verletzungen der Geschäftsführungspflichten (§ 266 StGB), der Buchführungspflicht (§ 41 GmbHG) und die Auslegung des Kündigungsrechts nach § 627 BGB; insoweit hat die Strafkammer rechtlich tragfähige Feststellungen getroffen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen; K. nur insoweit, als nicht anders entschieden.