Beschluss
XII ZB 573/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse über Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einstweiliger Anordnungen sind nach § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen.
• Ein inhaltlich fehlerhafter Verfahrensantrag kann in einen zulässigen Antrag umzudeuten sein, wenn der Wille des Antragstellers eindeutig ist und keine schutzwürdigen Interessen des Gegners entgegenstehen.
• Der Grundsatz der Meistbegünstigung gewährt keine Erweiterung des gesetzlichen Instanzenzugs; ein irrtümlich zugebilligtes Rechtsmittel kann die gesetzliche Ausschließung der Instanzen nicht aufheben.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Entscheidung zu einstweiliger Anordnung unzulässig; Umdeutung des Abänderungsantrags möglich • Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse über Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einstweiliger Anordnungen sind nach § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen. • Ein inhaltlich fehlerhafter Verfahrensantrag kann in einen zulässigen Antrag umzudeuten sein, wenn der Wille des Antragstellers eindeutig ist und keine schutzwürdigen Interessen des Gegners entgegenstehen. • Der Grundsatz der Meistbegünstigung gewährt keine Erweiterung des gesetzlichen Instanzenzugs; ein irrtümlich zugebilligtes Rechtsmittel kann die gesetzliche Ausschließung der Instanzen nicht aufheben. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute und streiten um Trennungsunterhalt. Im einstweiligen Anordnungsverfahren schlossen sie am 28.04.2016 einen Vergleich, wonach der Ehemann ab 01.05.2016 750 € monatlich zahlen sollte. Die Ehefrau verlangt in einem anhängigen Hauptsacheverfahren Unterhalt ab November 2015. Der Ehemann stellte am 22.09.2016 einen als "Abänderungsantrag gem. § 239 FamFG" bezeichneten Antrag; später reichte er am 28.11.2016 einen geänderten Antrag ein, der eine Abänderung nach § 54 FamFG zum Ziel hatte. Das Amtsgericht verpflichtete den Ehemann per einstweiliger Anordnung zur Zahlung von 401 € ab 01.10.2016. Das Oberlandesgericht hob diesen Beschluss auf, trennte und verband Verfahrensteile und legte dem Ehemann die Kosten des Verfahrens 3 F 1402/16 auf. Der Ehemann legte daraufhin Rechtsbeschwerde ein, deren Zulassung das Oberlandesgericht erteilt hatte. • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil Beschlüsse im Verfahren über Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einstweiliger Anordnungen nach § 70 Abs. 4 FamFG der Rechtsbeschwerde nicht zugänglich sind. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht erweitert nicht den gesetzlichen Instanzenzug; eine irrtümliche Zulassung kann die ausgeschlossene Anrufung der dritten Instanz nicht ermöglichen. • Das Oberlandesgericht hatte die sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde wegen einer von ihm angenommenen Kostenentscheidung für statthaft gehalten; hiervon war aus Sicht des Bundesgerichtshofs aus rechtlichen Gründen auszugehen, dass die Entscheidung nicht in diese Form gehöre. • Der ursprüngliche als Abänderungsantrag bezeichnete Antrag des Ehemanns war inhaltlich darauf gerichtet, die Vereinbarung zu mindern; nach den getroffenen Feststellungen war klar, dass es sich um einen nicht endgültigen (vorläufigen) Unterhaltsvergleich handelte. • Nach h.M. und der Senatsrechtsprechung ist eine Umdeutung fehlerhafter Verfahrenshandlungen in einen andersgearteten, zulässigen Antrag möglich, wenn Wille und Zweck erkennbar sind und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht; hiervon war hier auszugehen und der Antrag des Ehemanns in einen Antrag nach § 54 FamFG umzudeuten. • Die Umdeutung führt dazu, dass das zunächst eingetragene Hauptsacheverfahren gegenstandslos wird und eine Rücknahme/Kostenentscheidung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 ZPO entfällt. • Der Meistbegünstigungsgrundsatz rechtfertigt nicht, gegen die materiell zutreffende Form eines einstweiligen Anordnungsbeschlusses die Erweiterung des Instanzenzugs zuzulassen; damit bleibt die Rechtsbeschwerde unstatthaft nach § 70 Abs. 4 FamFG. Die Rechtsbeschwerde des Ehemanns war unzulässig und wird verworfen; der Rechtszug zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs war wegen § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen. Soweit Verfahrensfehler vorlagen, war der ursprüngliche Antrag des Ehemanns in einen zulässigen Antrag nach § 54 FamFG umzudeuten, weil sein Wille und die Ziele des Verfahrens klar erkennbar waren und der Ehefrau keine schutzwürdigen Interessen entgegenstanden. Die Umdeutung macht das ursprünglich eingetragene Hauptsacheverfahren gegenstandslos, sodass eine Kostenentscheidung nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 269 ZPO nicht in Betracht kommt. Die vom Oberlandesgericht angenommene statthafte sofortige Beschwerde und damit die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde konnten rechtlich nicht begründet werden; deswegen bleibt der Beschluss der Vorinstanz in der Rechtsbeschwerdeentscheidung bestätigt und die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers aufrechterhalten.