Beschluss
XII ZB 84/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer Ehevertrag, der den Zugewinnausgleich regelt, wird nur unter engen Voraussetzungen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB korrigiert.
• Bei Vorliegen des Versorgungsausgleichs und einer dem Grunde nach erfolgten Teilhabe an ehezeitlichem Vermögen ist eine weitergehende Korrektur des güterrechtlichen Ausgleichs nur ausnahmsweise wegen Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich möglich.
• Die Verjährungshemmung nach § 207 Abs.1 BGB gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung auch für vorzeitige Ausgleichsanträge.
• Bei unklarer Auslegung einer notariellen Klausel zur Anrechnung dinglicher Belastungen ist der Tatrichter nochmals zu hören; das Revisionsgericht darf nur unter vollständiger Sachaufklärung selbst auslegen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aufhebung des OLG-Urteils wegen unklarer Auslegung der dinglichen Belastungsklausel • Ein wirksamer Ehevertrag, der den Zugewinnausgleich regelt, wird nur unter engen Voraussetzungen wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB korrigiert. • Bei Vorliegen des Versorgungsausgleichs und einer dem Grunde nach erfolgten Teilhabe an ehezeitlichem Vermögen ist eine weitergehende Korrektur des güterrechtlichen Ausgleichs nur ausnahmsweise wegen Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungs- und Zugewinnausgleich möglich. • Die Verjährungshemmung nach § 207 Abs.1 BGB gilt bis zur Rechtskraft der Scheidung auch für vorzeitige Ausgleichsanträge. • Bei unklarer Auslegung einer notariellen Klausel zur Anrechnung dinglicher Belastungen ist der Tatrichter nochmals zu hören; das Revisionsgericht darf nur unter vollständiger Sachaufklärung selbst auslegen. Die Parteien, verheiratet 1989, schlossen kurz vor der Ehe einen notariellen Ehevertrag, der unter anderem betriebliches Vermögen von der Zugewinnausgleichsberechnung ausnahm und eine Klausel enthielt, wonach der Verkehrswert eines vor der Ehe erworbenen Hausgrundstücks nur zur Hälfte anzusetzen sei, wobei dingliche Belastungen abzuziehen seien. Die Ehe führte zu klassischer Arbeitsteilung; die Ehefrau betreute Haushalt und Kind und beendete ihr Studium erst 1997; seit 2008 bezieht sie Erwerbsminderungsrente. Nach Trennung und Scheidung entstand Streit über weiteren Zugewinnausgleich; das Amtsgericht titulierte bereits 50.000 € zugunsten der Ehefrau und verpflichtete den Ehemann zur Zahlung weiterer 7.218,23 €. Das OLG gab der Beschwerde der Ehefrau überwiegend statt und sprach ihr einen höheren weiteren Ausgleich zu. Strittig ist insbesondere, ob dingliche Belastungen des Grundstücks in voller Höhe oder nur anteilig vom hälftigen Wert abzuziehen sind und ob wegen der tatsächlichen Lebensverhältnisse der Ehevertrag wegen Rechtsmissbrauchs anzupassen ist. • Gültigkeit des Ehevertrags: Der Ehevertrag hält der Wirksamkeitskontrolle grundsätzlich stand; Verzicht auf Unterhalt und Ausschluss des Versorgungsausgleichs wurden durch Geburt des Kindes teilweise unwirksam, die güterrechtlichen Modifikationen bleiben jedoch grundsätzlich wirksam. • Ausübungskontrolle (§ 242 BGB): Eine richterliche Korrektur wegen Rechtsmissbrauchs kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; maßgeblich ist, ob bei Scheitern der Ehe eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung entstanden ist. • Funktionsäquivalenz von Versorgung und Zugewinn: Ein "Hinübergreifen" auf den Zugewinnausgleich ist nur möglich, wenn der Versorgungsausgleich die ehebedingten Versorgungsnachteile nicht ausgleicht und der erwerbstätige Ehegatte statt Versorgungsanrechten private Vermögensbildung betrieben hat; hier besteht dafür kein hinreichender Anlass. • Beurteilung der konkreten Versorgungslage: Der Antragsgegner erwarb berufsständische Anwartschaften, die geteilt wurden; die Antragstellerin erhielt darüber hinaus Kapital aus Lebensversicherungen und bereits titulierten Ausgleichsansprüchen, wodurch ein wesentlicher Teil ihrer Versorgungsnachteile ausgeglichen wird. • Leistungsverweigerung (§ 1381 BGB): Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen angeblich überzahlten Unterhalts scheitert, weil die betreffenden Unterhaltsentscheidungen rechtskräftig sind und keine ausreichenden Anhaltspunkte für deliktische Rückforderungsansprüche vorliegen. • Verjährung/Verwirkung: Die Zugewinnausgleichsforderung ist nicht verjährt (§ 207 Abs.1 BGB hemmt Verjährung bis zur Rechtskraft der Scheidung); Verwirkung ist nicht gegeben. • Auslegungs- und Aufklärungsbedarf: Wortlaut der Klausel zur Immobilie lässt zwei Auslegungsvarianten zu; da nicht alle für die Auslegung erforderlichen Feststellungen getroffen sind, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und an das OLG zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hatte teilweisen Erfolg: Der Beschluss des OLG Köln wird im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zur Zahlung eines höheren Betrags als 7.218,23 € verurteilt worden ist; im Übrigen wurde die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur abschließenden Auslegung der streitigen Klausel über dingliche Belastungen und ggf. ergänzender Aufklärung (z. B. Vernehmung des beurkundenden Notars), an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die gerichtlichen Entscheidungen zu Verjährung, Verwirkung und dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB bleiben bestehen; ein Abzinsungs- oder Aufrechnungsanspruch des Antragsgegners aus überzahltem Unterhalt wurde nicht festgestellt.