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Leitsatz

XII ZB 99/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB99.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 99/18 vom 20. Juni 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 295; BGB § 1903 a) Bei der Verlängerungsentscheidung über eine Betreuung mit Einwilligungsvorbe- halt hat das Gericht hinsichtlich der Betreuung und hinsichtlich des Einwilligungs- vorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind. b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers kon- terkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft. Ist der Betroffene Unternehmensinhaber, können hierunter auch solche Verhaltensweisen fallen, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit die Aufrechterhaltung der Geschäftskontakte und Kreditlinien gefährden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris). BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 99/18 - LG Oldenburg AG Varel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 8. Februar 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in- soweit aufgehoben, als es den Einwilligungsvorbehalt betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand- lung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver- wiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der 62jährige Betroffene leidet an einer am ehesten als Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zu qualifizierenden psychischen Erkrankung, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Für ihn ist seit 1999 eine Betreuung eingerichtet, zuletzt mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen bezüglich der Leitung seines inha- bergeführten Unternehmens "einschließlich aller mit der Leitung des Unterneh- 1 - 3 - mens verbundenen steuerlichen, postalischen und vermögensrechtlichen (ein- schließlich Führung und - gegebenenfalls treuhänderischen - Verwaltung der Konten) Angelegenheiten sowie bezüglich des Hauses (…), Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen gegenüber Behörden, Krankenkassen, Rentenversi- cherungsträgern, Banken und anderen Institutionen, Grundstücksangelegenhei- ten und Vertretung in gerichtlichen Verfahren". Zur Betreuerin ist die Mutter des Betroffenen (Beteiligte zu 2) und zur Ersatzbetreuerin seine geschiedene Ehe- frau (Beteiligte zu 3) bestellt. Ein Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet für die Bereiche Vertrags- und Vermögensangelegenheiten seines Unternehmens so- wie die Grundstücksangelegenheiten des Betroffenen. Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 hat das Amtsgericht die Betreuung ver- längert. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, soweit sie den Einwilligungsvorbehalt betrifft; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei feststehender psychischer Erkrankung bestehe der Betreuungsbedarf mit unverändertem Aufgabenkreis. Das gelte insbesondere weiterhin für die Leitung des Unternehmens, das Existenzgrundlage des Betroffenen sei, und ihm er- mögliche, ein weitgehend selbstbestimmtes Leben nach seinen Vorstellungen zu führen. Ohne die Betreuung sei der Geschäftsbetrieb nicht aufrechtzuerhal- ten mit der Folge, dass auch das im Eigentum des Betroffenen stehende und von ihm bewohnte Haus nicht zu halten wäre. Dass die Verlängerung der Be- 2 3 4 - 4 - treuung dem geäußerten Willen des Betroffenen widerspreche, stehe der An- ordnung nicht entgegen, weil er nicht in der Lage sei, seinen Willen frei zu bil- den. 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit es den Einwilligungsvorbehalt anbelangt. a) Nach § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Be- stellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Verlängerung der Betreuung ei- nerseits und der Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts andererseits, die auch unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen haben. Bei der Verlänge- rungsentscheidung hat das Gericht deshalb sowohl hinsichtlich der Betreuung als auch hinsichtlich des Einwilligungsvorbehalts darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang diese fortzusetzen oder aufzuheben sind. b) Die Entscheidungen der Instanzgerichte verhalten sich zwar nicht in den jeweiligen Entscheidungsformeln, aber in den Gründen zum Einwilligungs- vorbehalt. Mithin ist davon auszugehen, dass auch dieser verlängert worden ist. 3. Indessen sind die Voraussetzungen einer Verlängerung des Einwilli- gungsvorbehalts nicht hinreichend festgestellt. a) Das Betreuungsgericht ordnet nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erhebli- chen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungsvorbehalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht festzustellen. Der Umfang der Ermittlung 5 6 7 8 9 - 5 - richtet sich auch danach, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne weitere Feststellungen nicht rechtfertigen lässt (Senatsbeschluss vom 13. Sep- tember 2017 - XII ZB 157/17 - FamRZ 2017, 1963 Rn. 16 mwN). b) Um den Betroffenen in seinen Angelegenheiten zu unterstützen und das krankheitsbedingte Unterlassen notwendiger Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung abzuwenden, ist die Beteiligte zu 2 zur Betreuerin bestellt worden. Kraft dieses Amtes liegt es in ihrer Zuständig- keit, die notwendigen Maßnahmen unter anderem in Bezug auf die Unterneh- mensführung zu ergreifen. Der Einwilligungsvorbehalt hingegen schützt den Betroffenen vor Vermö- gensgefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwil- ligungsvorbehalts muss daher eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermö- genserhaltende und -schützende Maßnahmen der Betreuerin konterkarierte oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (Senatsbeschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 563/16 - juris Rn. 10). Dabei können zu den vermögens- schädigenden Maßnahmen auch solche Verhaltensweisen gehören, die das Vertrauen in die Unternehmensführung und damit womöglich die Aufrechterhal- tung der Geschäftskontakte einschließlich der für das Unternehmen erforderli- chen Kreditlinien gefährden. Insoweit fehlt es bisher an jeglichen Feststellungen, die eine Verlänge- rung des Einwilligungsvorbehalts rechtfertigen. 4. Der angefochtene Beschluss kann daher, was den Einwilligungsvor- behalt betrifft, keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht ab- 10 11 12 13 - 6 - schließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 5. Die Entscheidung bezüglich der Verlängerung der Betreuung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von einer weiteren Begründung der Ent- scheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Varel, Entscheidung vom 17.05.2017 - 10 XVII M 55 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 08.02.2018 - 8 T 394/17 - 14