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Urteil

III ZR 187/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 23 ÜGRG schließt Altfälle vom Anwendungsbereich der §§ 198 ff. GVG aus, wenn die Sechs-Monats‑Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK bei der beim Inkrafttreten abgeschlossenen Sache nicht gewahrt wurde. • Zur Rechtzeitigkeit einer EGMR‑Beschwerde ist auf den Abschluss des instanzgerichtlichen Verfahrens abzustellen; die Sechs‑Monats‑Frist beginnt mit Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung bzw. deren Kenntnismöglichkeit. • In "Rüge‑Mischfällen" ist die Längerüge gesondert zu behandeln: Für die Fristberechnung nach Art. 35 Abs. 1 EMRK bleibt die Beschwerdefrist für die Verfahrensdauer maßgeblich; eine spätere Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. • Bei laufender oder erst nach Ablauf der Sechs‑Monatsfrist erhobener EGMR‑Beschwerde fehlt die Voraussetzung für Entschädigung nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG i.V.m. §§ 198 ff. GVG. • Ein weiterer Entschädigungsanspruch etwa aus Amtshaftung scheidet bei anderem Streitgegenstand und Zuständigkeit des Landgerichts aus.
Entscheidungsgründe
Entschädigung wegen überlanger Sorgerechtsverfahren: Übergangsvorschrift und Sechs‑Monatsfrist • Art. 23 ÜGRG schließt Altfälle vom Anwendungsbereich der §§ 198 ff. GVG aus, wenn die Sechs-Monats‑Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK bei der beim Inkrafttreten abgeschlossenen Sache nicht gewahrt wurde. • Zur Rechtzeitigkeit einer EGMR‑Beschwerde ist auf den Abschluss des instanzgerichtlichen Verfahrens abzustellen; die Sechs‑Monats‑Frist beginnt mit Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung bzw. deren Kenntnismöglichkeit. • In "Rüge‑Mischfällen" ist die Längerüge gesondert zu behandeln: Für die Fristberechnung nach Art. 35 Abs. 1 EMRK bleibt die Beschwerdefrist für die Verfahrensdauer maßgeblich; eine spätere Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts. • Bei laufender oder erst nach Ablauf der Sechs‑Monatsfrist erhobener EGMR‑Beschwerde fehlt die Voraussetzung für Entschädigung nach Art. 23 Satz 1 ÜGRG i.V.m. §§ 198 ff. GVG. • Ein weiterer Entschädigungsanspruch etwa aus Amtshaftung scheidet bei anderem Streitgegenstand und Zuständigkeit des Landgerichts aus. Der Kläger focht von November 2003 bis September 2009 vor Familiengericht und Kammergericht um das Sorgerecht für seine 2002 geborene Tochter. Die Kindesmutter hatte 2003 die alleinige Sorge mit dem Vorwurf sexuellen Missbrauchs beantragt; sie gestand diesen Vorwurf später als erfunden. Das Kammergericht führte ab 2007 Anhörungen und ließ ein Gutachten erstellen; die Beschwerde des Klägers wurde im September 2009 zurückgewiesen. Der Kläger reichte 2011 eine Individualbeschwerde beim EGMR ein und erhob 2012 Entschädigungsklage nach §§ 198 ff. GVG mit der Behauptung, das Verfahren habe sich unangemessen verzögert und ihm immaterielle Nachteile zugefügt. Das Kammergericht gewährte nach mehrfacher Rückverweisung 1.200 € für zwölf Monate Verzögerung, wogegen der Kläger Revision einlegte. • Die Revision ist unbegründet; die vom Kammergericht getroffene Feststellung zu zwölf Monaten unangemessener Verzögerung im Beschwerdeverfahren und die Festsetzung von 1.200 € entsprechen der Würdigung nach § 198 GVG. • Art. 23 Satz 1 ÜGRG wendet die Regelungen der §§ 198 ff. GVG auf abgeschlossene Verfahren nur an, wenn eine EGMR‑Beschwerde innerhalb der Sechs‑Monats‑Frist des Art. 35 Abs. 1 EMRK erhoben wurde oder noch erhoben werden kann. • Das Sorgerechtsverfahren war mit den Beschlüssen vom 24. und 28. September/Oktober 2009 beendet; damit war es bei Inkrafttreten des ÜGRG bereits abgeschlossen, sodass auf die Sechs‑Monats‑Frist abzustellen ist. • Die vom Kläger am 6. Mai 2011 eingereichte Beschwerde beim EGMR war versäumt, weil die Sechs‑Monats‑Frist nach Abschluss des nationalen Verfahrens nicht eingehalten wurde; eine nachträgliche Verfassungsbeschwerde ändert daran nichts für die Längerüge. • Die Zwecksetzung des Art. 23 ÜGRG gebietet, Altfälle nur dann in den Anwendungsbereich zu ziehen, wenn eine fristgemäße EGMR‑Beschwerde möglich war, um zusätzliche Verurteilungen Deutschlands und Entlastung des EGMR zu verhindern. • Informelle Informationsschreiben des EGMR oder dessen Mitteilung zur Prozesslage begründen keine andere Auslegung von Art. 23 ÜGRG. • Weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, sind nicht ersichtlich, weil damit ein anderer Streitgegenstand verbunden wäre und das Landgericht zuständig wäre. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält nur die bereits zugesprochene Entschädigung von 1.200 € für zwölf Monate unangemessener Verfahrensdauer im Beschwerdeverfahren; weitergehende Entschädigungsansprüche nach Art. 23 ÜGRG i.V.m. §§ 198 ff. GVG stehen ihm nicht zu, weil die erforderliche fristgerechte EGMR‑Beschwerde nach Art. 35 Abs. 1 EMRK beim Abschluss des Verfahrens 2009 nicht gegeben war. Eine zusätzliche Entschädigung aus Amtshaftung kommt nicht in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.