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Urteil

IX ZR 129/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Darlehensrückzahlungsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). • Eine vorbehaltlose Teil- oder Zinszahlung führt nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung, wenn sie nach Beginn der Verjährungsfrist erfolgt ist (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). • Verhandlungen zwischen den Parteien hemmen die Verjährung nach § 203 BGB nur bei tatsächlichem Meinungsaustausch über Anspruch oder dessen Grundlagen. • Wird behauptet, ein befristetes Darlehen sei in ein unbefristetes umgewandelt worden, genügt schlüssiger Vortrag über die Umstände; der Tatrichter muss dann die benannten Zeugen vernehmen und darf nicht ohne Beweisaufnahme zurückweisen (§§ 286, 373 ZPO). • Ein Beweisangebot ist kein unbeachtlicher Ausforschungsantrag, wenn die beanspruchte Partei aus eigener Kenntnis über den streitigen Vorgang aussagen kann.
Entscheidungsgründe
Verjährung eines Darlehensanspruchs und Erfordernis der Beweisaufnahme bei behaupteter Vertragsänderung • Darlehensrückzahlungsansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). • Eine vorbehaltlose Teil- oder Zinszahlung führt nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung, wenn sie nach Beginn der Verjährungsfrist erfolgt ist (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). • Verhandlungen zwischen den Parteien hemmen die Verjährung nach § 203 BGB nur bei tatsächlichem Meinungsaustausch über Anspruch oder dessen Grundlagen. • Wird behauptet, ein befristetes Darlehen sei in ein unbefristetes umgewandelt worden, genügt schlüssiger Vortrag über die Umstände; der Tatrichter muss dann die benannten Zeugen vernehmen und darf nicht ohne Beweisaufnahme zurückweisen (§§ 286, 373 ZPO). • Ein Beweisangebot ist kein unbeachtlicher Ausforschungsantrag, wenn die beanspruchte Partei aus eigener Kenntnis über den streitigen Vorgang aussagen kann. Der Kläger schloss mit dem Beklagten und dessen Sohn am 6. März 2006 einen schriftlichen Darlehensvertrag über 60.000 €, der die Rückzahlung zum 9. September 2006 vorsah. Der Kläger klagte erst 2012 auf Rückzahlung nebst Zinsen. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage wegen Verjährung ab; das Berufungsgericht lehnte auch die Vernehmung eines vom Kläger benannten Zeugen zur Behauptung einer nachträglichen Umwandlung in ein unbefristetes Darlehen ab. Der Kläger rügte dies mit Revision. Streitgegenstände sind die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs, die Wirkung etwaiger Teilzahlungen und Zinszahlungen sowie die behauptete Vertragsänderung in ein unbefristetes Darlehen und die Frage der Auszahlung auf das Konto der Schwiegertochter. • Verjährungsbeginn: Der Rückzahlungsanspruch wurde nach dem Vertrag am 9. September 2006 fällig; der Kläger kannte Schuldner und Anspruch damit spätestens mit Vertragsschluss, sodass die dreijährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs.1 BGB mit Ablauf 2006 begann. • Teil- und Zinszahlungen: Eine vorbehaltlose Teilzahlung oder Zinszahlung begründet zwar ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 Abs.1 Nr.1 BGB, führt aber nur dann zu einem Neubeginn der Verjährung, wenn sie nach Beginn der Verjährungsfrist erfolgt ist; hier ist das nicht der Fall. • Verhandlungen und Hemmung: Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass zwischen den Parteien Verhandlungen i.S.v. § 203 Satz 1 BGB über den Anspruch oder seine Grundlagen stattfanden; reine Zahlungsaufforderungen genügen nicht. • Behauptete Abänderung in ein unbefristetes Darlehen: Wenn der Kläger behauptet, die Parteien hätten vor Ablauf der Verjährungsfrist vereinbart, das befristete Darlehen in ein unbefristetes umzuwandeln, ist sein Vortrag schlüssig genug. In diesem Fall wäre der Anspruch erst mit Kündigung fällig (§ 488 Abs.3 Satz1 BGB) und die Zustellung des Mahnbescheids 2012 hätte die Verjährung gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr.3 BGB). • Beweisaufnahmepflicht: Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht zurückweisen, ohne den benannten Zeugen zur behaupteten Vertragsänderung zu vernehmen. Das Beweisangebot war kein bloßer Ausforschungsantrag, da der Kläger aus eigener Kenntnis von der angeblichen Vereinbarung berichtet und somit ein erheblicher Beweisantrag im Sinne von §§ 286, 373 ZPO vorliegt. • Keine vorweggenommene Beweiswürdigung: Ein möglicher Widerspruch oder Indizien gegen die Behauptung (fehlende Schriftform, vorsorgliche Kündigung, schriftliche Erklärung des Zeugen) rechtfertigen nicht die Unterlassung der Beweisaufnahme; sie sind im Rahmen der späteren Beweiswürdigung zu berücksichtigen. • Auszahlung an Dritte: Die Auszahlung des Darlehens auf das Konto der Schwiegertochter ist unstreitig erfolgt; ob dies auf Weisung oder Vereinbarung mit den Darlehensnehmern geschah, bleibt zu klären und erfordert Beweisaufnahme, da die Urkunde hierüber keine Aussage trifft. Die Revision des Klägers hatte Erfolg; das angefochtene Berufungsbeschluss ist aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht muss Beweis erheben, insbesondere den vom Kläger benannten Zeugen zur Frage der behaupteten Umwandlung des befristeten Darlehens in ein unbefristetes Darlehen vernehmen. Weiter ist zu klären, ob die Auszahlung des Darlehens auf das Konto der Schwiegertochter auf einer Absprache oder Weisung beruhte. Nur nach vollständiger Beweisaufnahme kann entschieden werden, ob der Rückzahlungsanspruch verjährt ist oder durch die behauptete Vertragsänderung und nachfolgende Kündigung rechtzeitig geltend gemacht wurde; insoweit bleibt das Verfahren offen und das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.