Beschluss
1 StR 71/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verjährung einer Betrugstat wird durch richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnungen gemäß § 78c Abs.1 Satz1 Nr.4 StGB wirksam unterbrochen.
• Bei mehreren verfahrensgegenständlichen Taten erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle Taten, sofern der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden nicht erkennbar beschränkt ist.
• Aus prozessökonomischen Gründen kann der Senat Teile eines Verfahrens einstellen, wenn die Einzelstrafen im Gesamtstrafenkomplex unerheblich sind.
• Ein nur sehr geringer Teilerfolg der Revision rechtfertigt, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Entscheidungsgründe
Verjährungsunterbrechung durch richterliche Durchsuchungsanordnungen bei mehreren Taten • Die Verjährung einer Betrugstat wird durch richterliche Durchsuchungs- oder Beschlagnahmeanordnungen gemäß § 78c Abs.1 Satz1 Nr.4 StGB wirksam unterbrochen. • Bei mehreren verfahrensgegenständlichen Taten erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle Taten, sofern der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden nicht erkennbar beschränkt ist. • Aus prozessökonomischen Gründen kann der Senat Teile eines Verfahrens einstellen, wenn die Einzelstrafen im Gesamtstrafenkomplex unerheblich sind. • Ein nur sehr geringer Teilerfolg der Revision rechtfertigt, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Augsburg wegen Betruges in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte unter anderem Verjährung bestimmter Taten (B.II.3.–7.). Das Landgericht hatte mehrere Durchsuchungsbeschlüsse und Ermittlungsmaßnahmen erlassen; Ermittlungsakten zeigten zahlreiche geschädigte Anleger. Der Generalbundesanwalt und die Aktenauswertung machten deutlich, dass die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen gegen einen größeren Kreis von Geschädigten betrieben. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob Durchsuchungsbeschlüsse oder andere Maßnahmen die Verjährung unterbrochen haben und ob ein Verfahrenshindernis vorliegt. Schließlich stellte der Senat zwei Taten aus prozessökonomischen Gründen ein und änderte den Schuldspruch entsprechend ab. • Die Verurteilung des Landgerichts bleibt im Wesentlichen rechtsfehlerfrei; die Revision hatte nur geringen Erfolg (§ 349 Abs.4 StPO). • Zur Verjährung: Im Fall B.II.3. war die Tat mit dem Zahlungseingang am 15.03.2010 beendet; ohne Unterbrechung wäre sie nach § 78 Abs.3 Nr.4 StGB mit Ablauf des 14.03.2015 verjährt gewesen. • Die Verjährung wurde jedoch durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 10.03.2015 gemäß § 78c Abs.1 Satz1 Nr.4 StGB wirksam unterbrochen. Richterliche Beschlagnahme- und Untersuchungsanordnungen unterbrechen die Verjährung, es sei denn, sie genügten nicht den Anforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs. • Bei mehreren verfahrensgegenständlichen Taten erstreckt sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle Taten, sofern der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden nicht erkennbar auf einzelne Taten beschränkt ist; maßgeblich ist der Zweck der Maßnahme im Wortlaut und im Sach- und Verfahrenszusammenhang. • Im vorliegenden Fall sprechen Ermittlungsverfügungen, eine Aufstellung sämtlicher Anleger und frühere Durchsuchungsbeschlüsse dafür, dass der Verfolgungswille nicht auf nur zwei Geschädigte beschränkt war. Die Durchsuchungsbeschlüsse wurden auf Grundlage eines Ermittlungsstands beantragt, der die betroffene Anlegerin D. (vormals B.) einschloss. • Daher ist die Verjährungsfrist auch für die weiteren verfahrensgegenständlichen Taten (insbesondere B.II.4.–7.) wirksam unterbrochen worden; ein Verfahrenshindernis besteht nicht. • Aus prozessökonomischen Gründen stellte der Senat die Fälle B.II.1. und B.II.2. ein, da die einzelnen Strafen dort für die Gesamtstrafe unerheblich waren; der Schuldspruch wurde entsprechend auf 34 Fälle geändert. • Mangels weiterer nachteiliger sachlich-rechtlicher Mängel im Urteil bleibt die übrige Verurteilung bestehen. • Wegen des nur sehr geringen Teilerfolgs der Revision trägt der Angeklagte die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels gemäß § 473 Abs.1 und 4 StPO. Der Senat hat die Revision des Angeklagten nur teilweise stattgegeben: Die Verfahren in den Fällen B.II.1. und B.II.2. wurden aus prozessökonomischen Gründen eingestellt; im Übrigen wurde das Urteil dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 34 Fällen verurteilt ist. Die behauptete Verjährung der strittigen Taten wurde verneint, weil richterliche Durchsuchungsbeschlüsse die Verjährungsfrist nach § 78c Abs.1 Satz1 Nr.4 StGB wirksam unterbrochen haben und sich diese Unterbrechungswirkung bei mehreren verfahrensgegenständlichen Taten auf alle Taten erstreckte. Sachlich-rechtliche Beanstandungen des Urteils ergaben sich nicht. Wegen des nur geringen Teilerfolgs der Revision hat der Angeklagte die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.