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Entscheidung

3 StR 197/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR197
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR197.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 197/18 vom 26. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 2018 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi- sion gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. November 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Übergriffs, we- gen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Miss- brauchs von Jugendlichen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und Einziehungsent- scheidungen getroffen. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten für diesen fristgerecht Revisi- on eingelegt hatte, wurde ihm das Urteil am 2. Februar 2018 zugestellt. Als bis zum 9. März 2018 eine Revisionsbegründung nicht eingegangen war, verwarf das Landgericht mit Beschluss von diesem Tag die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig. Der Vorsitzende der Strafkammer verfügte am selben Tag die Zustellung des Beschlusses an den Verteidiger des Angeklagten und die formlose Übersendung an den Angeklagten persönlich; die Verfügung wurde am 13. März 2018 ausgeführt und der Beschluss dem Verteidiger des Ange- klagten am 18. März 2018, einem Sonntag, zugestellt. Mit Schriftsatz vom 1 2 - 3 - 26. März 2018 hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Revision mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Der Generalbundesanwalt hat zu dem Wiedereinsetzungsgesuch ausge- führt: "Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er den Voraussetzun- gen des § 45 Abs. 2 S. 1 StPO nicht genügt. In Fällen, in denen die Wah- rung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nach Aktenlage nicht offensichtlich ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist; dies gilt selbst dann, wenn der Verteidi- ger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH NStZ-RR 2016, 86 mwN; LR-Graalmann- Scheerer StPO, 27. Auflage, § 45 Rn 15). Vorliegend teilt die Revision lediglich mit, dass der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 9. März 2018 dem Verteidiger am 18. März 2018, dem Tag seiner Ur- laubsrückkehr, zur Kenntnis gelangt sei. Wann der Angeklagte Kenntnis von dem Verwerfungsbeschluss erlangt hat, ist dem Wiedereinsetzungs- antrag nicht zu entnehmen. Aus der Aktenlage ist auch nicht offensicht- lich erkennbar, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 26. März 2018 mit Blick auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Angeklag- ten innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht worden ist. Die vom Vorsitzenden am 9. März 2018 verfügte formlose Zustellung an den Angeklagten wurde am 13. März 2018 ausgeführt (SA Bd. VI S. 1243). Angesichts der üblichen Postlaufzeit ist es unschwer möglich, dass der zu dieser Zeit nicht mehr in Haft befindliche (UA S. 5) Angeklag- te den Verwerfungsbeschluss im Laufe des 16. März 2018 (Freitag) er- halten und zur Kenntnis genommen hat und somit der am 26. März 2018 3 - 4 - angebrachte Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr fristgerecht war. Die Mitteilung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung durch den Angeklagten war daher nicht - ausnahmsweise - entbehrlich." Dem schließt sich der Senat an und verweist ergänzend auf seinen Be- schluss vom 29. November 2016 - 3 StR 444/16, juris. Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow 4