Beschluss
II ZB 12/16
BGH, Entscheidung vom
44mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Einreichung einer Gesellschafterliste darf das Registergericht formell prüfen, ob die Liste den Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und die Entgegennahme bei Mängeln verweigern.
• Wird eine GbR als Gesellschafterin einer GmbH in die Gesellschafterliste aufgenommen, sind die einzelnen Gesellschafter der GbR mit Namen, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben.
• Die nach dem 26.06.2017 geänderte Fassung des § 40 Abs. 1 GmbHG ist auf das vorliegende Rechtsverhältnis anzuwenden; maßgeblich für die Anwendbarkeit der Neuregelung ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner.
Entscheidungsgründe
Angaben zu Gesellschaftern einer GbR sind in der GmbH-Gesellschafterliste anzugeben • Bei Einreichung einer Gesellschafterliste darf das Registergericht formell prüfen, ob die Liste den Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und die Entgegennahme bei Mängeln verweigern. • Wird eine GbR als Gesellschafterin einer GmbH in die Gesellschafterliste aufgenommen, sind die einzelnen Gesellschafter der GbR mit Namen, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. • Die nach dem 26.06.2017 geänderte Fassung des § 40 Abs. 1 GmbHG ist auf das vorliegende Rechtsverhältnis anzuwenden; maßgeblich für die Anwendbarkeit der Neuregelung ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner. Beteiligte zu 1 ist eine GmbH; ein Gesellschafter übertrug seine Geschäftsanteile an eine GbR. Der beurkundende Notar (Beteiligter zu 2) reichte eine geänderte Gesellschafterliste ein, in der die GbR als neue Gesellschafterin ohne Nennung ihrer einzelnen Gesellschafter aufgeführt wurde. Das Registergericht verweigerte die Aufnahme der Liste in den Registerordner mit der Begründung, Angaben zu den Gesellschaftern der GbR fehlten. Die Beteiligten beschwerten sich erfolglos beim OLG Hamm und legten Rechtsbeschwerde beim BGH ein. Streitentscheidend war, ob das Registergericht formell prüfen und ob die Gesellschafter der GbR in die Liste aufzunehmen seien sowie welche Fassung des § 40 GmbHG anzuwenden ist. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig; der Notar ist zur Rechtsbeschwerde befugt. • Das Registergericht darf formell prüfen, ob die Gesellschafterliste den Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht, und die Entgegennahme bei formalen Mängeln verweigern. • Die eingereichte Liste genügt den formalen Anforderungen nicht: Bei einer GbR als Gesellschafterin müssen nach § 40 Abs. 1 GmbHG die Gesellschafter der GbR mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angegeben werden. • Die vor dem 26.06.2017 geltende Fassung des § 40 Abs. 1 GmbHG wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie mit Wirkung ab 26.06.2017 geändert; die Neuregelung ist auf das konkrete Rechtsverhältnis anzuwenden. • Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Neuregelung ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner; nach dem Wortlaut und Zweck der Übergangsvorschrift sowie Praktikabilitäts‑ und Geldwäschepräventionsgründen soll eine Anpassung "bei Gelegenheit" einer einreichungspflichtigen Veränderung erfolgen. • Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr auf die umstrittene Frage an, ob bereits zuvor eine analoge Eintragungspflicht bestand; jedenfalls genügt die vorgelegte Liste nicht den seit 26.06.2017 geltenden Anforderungen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wurde zurückgewiesen; die Kosten sind von ihnen zu tragen. Der BGH bestätigt, dass das Registergericht die formale Prüfung nach § 40 GmbHG vornehmen und die Entgegennahme einer unvollständigen Gesellschafterliste verweigern darf. Im vorliegenden Fall fehlt die erforderliche Nennung der einzelnen Gesellschafter der als Gesellschafterin eingetragenen GbR (inklusive Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort), sodass die Liste den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die seit dem 26.06.2017 geltende Fassung des § 40 Abs. 1 GmbHG ist auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden, weshalb die Einreichung in der vorgelegten Form nicht zur Eintragung führte. Die Beteiligten erhalten daher keinen Anspruch auf Aufnahme der vorgelegten Liste in den Registerordner.