OffeneUrteileSuche

II ZR 65/16

BGH, Entscheidung vom

3Zitate

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 26. Juni 2018 II ZR 65/16 GmbHG §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 Einziehung eines Geschäftsanteils: Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses; fehlendes freies Vermögen zur Zahlung der Abfindung; keine Berücksichtigung stiller Reserven Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau GmbHG §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 Einziehung eines Geschäftsanteils: Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses; fehlendes freies Vermögen zur Zahlung der Abfindung; keine Berücksichtigung stiller Reserven Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 ). BGH, Urt. v. 26.6.2018 – II ZR 65/16 Der BGH hat in den letzten Jahren in einigen Entscheidungen das Recht der Geschäftsanteilseinziehung konkretisiert (s. etwa DNotZ 2012, 464 = DNotI-Report 2012, 37 zur „Bedingungslösung“ oder DNotI-Report 2015, 61 zum Konvergenzgebot). Das vorliegende Urteil betrifft den Zusammenhang zwischen Einziehungsbeschluss und Abfindungszahlung. Infolge der Einziehung hat der Inhaber des eingezogenen Anteils einen Anspruch auf Abfindung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Einziehungsbeschluss jedoch analog § 241 Nr. 3 AktG nichtig, wenn bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung feststeht, dass die Abfindung nicht aus ungebundenem Gesellschaftsvermögen gezahlt werden kann (Tz. 13 des besprochenen Urteils; DNotZ 2017, 133 Tz. 13; DNotZ 2012, 464 Tz. 7; NJW 2011, 2294 Tz. 13). Der BGH leitet die Nichtigkeitsfolge aus § 34 Abs. 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 GmbHG her, wonach die Abfindungszahlung eine Unterbilanz weder begründen noch vertiefen darf. Maßgeblich ist dabei eine bilanzielle Betrachtungsweise, wie der BGH in der vorliegenden Entscheidung noch einmal herausstellt. Stille Reserven der Gesellschaft sind folglich nicht zu berücksichtigen (Tz. 15; vgl. bereits NJW 2011, 2294 Tz. 17): Die bloße Möglichkeit, diese aufzulösen, stehe einer hinreichenden Ausstattung der Gesellschaft mit ungebundenem Vermögen nicht gleich (Tz. 16). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 26.06.2018 Aktenzeichen: II ZR 65/16 Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2019, 19 NotBZ 2018, 418-419 Normen in Titel: GmbHG §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1