Leitsatz
I ZR 257/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280618UIZR257
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280618UIZR257.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 257/16 Verkündet am: 28. Juni 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Anschrift des Klägers ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1 Bei juristischen Personen des Privatrechts genügt als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an das Organ als gesetzlichen Ver- treter der juristischen Person oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 28. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin im Hin- blick auf den Feststellungsantrag (Teilerledigung nach Unterwer- fungserklärung) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte produziert und vertreibt Matratzen. Die Klägerin behauptet, ebenfalls Herstellerin und Anbieterin von Matratzen zu sein. Sie beanstandet die nachfolgend eingeblendete Werbung der Beklagten, in der diese im Jahr 2015 mit der Aussage "Wir sind Stiftung Warentest-Testsieger 2015!" im Inter- net für eine bestimmte Matratze geworben hat, als irreführend: 1 - 3 - Die Klägerin hat vorgetragen, das beste Testergebnis bei der Stiftung Warentest habe im Jahre 2015 die von ihr hergestellte und vertriebene soge- nannte "Anti-Kartell-Matratze" erzielt. Sie hat beantragt, der Beklagten zu ver- bieten, Matratzen mit der Aussage "WIR SIND STIFTUNG WARENTEST- TESTSIEGER 2015!" zu bewerben, insbesondere, wenn dies wie durch den oben ausschnittsweise wiedergegebe- nen Inhalt der im Internet unter der Adresse www.s .de abrufbaren Internetseite geschieht. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig, weil die Klä- gerin keine ladungsfähige Anschrift angegeben habe. Das Landgericht hat die Klage mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte einen zwischen den Parteien am 6. Januar 2016 vor dem Oberlandesgericht Hamburg abgeschlossenen 2 3 4 5 - 4 - Vergleich vorgelegt, in dem die Beklagte sich strafbewehrt verpflichtet hat, es ab 13. Januar 2016 zu unterlassen, Matratzen mit der Aussage WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015! Das Dream Team "Taschenfederkern + BULTEX-Komfortschaum" bleibt un- übertroffen. im Internet unter der Adresse www.s .de zu bewerben und/oder bewer- ben zu lassen, wenn dies wie durch den oben ausschnittsweise wiedergegebe- nen Inhalt der Internetseite geschieht. Daraufhin hat die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Inter- esse - den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit die Beklagte sich in dem Ver- gleich zur Unterlassung verpflichtet hat. Die Beklagte hat sich der Erledigungs- erklärung nicht angeschlossen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die einseitige Erledi- gungserklärung enthalte den Antrag auf Feststellung, dass die Klage ursprüng- lich zulässig und begründet gewesen, aber durch ein nach Anhängigkeit der Klage eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sei. Die- ser Antrag sei unbegründet, weil die Klage von ihrer Anhängigkeit bis zu ihrer Erledigung durch Abschluss des Vergleichs unzulässig gewesen sei. Vor Eintritt der Erledigung durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs am 13. Januar 2016 habe die Klägerin für sich keine ladungsfähige Anschrift 6 7 8 9 - 5 - angegeben. Bei juristischen Personen des Privatrechts sei die Angabe ihres tatsächlichen Geschäftssitzes erforderlich. Eine Postfachangabe, Briefkasten- adresse oder die Anschrift eines Bürodienstleisters, der die Entgegennahme und Weiterleitung von Postsendungen übernehme, genüge nicht. Vielmehr müsse die Adresse angegeben werden, unter der der Leiter oder gesetzliche Vertreter regelmäßig erreichbar sei, so dass eine persönliche Zustellung nach § 170 ZPO durch Übergabe an den Zustellungsempfänger möglich sei. Die in der Klage angegebene Anschrift "N. 50" in H. sei bei Klageer- hebung unrichtig gewesen, da sich dort zu diesem Zeitpunkt eine Großbaustelle befunden habe und keine nutzbaren Büroflächen vorhanden gewesen seien. Auch an der mit Schriftsatz vom 16. November 2015 angegebenen Anschrift "N. 80" in H. habe sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht de- ren tatsächlicher Geschäftssitz befunden. Sie habe dort lediglich die Dienste der E. GmbH in Anspruch genommen, die Unternehmen unter anderem in H. unter der Anschrift "N. 80" und inzwischen wieder "N. 50" die bedarfsabhängige Nutzung von Büroräumlichkeiten und unter- schiedliche Bürodienstleistungen wie die Entgegennahme und Bearbeitung von Post anbiete. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Er- folg. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei ei- ner einseitigen Erledigungserklärung des Klägers zu prüfen ist, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbe- gründet geworden ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (st. 10 11 - 6 - Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10, GRUR 2014, 385 Rn. 13 = WRP 2014, 443 - H 15 mwN). 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin vor Eintritt der Erledigung keine ladungsfähige Anschrift für sich angegeben habe, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeich- nung der Parteien enthalten. § 253 Abs. 4 ZPO bestimmt, dass auf die Klage- schrift die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzu- wenden sind. Nach § 130 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Aus diesen Vorschriften folgt nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs, dass eine ordnungsgemäße Klageerhebung grundsätzlich die Anga- be der ladungsfähigen Anschrift des Klägers voraussetzt. Wird diese Angabe schlechthin oder ohne zureichenden Grund verweigert, ist die Klage unzulässig (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332, 335 f. [juris Rn. 8]). Das gilt auch dann, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Durch die Angabe seiner ladungs- fähigen Anschrift dokumentiert der Kläger seine Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses, insbesondere einer Kostenpflicht, zu stel- len, und ermöglicht dem Gericht die Anordnung seines persönlichen Erschei- nens. Führt ein Kläger einen Prozess aus dem Verborgenen, um sich dadurch einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist daher jedenfalls dann zwingendes Erfordernis einer ordnungsgemäßen Klageerhebung, wenn sie oh- ne weiteres möglich ist (BGHZ 102, 332, 336 [juris Rn. 8]). Verfassungsrechtlich ist es allerdings geboten, dass die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers nicht ausnahmslos Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage ist, sondern 12 13 14 - 7 - dass darauf im Einzelfall verzichtet werden kann (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2]). Für eine solche Ausnahme bedarf es triftiger Gründe, etwa schwer zu beseitigender Schwierigkeiten oder schutzwürdiger Geheimhaltungs- interessen (BGHZ 102, 332, 336 [juris Rn. 8]; BGH, Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 107/02, NJW-RR 2004, 1503 [juris Rn. 9]). Darüber hinaus hat der Kläger in der Klageschrift auch eine ladungsfähi- ge Anschrift des Beklagten anzugeben, bei der die ernsthafte Möglichkeit be- steht, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden kann. Diese Angabe muss daher darauf gerichtet sein, eine Übergabe der Klage- schrift an den Zustellungsempfänger selbst zu ermöglichen. Dafür kommt nicht nur dessen Wohnanschrift, sondern in geeigneten Fällen auch die Angabe der Arbeitsstelle in Betracht (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99, BGHZ 145, 358, 364 [juris Rn. 26]). b) Die Revision macht zutreffend geltend, dass sich aus diesen für natür- liche Personen entwickelten Grundsätzen nicht ergibt, die Klage einer juristi- schen Person sei nur zulässig, wenn für sie als ladungsfähige Anschrift der tat- sächliche Geschäftssitz im Sinne eines Geschäftslokals angegeben wird, in dem der Leiter oder gesetzliche Vertreter regelmäßig angetroffen werden kann. aa) Die für natürliche Personen entwickelten Grundsätze zur Angabe ei- ner ladungsfähigen Anschrift lassen sich nicht unmittelbar auf juristische Perso- nen übertragen. Dem Wohnsitz einer natürlichen Person entspricht bei juristi- schen Personen der Sitz. Das legt die Annahme nahe, dass bei juristischen Personen deren Sitz als ladungsfähige Anschrift angegeben werden kann. Dar- aus ergibt sich jedoch nicht als Erfordernis ordnungsgemäßer Klageerhebung, dass an diesem Sitz die tatsächliche Geschäftstätigkeit der juristischen Person ausgeübt werden muss und deren Leiter oder gesetzlicher Vertreter dort ange- troffen werden muss. Soweit es für erforderlich gehalten wird, für den Beklagten eine Anschrift anzugeben, die eine persönliche Zustellung erlaubt, erklärt sich 15 16 17 - 8 - dies in erster Linie durch das schützenswerte Interesse der mit einem Rechts- streit überzogenen Partei. Dieses Interesse besteht beim Kläger, der aktiv den Prozess beginnt und betreibt, von vornherein nicht. bb) Der Zweck der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers ist bei juristischen Personen erfüllt, wenn die juristische Person durch die ange- gebene Anschrift eindeutig identifiziert wird und unter dieser Anschrift wirksam Zustellungen an die juristische Person vorgenommen werden können. Danach genügt bei juristischen Personen des Privatrechts als ladungsfähige Anschrift die Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift, sofern dort gemäß § 170 Abs. 2 ZPO Zustellungen an den Leiter, also bei juristischen Personen an deren Organ als gesetzlichen Vertreter (vgl. Saenger/Siebert, ZPO, 7. Aufl., § 170 Rn. 5), oder den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter im Sinne von § 171 ZPO bewirkt werden können. Dafür spricht auch der in § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, dass Zustel- lungen an eine Gesellschaft unter der im Handelsregister eingetragenen Ge- schäftsanschrift erfolgen können. Die von der Rechtsprechung entwickelten, über die ausdrücklich im Gesetz geregelten Zulässigkeitserfordernisse hinaus- gehenden Anforderungen an die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dürfen im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht weiter gehen, als es für die Wahrung der berechtigten Inte- ressen des Beklagten und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens erfor- derlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1996, 1272, 1273 [juris Rn. 2]). cc) Soweit der Bundesfinanzhof angenommen hat, bei juristischen Per- sonen sei grundsätzlich die Angabe ihres tatsächlichen Geschäftssitzes in der Klage erforderlich (BFH, Beschluss vom 18. August 2011 - V B 44/10, juris Rn. 9), war diese nicht näher begründete Erwägung im konkreten Fall nicht ent- scheidungserheblich. Da der Kläger dort seine Geschäftstätigkeit aufgegeben hatte und über keinen tatsächlichen Geschäftssitz mehr verfügte, hielt es der 18 19 - 9 - Bundesfinanzhof für eine ordnungsgemäße Klageerhebung für ausreichend, wenn keine Zweifel an der Identität des Klägers bestehen und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sicher- gestellt ist (BFH, Beschluss vom 18. August 2011 - V B 44/10, juris Rn. 17). c) Danach war die Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, bis zur Teilerledigung durch den gerichtlichen Vergleich vom 6. Januar 2016 nicht mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift der Klägerin unzulässig. Jedenfalls bei der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. November 2015 angegebenen Anschrift "N. 80" in H. handelte es sich nach den vorgenannten Grundsätzen um eine ladungsfähige Anschrift. Das kann der Senat selbst feststellen, da die ordnungsgemäße Klageerhebung in jeder Lage des Verfahrens - und damit auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen ist und dabei die Mittel des Freibeweises gelten. Die Anschrift "N. 80" in H. ist seit dem 23. November 2015 als Geschäftsanschrift im Handelsregister eingetragen. Die Klägerin hat dort nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienste einer Gesell- schaft in Anspruch genommen, die Eingangspost entgegennimmt und bearbei- tet. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass unter dieser Anschrift Zustellungen an einen rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter der Klägerin be- wirkt werden konnten. Die Klägerin hat vorgetragen ihr Verfahrensbevollmäch- tigter habe gegen sie testweise einen Mahnbescheid beantragt, der am 9. Dezember 2015 unter dieser Anschrift ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Beklagte hat diese Behauptung nicht bestritten, sondern lediglich den Be- weiswert einer solchen Zustellung in Zweifel gezogen, weil es sich um eine "fin- gierte Zustellung" gehandelt habe. Die Zuverlässigkeit der Weiterleitung der eingegangenen Post an die Klägerin durch den von ihr beauftragten Bürodienst- leister hat die Beklagte nicht in Frage gestellt. 20 21 22 - 10 - 3. Das Berufungsurteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Berufungsgericht hat eine Geschäftstätigkeit der Klägerin im Handel oder Vertrieb von Matratzen unterstellt. Auf dieser Grundlage hat es zutreffend angenommen, der für erledigt erklärte Teil der Unterlassungsklage sei ursprünglich begründet gewesen, weil die damit angegriffene konkrete Ver- letzungsform den Tatbestand irreführender Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG erfüllt habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der angesprochene Durchschnitts- verbraucher verstehe die Werbeaussage dahin, die Stiftung Warentest habe im Jahre 2015 keine andere Matratze besser bewertet als die von der Beklagten beworbene. Dies sei unrichtig, weil die sogenannte "Anti-Kartell-Matratze" der Klägerin von der Stiftung Warentest im Jahre 2015 besser beurteilt worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehe sich die beanstandete Werbe- aussage nicht ausdrücklich allein auf die Gruppe der Federkernmatratzen, in der das Produkt der Beklagten in einem Test gemeinsam mit einer weiteren Matratze die Bestnote erzielt habe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 23 24 - 11 - III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Revisionsgericht kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil noch Feststellungen zur werbenden Tätigkeit der Klägerin erforderlich sind. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.01.2016 - 84 O 155/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 25.11.2016 - 6 U 6/16 - 25