Entscheidung
II ZB 13/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB13
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 13/17 vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Januar 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 300 € Gründe: I. Die Beklagte zu 1 ist ein geschlossener, im Jahr 2006 aufgelegter Fonds in Form einer Publikums KG. Zum 31. Dezember 2014 wurde die Be- klagte zu 1 aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses aufge- löst. Die Beklagte zu 2 ist Treuhandkommanditistin. Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 2007 als Treugeberin über die Beklagte zu 2 mit einer Einlage in Höhe von 10.000 € an der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 befindet sich in Liquidation. Die Klägerin begehrt die Auskunft über ihre direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter. Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Namen, An- schriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1 direkt beteilig- ten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2 beteiligten Treugeber der Beklagten zu 1 in 1 2 - 3 - Form eines vollständigen übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich, nach der Wahl der Beklagten auch elektronisch in einer gängigen Dateiform auf CD oder einen mobilen Datenträger oder per E-Mail, an die Klägerin zu übersenden. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, dass Dritt- beziehungen bei der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Die Unterrich- tungspflicht der anderen Gesellschafter wegen des Auskunftsverlangens der Klägerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF sei unerheblich, da nicht er- kennbar sei, dass diese erst durch das gegenständliche Verfahren entstanden sei. Im Übrigen hat es auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 95 hingewiesen. In einer weiteren Verfügung hat das Berufungsgericht darauf hingewie- sen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Ein Kosteninteresse könne bei der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Es möge zutreffen, dass die Beklagten Daten grundsätzlich zu anderer Verwendung ver- walteten. Allein hieraus ergebe sich nicht der behauptete Aufwand für die Aus- kunftserteilung, der auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Berufung lägen nicht vor. Das Berufungsgericht hat sodann mit Beschluss die Berufung der Be- klagten verworfen und den Streitwert auf 300 € festgesetzt. Zur Begründung hat es auf die ergangenen Hinweise Bezug genommen und die Streitwertfestset- zung auf § 3 ZPO gestützt. Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grund- 3 4 5 6 7 8 - 4 - sätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung erforderlich. Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsge- richt ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht die Berufung als unzulässig an- gesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die erstinstanzliche Verurteilung mit 300 € an- gesetzt. 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Inte- resse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Aus- kunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbe- schwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausge- übt hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN). 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen die Beschwer der Beklagten bemessen. Es hat angenommen, dass hier nicht mehr als 300 € an Kosten für die Erteilung der Auskunft anfallen. 9 10 11 - 5 - a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, dass eine Mitarbeiterin einen Tag und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 mehr als einen halben Tag Zeit aufwenden müssten, um die Auskunft zu erteilen. Dies stellt die Wertfest- setzung des Berufungsgerichts nicht in Frage. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer können die Personalkosten, die für eigene Mitarbeiter für die Auskunftserteilung anfallen, ebenso wie die eigenen Aufwendungen des Aus- kunftsverpflichteten nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt werden, die die Mitarbeiter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) als Zeugen in einem Zivilprozess erhalten würden. Der Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) beträgt danach 21 € die Stunde. Bei einem behaupteten Zeitaufwand von einem Tag und mehr als einem halben Tag sind damit noch keine Kosten von mehr als 300 € dargelegt. b) Ohne Erfolg bleibt der Angriff der Rechtsbeschwerde, die Beschwer sei höher zu bewerten, weil aufgrund des Auskunftsbegehrens der Klägerin die Beklagten gehalten seien, die übrigen Gesellschafter nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF zu informieren. Die Kosten dafür beliefen sich auf 900 Schreiben mit Porto à 70 Cent und damit in Höhe von 630 €. Maßgebend für die Beschwer sind aber nicht die Folgen aus Drittbeziehungen (BGH, Be- schluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 12 f.). Die Be- klagten können nicht eine angebliche Kostenbelastung für die Bemessung der Beschwer in Ansatz bringen, die sich aus ihren Rechtsbeziehungen zu den üb- rigen Gesellschaftern wegen gegebenenfalls darin begründeten Pflichten und damit aus Drittbeziehungen ergeben. c) Der Einwand der Rechtsbeschwerde geht fehl, die Kostenbelastung aus dem Unterliegen in erster Instanz sei bei der Bemessung der Beschwer jedenfalls als deren Untergrenze zu berücksichtigen, die hier 600 € übersteige. 12 13 14 - 6 - Dies widerspricht § 4 ZPO, wonach Kosten bei der Wertfestsetzung außer An- satz bleiben, wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 91 f.). Es besteht kein Anlass in diesem Verfahren, von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. d) Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Grundsätze des Beschlusses des Großen Zivilsenats für Zivilsachen vom 24. November 1994 (GSZ 1/94, BGHZ 128, 85 ff.) könnten nicht für den Fall gelten, dass eine Aus- kunftsklage isoliert erhoben worden und diese nicht Teil einer Stufenklage sei. Es könne deshalb nicht alleine auf die Kosten der Auskunft für die Beschwer des verurteilten Verpflichteten abgestellt werden. Dem ist der Bundesgerichts- hof auch für den Fall einer isoliert erhobenen Auskunftsklage, die nicht Teil ei- ner Stufenklage ist, entgegengetreten und hat dazu ausgeführt, dass auch iso- liert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sol- len. Gegen etwaige (Haupt-)Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen, wie auch bei einer Stu- fenklage dem Leistungsantrag auf der letzten Stufe (BGH, Beschluss vom 15 - 7 - 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 19). Der Sachverhalt enthält keine Besonderheiten, die es rechtfertigen würden, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.04.2016 - 224 C 11154/15 - LG München I, Entscheidung vom 24.01.2017 - 13 S 9111/16 -