Leitsatz
X ZR 96/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030718UXZR96
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030718UXZR96.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL X ZR 96/17 Verkündet am: 3. Juli 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651c Abs. 3; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 7 Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige, darf der Reiseveranstalter einem Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der Reisende von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat. BGH, Versäumnisurteil vom 3. Juli 2018 - X ZR 96/17 - LG Köln AG Köln - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2018 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge- richts Köln vom 1. August 2017 aufgehoben. Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.235 Euro nebst Zin- sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2015 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug, den sie nach der Verschiebung des ursprüng- lich vorgesehenen Flugs in Eigenregie gebucht hat. Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtpreis von 4.874 Euro. Die Beförderungsbedingungen der Beklagten enthalten folgende Rege- lung: "Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Dazu bedarf es - unbeschadet der vorrangigen Leistungspflicht der [Beklagten] - Ihrer Mitwirkung. Deshalb sind Sie verpflichtet, alles Ihnen Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden möglichst gering zu halten oder ganz zu vermeiden. Sie sind insbe- sondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. (…) Schi- cken Sie der [Beklagten] bitte erforderlichenfalls ein Fax (…) oder rufen Sie die [Beklagte] an unter (…)." Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20:05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitge- teilt, dass sich der Start aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschiebe. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die tatsächliche Ankunftsver- spätung in Frankfurt betrug rund 6 ½ Stunden. Die Klägerin buchte auf die Ankündigung hin ohne weiteres bei einer an- deren Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt. 1 2 3 4 5 - 4 - Am 18. März 2015 meldete die Klägerin ihre Ersatzansprüche bei der Beklagten an. Sie begehrt Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.235 Euro. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver- folgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten. Entscheidungsgründe: Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Se- nat säumig war und die Revision begründet ist. Ungeachtet der Säumnis beruht das Urteil auf einer vollständigen rechtlichen Nachprüfung (vgl. nur BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - X ZR 170/12, GRUR 2016, 630 Rn. 9 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II [insoweit nicht in BGHZ 208, 119]). I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Dem geltend gemachten Anspruch stehe nicht entgegen, dass die Kläge- rin ihn erst nach Ablauf der in § 651g BGB aF vorgesehenen Ausschlussfrist geltend gemacht habe. Die Beklagte habe insoweit ihrer Hinweispflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht genügt. 6 7 8 9 10 - 5 - Die Klage sei dennoch unbegründet, weil die Klägerin die Beklagte we- der zur Abhilfe aufgefordert noch eine Frist dafür gesetzt habe. Der Reisever- anstalter habe auf diese Obliegenheiten nicht gesondert hinzuweisen. Ein Abhil- feverlangen und eine Fristsetzung seien im Streitfall auch nicht entbehrlich ge- wesen. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem ent- scheidenden Punkt nicht stand. 1. Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Reisevertrag sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der BGB-Informationspflichten- Verordnung in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden (Art. 229 § 42 EGBGB). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Reisemangel bejaht. Die Verlegung der Abflugzeit um rund drei Stunden, die Landung an einem anderen Zielort, der dadurch erforderliche Bustransfer und der darauf beruhende weitere Zeitverlust mit der Folge, dass eine Ankunft zu Hause erst in den Morgenstunden des Folgetags möglich gewesen wäre, begründen Abwei- chungen von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit, die in ihrer Ge- samtheit die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen Nutzen mindern. 3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis ge- langt, dass der Klageanspruch nicht deshalb unbegründet ist, weil die Klägerin ihn erst nach Ablauf eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendi- gung der Reise geltend gemacht hat. 11 12 13 14 15 16 - 6 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird, wenn der Rei- severanstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in § 651g Abs. 1 BGB normier- te Ausschlussfrist nicht erfüllt hat, widerleglich vermutet, dass die Versäumung der Frist nicht auf einem Verschulden des Reisenden beruht (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06, RRa 2007, 215 Rn. 37; Urteil vom 21. Februar 2017 - X ZR 49/16, RRa 2017, 168 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte auf die in § 651g BGB normierte Frist lediglich in ihren Allgemeinen Vertragsbedingun- gen hingewiesen. Dies genügt nicht den Anforderungen aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BGB-InfoV. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Vertragsbedingungen als Prospekt im Sinne von § 6 Nr. 4 BGB-InfoV anzuse- hen sind. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, fehlte es jedenfalls an einem aus- reichenden Verweis darauf in der Reisebestätigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein in der Rei- sebestätigung enthaltener Verweis auf Angaben im Prospekt nur dann aus, wenn auf die Existenz von Obliegenheiten zur Anzeige von Mängeln und Gel- tendmachung von Gewährleistungsansprüchen hingewiesen und die einschlä- gige Fundstelle im Prospekt angeführt wird (BGH, RRa 2007, 215 Rn. 28; RRa 2017, 168 Rn. 19). Darüber hinaus muss der Verweis hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein (BGH, RRa 2007, 215 Rn. 30; RRa 2017, 168 Rn. 20). Nach den rechts- fehlerfrei getroffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall keine dieser Voraussetzungen erfüllt. 4. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufwendungen erforderlich waren. 17 18 19 20 21 - 7 - Erforderlich sind Aufwendungen, die der Reisende bei sorgfältiger, die Umstände des Falles berücksichtigender Prüfung für angemessen halten durfte (vgl. BT-Drucks. 8/786, S. 26 f.; A. Staudinger in Staudinger, BGB, 2016, § 651c Rn. 178). Dass diese Voraussetzung im Streitfall vorlag, hat das Beru- fungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen rechts- fehlerfrei bejaht. 5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, dass die Klägerin die Beklagte entgegen § 651c Abs. 3 Satz 1 BGB nicht unter Fristsetzung zur Abhilfe aufgefordert hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Aufforderung und Fristsetzung schon des- halb entbehrlich waren, weil die Beklagte nicht darauf hingewiesen hat, dass diese für einen Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen nach § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich erforderlich sind. Im Streitfall war die Klägerin zu einem entsprechenden Vorgehen jedenfalls deshalb nicht gehalten, weil es schon an einem ordnungsgemäßen Hinweis mit dem in § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB- InfoV vorgesehenen Inhalt fehlte. a) Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hat der Reiseveranstalter den Reisenden in der Reisebestätigung darauf hinzuweisen, dass er einen aufgetre- tenen Mangel anzuzeigen und vor der Kündigung des Reisevertrags grundsätz- lich eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen hat. Schon dieser Obliegenheit ist die Beklagte im Streitfall nicht nachge- kommen. Die Beklagte hat einen Hinweis des genannten Inhalts nur in ihren allge- meinen Geschäftsbedingungen erteilt und in der Reisebestätigung lediglich pauschal auf diese verwiesen. Dies genügt den auch insoweit maßgeblichen 22 23 24 25 26 - 8 - Anforderungen aus § 6 Abs. 4 BGB-InfoV aus den bereits im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-InfoV genannten Gründen nicht. b) Diese Pflichtverletzung führt dazu, dass die Beklagte dem Ersatzan- spruch aus § 651c Abs. 3 BGB nicht entgegenhalten darf, dass die Klägerin von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat. Das Erfordernis einer Mangelanzeige ermöglicht es beiden Vertragspart- nern des Reisevertrags, Klarheit über die weitere Vorgehensweise zu schaffen. Der Reiseveranstalter erhält durch sie insbesondere die Möglichkeit, durch ei- gene Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, was für ihn typischerweise mit geringe- ren Kosten verbunden ist als Abhilfemaßnahmen durch Dritte. Der Reisende wird in die Lage versetzt, sein weiteres Verhalten an die Reaktion des Veran- stalters auf eine erfolgte Anzeige anzupassen. Lehnt der Veranstalter die Abhil- fe des angezeigten Mangels ab, ist der Reisende gemäß § 651c Abs. 3 Satz 2 BGB auch ohne Fristsetzung berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Sagt der Veranstalter kurzfristi- ge Abhilfe zu, liegt es für den Reisenden auch ohne weitergehende Belehrung nahe, von eigenen Abhilfemaßnahmen vorerst abzusehen. Einem Reisenden, der nach dem § 6 Abs. 7 BGB-InfoV zu Grunde lie- genden Regelungsgedanken mangels ordnungsgemäßer Belehrung typischer- weise nicht weiß, dass er einen Mangel grundsätzlich dem Reiseveranstalter anzuzeigen hat, wird diese grundlegende Erkenntnismöglichkeit genommen. Deshalb entspricht es dem Zweck der Belehrungspflicht, einen Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht daran scheitern zu lassen, dass ein nicht ordnungsgemäß über das Anzeigeerfordernis belehrter Reisender von einer Anzeige und einer Fristsetzung abgesehen hat. 27 28 29 - 9 - Im Streitfall kann die Beklagte dem auf § 651c Abs. 3 BGB gestützten Klageanspruch folglich weder das Unterbleiben einer Mangelanzeige noch das Fehlen eines Abhilfeverlangens unter Fristsetzung entgegenhalten, weil sie auf das Erfordernis einer Mangelanzeige nicht in der vorgeschriebenen Weise hin- gewiesen hat. Besondere Umstände, aus denen sich ausnahmsweise eine ab- weichende Beurteilung ergeben könnte, sind weder festgestellt noch sonst er- sichtlich. c) Nach alledem kann offen bleiben, ob im Streitfall besondere Um- stände vorliegen, aufgrund derer ein Abhilfeverlangen oder eine Fristsetzung auch bei ordnungsgemäßer Belehrung nicht erforderlich gewesen wären. III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aus den oben dargelegten Gründen, dass der Kla- geanspruch begründet ist. Ergänzende Tatsachenfeststellungen, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, kommen angesichts des im Beru- fungsurteil festgestellten Sach- und Streitstands nicht in Betracht. Deshalb ist die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. 30 31 32 33 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entschei- dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zu- stellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzu- legen. Bacher Gröning Grabinski Hoffmann Marx Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 14.03.2016 - 142 C 393/15 - LG Köln, Entscheidung vom 01.08.2017 - 11 S 158/16 - 34