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Entscheidung

XI ZR 670/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030718BXIZR670
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030718BXIZR670.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 670/17 vom 3. Juli 2018 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Oktober 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die streitgegenständliche Wider- rufsbelehrung verstößt nicht gegen das in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung ver- ankerte Deutlichkeitsgebot, wenn bei der Anschrift des Empfängers auch dessen Internetseite angegeben wird, obwohl die Widerrufserklä- rung dort nicht abgegeben werden kann. Von einer weiteren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 230.000 €. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.07.2017 - 6 O 21/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.10.2017 - 3 U 145/17 -