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Entscheidung

XI ZR 736/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:030718UXIZR736
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:030718UXIZR736.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 736/16 Verkündet am: 3. Juli 2018 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. November 2016 im Kos- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag- ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Wirksamkeit des Wi- derrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger. Die Parteien schlossen am 1. Juni 2009 - nach dem Vortrag der Beklag- ten nicht als Fernabsatzgeschäft - einen Darlehensvertrag über 263.000 € mit einem bis zum 30. April 2019 festen Nominalzinssatz in Höhe von 3,99% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Ab- schluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Wider- rufsrecht wie folgt: 1 2 - 3 - - 4 - Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 8. September 2014 widerriefen sie durch ihre vorinstanzliche Prozessbevoll- mächtigte ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklä- rungen. Ihrer Klage (zuletzt) auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "durch den klägerischen Widerruf […] wirksam beendet" worden sei, auf "Freigabe" der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung, auf "Abzug" von den Klägern laufend erbrachter Zahlungen (auf die der Beklagten von den Klägern zugestandene Forderung) und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht insoweit entsprochen, als es die gewünschte Feststellung ge- troffen und die Beklagte zur Zahlung eines Teils der begehrten Anwaltskosten verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung beider Parteien, mit der die Kläger zuletzt beantragt haben festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag durch ihren Widerruf vom 8. September 2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis um- gewandelt habe, und mit der sie ihren Antrag auf weitere Erstattung vorgericht- lich verauslagter Anwaltskosten - soweit in erster Instanz erfolglos - weiterver- folgt haben, hat das Berufungsgericht dem Begehren der Beklagten entspre- chend den Antrag auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten ins- gesamt abgewiesen und auf die Berufung der Kläger das landgerichtliche Urteil dahin "zur Klarstellung […] neu gefasst", es werde festgestellt, dass sich der Darlehensvertrag durch den Widerruf der Kläger "in ein Rückabwicklungs- schuldverhältnis umgewandelt" habe. Im Übrigen hat es die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Im Umfang ihrer Beschwer richtet sich dagegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. 3 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2016 - 6 U 48/16, juris) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein "Rechtsschutzbedürfnis" beste- he. Auf die Leistungsklage könnten die Kläger nicht verwiesen werden, weil die Verrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückab- wicklungsschuldverhältnis keinen Saldo zugunsten der Kläger ergeben werde. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Die Beklagte habe die Kläger unzu- reichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB nicht entgegen gestanden. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststel- lungsklage ausgegangen. Für den Antrag festzustellen, die Darlehensverträge hätten sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umge- wandelt, fehlt, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 6 7 8 9 10 - 6 - 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19, vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16, vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f. und vom 23. Januar 2018 - XI ZR 359/16, WM 2018, 664 Rn. 12), das Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage ist nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO, Rn. 16) abwei- chend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil nicht feststeht, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. 2. Richtig ist dagegen die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Be- klagte habe die Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen ihres Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung belehrt. Haben die Parteien, was die Revision im Anschluss an den vorinstanzlichen Vortrag der Beklagten wegen der für Fernabsatzverträge offensichtlich unzureichenden Belehrung ausdrücklich gel- tend macht, keinen Fernabsatzvertrag geschlossen, verunklarte der Zusatz "nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags" die Anga- ben zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 24). Aus dem Senatsur- teil vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 26), das anders als hier einen im Wege des Fernabsatzes zustande gekommenen Vertrag betraf, lässt sich entgegen der Auffassung der Revision zugunsten der Beklagten für den hier zur Entscheidung gestellten Fall nichts anderes herleiten (vgl. Senats- urteile vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, WM 2017, 2248 Rn. 24 und - XI ZR 450/16, juris Rn. 17). 3. Keinen revisionsrechtlichen Bedenken unterliegen außerdem die Aus- führungen, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß der Kläger gegen Treu und Glauben verneint hat. 11 12 - 7 - III. Das Berufungsurteil unterliegt wegen der unzutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit der Klage der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt (§ 563 Abs. 3 ZPO). Insbesondere kann der Senat nicht auf die Unzulässigkeit der Feststel- lungsklage erkennen, weil den Klägern - wie hier durch eine von der Beru- fungsbegründung gedeckte Erweiterung ihres Berufungsangriffs noch möglich (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 6/99, WM 2000, 2439, 2440, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 256) - zunächst Gelegen- heit gegeben werden müsste, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.02.2016 - 12 O 84/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2016 - 6 U 48/16 - 13