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Urteil

5 StR 46/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes wird verworfen; die Verhandlungsfähigkeit des A. war gegeben. • Eine einzelne, forensisch eindeutig zugeordnetete DNA-Spur kann in Verbindung mit weiteren Indizien eine tragfähige Überzeugungsgrundlage für Täterschaft bilden. • Bei Taten vor Inkrafttreten des derzeit geltenden Rechts ist das Meistbegünstigungsprinzip anzuwenden; hier blieb es bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach milderem DDR-Recht. • Die besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs.1 Nr.2 StGB ist vorzubereiten durch umfassende Würdigung der Tat- und Tätermerkmale; das Tatgericht hat diese Pflicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Revision: DNA-Spur und Indizien tragen Mordverurteilung und besondere Schuldschwere • Die Revision gegen die Verurteilung wegen Mordes wird verworfen; die Verhandlungsfähigkeit des A. war gegeben. • Eine einzelne, forensisch eindeutig zugeordnetete DNA-Spur kann in Verbindung mit weiteren Indizien eine tragfähige Überzeugungsgrundlage für Täterschaft bilden. • Bei Taten vor Inkrafttreten des derzeit geltenden Rechts ist das Meistbegünstigungsprinzip anzuwenden; hier blieb es bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach milderem DDR-Recht. • Die besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs.1 Nr.2 StGB ist vorzubereiten durch umfassende Würdigung der Tat- und Tätermerkmale; das Tatgericht hat diese Pflicht erfüllt. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Zwickau wegen eines in der Nacht des 9. April 1987 begangenen Verbrechens schuldig gesprochen: Er vergewaltigte die 18-jährige H. W. in einem Waldstück, würgte sie zur Gefügigmachung und verwendete Kleidungsstücke als Knebel. Anschließend drosselte er sie mit dem abgerissenen B. und einem G., wodurch das Opfer erstickte; in den Scheideneingang der Leiche legte er ein 1-Mark-Stück. Der Angeklagte war zur Tatzeit 32 Jahre alt und später mehrfach wegen Gewalt gegen Frauen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Landgericht stützte die Täterschaft maßgeblich auf eine DNA-Spur am B., ordnete die Tat als Mord (auch nach altem DDR-Recht) ein und stellte besondere Schwere der Schuld fest. Der Angeklagte rügte u. a. Verfahrensfehler und seine Verhandlungsunfähigkeit; er legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof entschied. • Die Revision blieb ohne Erfolg; das Landgericht hatte den Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und besondere Schuldschwere festgestellt. • Beweislage: Das Tatgericht stützte seine Überzeugung vornehmlich auf eine DNA-Spur am B., deren Zuordnung mit extrem hoher Wahrscheinlichkeit (1:510 Billionen) festgestellt wurde; Sekundärübertragung und Kontamination wurden ausgeschlossen. Ergänzende Indizien waren frühere Gewalttaten gegen Frauen des Angeklagten, räumliche Nähe zum Tatort, Verhaltensänderungen und Krankheitstage kurz nach der Tat. • Beweiswürdigung: Nach § 261 StPO oblag die Beweiswürdigung dem Tatgericht; das Revisionsgericht prüft nur auf Rechtsfehler, Lücken oder unzulässige Vermutungen. Hier sind keine derartigen Rechtsfehler ersichtlich; alternative Täterschaften wurden hinreichend ausgeschlossen. • Verhandlungsfähigkeit: Maßstab war, ob der Angeklagte seine Interessen mit Unterstützung wahrnehmen konnte; trotz sprachlicher Defizite und medizinischer Einschränkungen erachtete der Senat ihn als verhandlungsfähig, gestützt auf ärztliches Gutachten und Verhaltensbeobachtungen. • Anwendbares Recht: Nach Art.315 EGStGB und dem Meistbegünstigungsprinzip war ein Gesamtvergleich zwischen altem DDR-Recht (§112 StGB-DDR) und dem heutigen §211 StGB vorzunehmen; das Tatgericht wandte milderes DDR-Recht an, ohne dadurch eine geringere Strafe zu erreichen. • Schuldschwere (§57a Abs.1 Nr.2 StGB): Das Tatgericht hat die schuldrelevanten Umstände (brutale Tatausführung, Vergewaltigung, Verhöhnung des Opfers durch Platzierung des Geldstücks) gewichtet und rechtsfehlerfrei die besondere Schwere der Schuld festgestellt; die Entscheidung bereitet das Vollstreckungsverfahren vor. • Strafzumessung: Unter Abwägung straferschwerender Umstände (brutales Vorgehen, Verdeckungsabsicht) und strafmildernder Umstände (langer Zeitablauf, Gesundheitszustand, bereits vollstreckte Strafe) blieb das Landgericht beim Urteil der lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des A.; das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 30. August 2017 bleibt in vollem Umfang bestehen. Die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer ist tragfähig: Die forensisch sicher zugeordnete DNA-Spur am B., die Ausschließung von Kontamination und die weiteren Indizien begründen die Überzeugung von der Täterschaft. Verfahrensrügen und die Rüge der Verhandlungsunfähigkeit sind unbegründet, da der A. trotz gesundheitlicher Einschränkungen die nötigen verfahrensrechtlichen Entscheidungen mit Unterstützung wahrnehmen konnte. Die Tat wurde als Mord gewertet; die besondere Schwere der Schuld nach § 57a Abs.1 Nr.2 StGB wurde rechtsfehlerfrei festgestellt, weshalb die lebenslange Freiheitsstrafe und die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld aufrechterhalten werden.