Beschluss
VII ZB 4/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil begründet keine materielle Beweiskraft dafür, dass der Schuldner hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Leistung befriedigt ist.
• Für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 765 ZPO bedarf es bei Zug-um-Zug-Leistungen öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden mit der nach §§ 415 ff. ZPO zu beurteilenden Beweiskraft; bei Feststellungsurteilen gilt materielle Beweiskraft erst mit deren Rechtskraft.
• Der Schuldner kann den Gegenbeweis gegen die innere Beweiskraft eines Urteils nur erbringen, soweit dies durch die zulässigen Rechtsmittel geführt wird; die reine Einlegung der Berufung genügt hierfür nicht zwingend.
Entscheidungsgründe
Nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil genügt nicht als Beweis für Befriedigung bei Zug-um-Zug-Leistung • Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil begründet keine materielle Beweiskraft dafür, dass der Schuldner hinsichtlich einer Zug-um-Zug-Leistung befriedigt ist. • Für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 765 ZPO bedarf es bei Zug-um-Zug-Leistungen öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden mit der nach §§ 415 ff. ZPO zu beurteilenden Beweiskraft; bei Feststellungsurteilen gilt materielle Beweiskraft erst mit deren Rechtskraft. • Der Schuldner kann den Gegenbeweis gegen die innere Beweiskraft eines Urteils nur erbringen, soweit dies durch die zulässigen Rechtsmittel geführt wird; die reine Einlegung der Berufung genügt hierfür nicht zwingend. Die Gläubigerin war Inhaberin eines Titels, mit dem der Schuldner zur Zahlung gegen Übergabe und Übertragung von 2.500.000 Aktien verurteilt wurde. Die Gläubigerin verkaufte die Aktien freihändig und erhob dagegen später Feststellungsklage mit dem Ziel zu klären, dass der Schuldner durch diesen Verkauf hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung befriedigt sei. Das Landgericht stellte dies fest; das Urteil war zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht rechtskräftig und es lief Berufung des Schuldners. Auf Grundlage des nicht rechtskräftigen Feststellungsurteils erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; der Schuldner legte Vollstreckungserinnerung und Beschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hat über die zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen sind §§ 415 ff., § 417, §§ 756, 765, 574, 575, 577 ZPO sowie § 91 ZPO für die Kostenentscheidung. • Nach § 765 ZPO ist bei Vollstreckung aus einem Zug-um-Zug-Titel der Beweis dafür, dass der Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen; deren Beweiskraft bestimmt sich nach §§ 415 ff. ZPO. • § 417 ZPO gewährt öffentlichen Urkunden formelle Beweiskraft für das Stattfinden einer Entscheidung, nicht aber für deren inhaltliche Richtigkeit; materielle Bindungswirkung eines Feststellungsurteils entsteht erst mit dessen Rechtskraft. • Ein nachträglich erhobenes Feststellungsurteil, das nicht rechtskräftig ist, begründet daher nicht die erforderliche materielle Beweiskraft dafür, dass der Schuldner hinsichtlich der Zug-um-Zug-Gegenleistung befriedigt ist; die dem Urteil zugrundeliegende rechtliche Würdigung wird erst mit Rechtskraft verbindlich. • Die Gegenbeweisführung des Schuldners gegen die innere Beweiskraft des Urteils war nicht ausreichend; eine bloße Einlegung und Begründung der Berufung reicht zum Gegenbeweis nicht automatisch aus, wäre aber auch entbehrlich, weil die materielle Beweiskraft des Feststellungsurteils hier ohnehin fehlt. • Folglich lagen die besonderen Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 765 ZPO nicht vor; die angefochtenen Entscheidungen waren daher aufzuheben und der Antrag der Gläubigerin zurückzuweisen. • Der Senat entscheidet gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der Gläubigerin auferlegt (§ 91 Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Begründung: Das der Pfändung zugrundegelegte Feststellungsurteil war nicht rechtskräftig und begründet daher keine materielle Beweiskraft dafür, dass der Schuldner hinsichtlich der Zug-um-Zug-Leistung befriedigt ist, sodass die Voraussetzungen des § 765 ZPO nicht erfüllt waren. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts konnten deshalb keinen Bestand haben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Gläubigerin zu tragen.