OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XII ZA 58/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZA58
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:040718BXIIZA58.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 58/17 vom 4. Juli 2018 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 wird verworfen. Gründe: Die - gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtig- te Rechtsbeschwerde gerichtete - Anhörungsrüge ist zwar statthaft. Sie ist je- doch nach § 44 Abs. 4 Satz 1 FamFG zu verwerfen, da sie entgegen § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG keine schlüssige und substantiierte Darlegung einer ent- scheidungserheblichen Gehörsverletzung erkennen lässt. Eine generelle Über- prüfung der angegriffenen Entscheidung erfolgt im Verfahren der Anhörungsrü- ge nicht, insbesondere hat sich der Senat nicht erneut mit materiellrechtlichen Fragen zu befassen, die er zuvor bereits als nicht entscheidungserheblich er- 1 - 3 - kannt hat (vgl. BGH Beschluss vom 14. März 2005 - X ZR 186/00 - GRUR 2005, 614 Rn. 8 - zur Gegenvorstellung). Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 19.07.2017 - 863a XVII 164/16 - LG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2017 - 301 T 260/17 -