Beschluss
XII ZB 240/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vor Erlass der Entscheidung bei Gericht eingegangener Schriftsatz ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen; ansonsten verletzt das Gericht das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
• Wird durch nachträgliches Vorbringen ein wesentlicher Umstand beseitigt, kann dies entscheidungserheblich sein und die Zurückverweisung der Sache rechtfertigen.
• Bei Betreuungssachen ist der Zeitpunkt des Erlasses der Beschlussentscheidung nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG maßgeblich für die Berücksichtigung eingehender Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör: Berücksichtigung vor Erlass eingegangener Schriftsätze in Betreuungssachen • Ein vor Erlass der Entscheidung bei Gericht eingegangener Schriftsatz ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen; ansonsten verletzt das Gericht das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). • Wird durch nachträgliches Vorbringen ein wesentlicher Umstand beseitigt, kann dies entscheidungserheblich sein und die Zurückverweisung der Sache rechtfertigen. • Bei Betreuungssachen ist der Zeitpunkt des Erlasses der Beschlussentscheidung nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG maßgeblich für die Berücksichtigung eingehender Schriftsätze. Der 1933 geborene Betroffene litt an fortgeschrittener vaskulärer Demenz. 2009 hatte er seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinem Sohn eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Auf Anregung der Tochter wurde die Beteiligte zu 4 als Kontrollbetreuerin bestellt. Der Betroffene legte Beschwerde ein; das Landgericht wies diese zurück. Ein Schriftsatz des Betroffenen ging am 24.4.2017 per Fax (am 25.4.2017 im Original) bei Gericht ein, wurde aber bei der Entscheidung offenbar nicht berücksichtigt. In dem Schriftsatz wurde u. a. dargelegt und belegt, dass ein bei der Deutschen Pfandbriefbank geführtes Konto des Sohnes aufgelöst und der Betrag auf ein Konto übertragen wurde, dessen Inhaber allein der Betroffene und seine Ehefrau sind. Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Kontrollbetreuung. • Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; das rechtliche Gehör wird verletzt, wenn ein ordnungsgemäß eingegangener Schriftsatz unberücksichtigt bleibt. • Nach § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG ist die nicht verkündete Beschwerdeentscheidung mit Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen; Schriftsätze, die bis zu diesem Zeitpunkt eingehen, sind grundsätzlich noch zu berücksichtigen. • Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass der Beschluss erst am 25.4.2017 der Geschäftsstelle übergeben wurde; der am 24.4.2017 eingegangene Schriftsatz war somit vor Erlass beim Landgericht eingegangen und durfte nicht unberücksichtigt bleiben. • Das Vorbringen des Betroffenen hat substantiell einen für die Anordnung der Kontrollbetreuung maßgeblichen Umstand beseitigt (Auflösung des strittigen Kontos und Übertragung auf ein gemeinsames Konto von Betroffenem und Ehefrau). • Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung bei Berücksichtigung dieses Vorbringens anders ausgefallen wäre, ist der Rechtsverletzung entscheidungserhebliche Wirkung beizumessen. • Folge: Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 74 Abs. 5 FamFG und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als begründet angesehen, den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend wurde festgestellt, dass ein am 24.04.2017 eingegangener Schriftsatz des Betroffenen vor Erlass der Beschwerdeentscheidung bei Gericht eingegangen war und daher bei der Entscheidung hätte berücksichtigt werden müssen, andernfalls liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor. Das Schriftsatzvorbringen beseitigte einen der maßgeblichen Anordnungsgründe für die Kontrollbetreuung (das strittige Konto) und war insofern entscheidungserheblich. Deshalb ist der angefochtene Beschluss gemäß den Vorschriften des FamFG aufzuheben und die Sache dem Landgericht zur erneuten, umfassenden Würdigung und Entscheidung zurückzugeben. Die Entscheidung enthält auch die Rückverweisung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.