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Leitsatz

VIII ZR 136/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110718UVIIIZR136
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110718UVIIIZR136.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 136/17 Verkündet am: 11. Juli 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3, § 558b Abs. 2 a) Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Pflicht des Vermieters zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird, und zwar in einem Um- fang, der es dem Mieter gestattet, der Berechtigung des Erhöhungsverlan- gens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aussage über die tatsächli- che ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, NJW 2016, 1385 Rn. 10). b) Nach dieser Maßgabe ist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nicht schon deshalb aus formellen Gründen unwirksam mit der Folge, dass die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung als unzulässig abzuweisen wäre, weil der Sachverständige die betreffende Wohnung zur Ermittlung der ortsüb- lichen Vergleichsmiete nicht besichtigt hat. BGH, Urteil vom 11. Juli 2018 - VIII ZR 136/17 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 16. Juni 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 18. Mai 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt Zustimmung zur Erhöhung der Miete für eine von der Beklagten gemietete 68,86 qm große Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in Bremen um 35,86 € auf monatlich 359,24 € ab dem 1. Oktober 2015. In ihrem Mieterhöhungsschreiben vom 25. Juni 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für ihre Wohnung mo- natlich 5,70 € je Quadratmeter Wohnfläche betrage und sich die Monatsmiete - unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze - auf 5,22 € je Quadratmeter er- höhe. Das Mieterhöhungsverlangen nimmt zur Begründung Bezug auf ein bei- gefügtes Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 3. Juni 2015, das Angaben zur ortsüblichen Vergleichs- 1 2 - 3 - miete für die Ein- bis Fünfzimmerwohnungen dieses sowie des benachbarten Gebäudes enthält. In dem Gutachten heißt es unter anderem: "[…] Die Wohnungen konnten nicht besichtigt werden, da keine Mieter angetroffen wurden oder sich dazu bereit erklärt haben. Deshalb wird in diesem Gutachten auf frühere Besichtigungen oder [die] mir zur Verfü- gung gestellten Besichtigungsdaten des Auftraggebers und Wohnungs- beschreibungen des Auftraggebers Bezug genommen. Es wurden von mir auch schon genügend Wohnungen des Auftraggebers besichtigt, die in der Ausstattung ähnlich sind […]." Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Be- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei. Das zugrunde gelegte Sachverständigengutachten entspreche den Anforderungen des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht. Um den Mindestanforderungen an ein solches Sachverständigengutach- ten zu genügen - und dem Mieter damit zu ermöglichen, das Mieterhöhungsver- langen nachzuvollziehen und ansatzweise selbst zu prüfen -, sei eine Besichti- gung der konkreten Wohnung des Mieters zwar nicht zwingend erforderlich; bei 3 4 5 6 7 - 4 - Wohnanlagen genüge vielmehr die Besichtigung einer Wohnung des gleichen Typs (sogenanntes Typengutachten). Die gutachterlichen Feststellungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete müssten dann aber auf der Besichtigung einer genügenden Anzahl anderer Wohnungen von nahezu gleicher Art, Größe, Aus- stattung und Beschaffenheit innerhalb derselben Wohnanlage beruhen. Durch die Beschreibung der vom Sachverständigen besichtigten Musterwohnung müsse der Mieter nachvollziehen können, ob diese in etwa der Ausstattung der eigenen Wohnung entspreche. Das diesbezüglich widersprüchliche und unverständliche Gutachten der Sachverständigen W. sei für den Mieter nicht nachvollziehbar. Die Sachver- ständige habe keine der Wohnungen des Anwesens besichtigt, sondern bezie- he sich nur auf frühere Besichtigungen oder ihr vom Auftraggeber zur Verfü- gung gestellte Besichtigungsdaten. Dabei sei schon nicht nachvollziehbar, wo- rauf genau Bezug genommen werde. Zudem hätten der Sachverständigen, wie sie in ihrem Gutachten ausführe, als Arbeitsunterlagen lediglich Angaben zur Wohnfläche und zum Baujahr zur Verfügung gestanden. Daher fehle es an ei- ner hinreichenden Beschreibung etwaiger Musterwohnungen und an Angaben zu bestimmten Ausstattungsmerkmalen. Da das Anwesen nur einige wenige, flächenmäßig stark variierende Wohnungen aufweise, sei darüber hinaus schon fraglich, ob diese überhaupt als Musterwohnung geeignet seien. Zudem differenziere das Gutachten hinsichtlich des Modernisierungsgra- des der Wohnungen nur im Hinblick auf die - nicht genau beschriebenen - Ba- dezimmer, nicht aber unter Berücksichtigung des "Gesamtzustandes" der Woh- nungen. Insbesondere sei eine zum Teil vorgenommene Modernisierung der Heizkörper und der (außer Putz) verlegten Rohre außer Betracht geblieben. 8 9 10 - 5 - Schließlich bewerte das Gutachten die W. straße als Nebenstraße, ob- wohl es sich um eine "größere" Straße mit Straßenbahnverkehr handele. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Mieterhöhung (§ 558 Abs. 1, § 558b Abs. 2 BGB) nicht verneint werden. Ungeachtet des Umstands, dass eine Klage auf Zustimmung zur Mieter- höhung, der kein in formeller Hinsicht wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgeht, bereits als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, nicht aber - wie das Berufungsgericht meint - als unbegründet (vgl. Senatsurteile vom 13. No- vember 2013 - VIII ZR 413/12, NJW 2014, 1173 Rn. 9, 13; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, NJW 2008, 848 Rn. 18; vom 19. Juli 2006 - VIII ZR 212/05, NJW-RR 2006, 1305 Rn. 6; vom 12. Mai 2004 - VIII ZR 234/03, NZM 2004, 581 unter II 4), hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, das unter Bezugnahme auf das Gutachten der öffentlich bestellten und vereidig- ten Sachverständigen Dipl.-Ing. W. erklärte Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 25. Juni 2015 genüge den gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu stellenden formellen Anforderungen nicht. 1. Nach der vorgenannten Bestimmung kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558 BGB auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug genommen werden. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht insoweit ange- nommen, das Mieterhöhungsverlangen sei namentlich bereits deshalb in for- 11 12 13 - 6 - meller Hinsicht unwirksam, weil dem zur Begründung in Bezug genommenen Gutachten nicht zu entnehmen sei, dass der Ermittlung der ortsüblichen Ver- gleichsmiete eine Besichtigung der Wohnung der Beklagten (oder einer Woh- nung gleichen Typs) durch die Sachverständige vorausgegangen sei. a) Entgegen einer verbreiteten Ansicht, wonach der Sachverständige die konkrete - beziehungsweise im Fall eines Typengutachtens jedenfalls eine ver- gleichbare - Wohnung besichtigt haben müsse (Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2018, § 558a Rn. 41; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 13. Auflage, § 558a BGB Rn. 88; MünchKommBGB/Artz, 7. Auflage, § 558a Rn. 26; BeckOKG-BGB/Fleindl, Stand: 1. April 2018, § 558a BGB Rn. 61 f.), hängt die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens, das auf ein Sachver- ständigengutachten gestützt ist, in formeller Hinsicht nicht von der Besichtigung der Mietsache durch den Sachverständigen ab. Zwar wäre die Annahme eines solchen Erfordernisses noch kein Verstoß gegen das durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Eigen- tumsrecht des Vermieters (BVerfG, WuM 1981, 31 f.). Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB bereits in einfachgesetzlicher Hinsicht keine Grundlage dafür bietet, die Wirksamkeit eines auf ein Sachver- ständigengutachten gestützten Mieterhöhungsverlangens in formeller Hinsicht von der Besichtigung der jeweiligen (oder einer vergleichbaren) Wohnung ab- hängig zu machen. aa) § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB verlangt "ein mit Gründen versehenes Gut- achten". (1) Das bedeutet sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Zweckbe- stimmung der Vorschrift, dass dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden müssen, die er zur Prüfung einer vom 14 15 16 17 - 7 - Vermieter nach § 558 BGB begehrten Mieterhöhung benötigt (st. Rspr. des Se- nats; siehe nur Urteile vom 19. Mai 2010 - VIII ZR 122/09, NZM 2010, 576 Rn. 10; vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, NJW 2016, 1385 Rn. 10, sowie VIII ZR 66/15, ZMR 2016, 433 Rn. 9). Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens dient hingegen nicht da- zu, bereits den Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete zu führen oder dem Mieter ein etwaiges Prozessrisiko abzunehmen. Vielmehr soll das Begrün- dungserfordernis den Mieter lediglich in die Lage versetzen, der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nachzugehen und dieses zumindest ansatzweise nachzuvollziehen (Senatsurteile vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, aaO Rn. 11, sowie VIII ZR 66/15, aaO Rn. 10). (2) Im Falle der Beifügung eines Sachverständigengutachtens ist der Be- gründungspflicht damit grundsätzlich Genüge getan, wenn das Gutachten An- gaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung herge- leitet wird, und zwar in einem Umfang, der es dem Mieter gestattet, der Berech- tigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatz- weise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige muss somit eine Aus- sage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beur- teilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen (Senatsurteile vom 19. Mai 2010 - VIII ZR 122/09, aaO; vom 3. Februar 2016 - VIII ZR 69/15, aaO Rn. 10, sowie VIII ZR 66/15, aaO Rn. 9; siehe auch BVerfG, WuM 1982, 146 f., 1986, 239; NJW 1987, 313 f. [zur Vorgängerregelung in § 2 Abs. 2 des Geset- zes zur Regelung der Miethöhe (MHG) vom 18. Dezember 1974, BGBl. I S. 3604]). bb) Nach dieser Maßgabe bedarf es in formeller Hinsicht nicht notwendi- gerweise einer vorherigen Besichtigung der betreffenden Wohnung durch den Sachverständigen. 18 19 20 - 8 - (1) Wirksamkeitsvoraussetzung ist insoweit lediglich, dass die Angaben des Sachverständigen für den Mieter nachprüfbar sind (siehe bereits BT-Drucks. 7/2011, S. 10 [zu § 2 Abs. 2 MHG]). Ob der Mieter aber in die Lage versetzt wird, der Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise selbst zu überprüfen, hängt - wie die Revisi- on zu Recht geltend macht - davon ab, welche Angaben das Gutachten zu der konkreten (beziehungsweise zu einer vergleichbaren) Wohnung enthält, nicht aber davon, auf welchem Weg - sei es durch eine vorherige Wohnungsbesichti- gung oder in anderer Weise - der Sachverständige die tatsächlichen Grundla- gen für diese Angaben gewonnen hat. Die Quellen der Sachkunde sind zwar für die Beurteilung der Qualität des Gutachtens bedeutsam, jedoch ist eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nicht schon deshalb (als unzulässig) abzu- weisen, weil das zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens in Bezug ge- nommene Gutachten die zugrunde gelegten Daten in anderer Weise als durch eine Wohnungsbesichtigung gewonnen hat. (2) Auch aus den vom vormaligen Bundesministerium der Justiz heraus- gegebenen (unverbindlichen) "Hinweise(n) für die Erstellung eines Sachver- ständigengutachtens zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens nach § 2 Abs. 2 MHG" ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort unter anderem: "Der Sachverständige soll die zu bewertende Wohnung grundsätzlich besichtigen. Andernfalls kann der Mieter den Eindruck gewinnen, dass der Sachverständige die besonderen Eigenheiten der Wohnung nicht genügend berücksichtigt hat […]" (WuM 1980, 189, 190). Dies bedeutet indes nicht, dass die vorherige Be- sichtigung der Vertragswohnung durch den Sachverständigen eine formalisierte Verfahrensvoraussetzung sein sollte, die im Fall der Nichtbeachtung zur Un- wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens führte, sondern eine - auch im Inte- resse des Vermieters liegende - Maßnahme darstellt, die geeignet ist, überflüs- 21 22 - 9 - sige Prozesse zu vermeiden, indem sie die Bereitschaft des Mieters zu einer außergerichtlichen Einigung fördert. b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht von einer grundsätzlichen Besichtigungspflicht ausgegangen. Den vorgenannten Senatsurteilen vom 3. Februar 2016 (jeweils juris Rn. 6 beziehungsweise Rn. 5 [insoweit in NJW und ZMR nicht abgedruckt]) war nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt eine Besichtigung der jeweiligen Wohnung durch die Sachverständige vorausgegan- gen, so dass dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens in formeller Hinsicht nicht entscheidungserheblich war. c) Da eine unterbliebene Besichtigung der Wohnung somit nicht zur Un- wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB aus formellen Gründen führt, kann auf sich beruhen, ob die Sachverständige W. die betreffende (oder eine vergleichbare) Wohnung zwar nicht aus Anlass des hier streitgegenständlichen Mieterhöhungsverlangens, aber bereits früher be- sichtigt hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob - was das Berufungsgericht in Frage gestellt hat - das Anwesen eine der Wohnung der Beklagten vergleich- bare Wohnung aufweist, die Grundlage eines sogenannten Typengutachtens sein könnte. 2. Ebenfalls rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, das Mieterhöhungsverlangen sei auch deshalb aus formellen Gründen unwirksam, weil das Gutachten der Sachverständigen W. nicht nur die Modernisierung der Badezimmer undifferenziert beziehungsweise ungenau beschreibe, sondern den "Gesamtzustand" der Wohnung, insbesondere hinsichtlich der modernisier- ten Heizkörper und der über Putz verlegten Rohre unberücksichtigt lasse. 23 24 25 - 10 - Überdies sei die Straße, an der die Mietsache liege, nicht - wie im Gutachten angegeben - als Nebenstraße, sondern als "größere" Straße zu bewerten. Etwaige Mängel des Gutachtens in dieser Hinsicht hätten nicht zur Folge, dass das Mieterhöhungsverlangen bereits - mangels der nach § 558a Abs. 1, 2 Nr. 3 BGB erforderlichen Begründung - aus formellen Gründen unwirksam wä- re. a) Das Wohnungsdatenblatt, das Bestandteil des Gutachtens ist, be- schreibt zunächst übergreifend die Ausstattung der Wohnungen des Anwesens. Die Ausstattung der Bäder ist dabei in zwei Kategorien beschrieben ("Bad alt", "Bad neu") und - was das Berufungsgericht übersehen hat - durch die Be- schreibung zahlreicher Einzelheiten konkretisiert. In ihrem Gutachten hat die Sachverständige des Weiteren die Ein- bis Fünfzimmerwohnungen des Anwe- sens zunächst nach der Anzahl der Zimmer - unter jeweiliger Angabe der Art der Zimmer, der Wohnfläche sowie zum Vorhandensein eines Kellerraums - kategorisiert. Sodann hat die Sachverständige eine weitere Aufgliederung nach dem Modernisierungsgrad der Badezimmer vorgenommen (einerseits "Ur- sprung", andererseits "modernisiert"). Ergänzend hat die Klägerin in ihrem Mieterhöhungsschreiben mitgeteilt, in welche Kategorie die Wohnung der Be- klagten einzuordnen sei. Auf diese Weise sind für den Mieter nachvollziehbare und jedenfalls im Ansatz überprüfbare Aussagen über die ortsübliche Ver- gleichsmiete und die Einordnung der zu beurteilenden Wohnungen in das örtli- che Preisgefüge getroffen worden. b) Soweit das Berufungsgericht unterbliebene Angaben zur Modernisie- rung von Heizkörpern und zu über Putz verlegten Rohren beanstandet, hat die Sachverständige ausgeführt, dass sie davon abgesehen habe, aus ihrer Sicht nicht mietwertrelevante Ausstattungsmerkmale in die Bewertung einzustellen. Sofern die vorgenannten Umstände für die ortsübliche Vergleichsmiete von Be- 26 27 28 - 11 - lang wären, begründete eine davon abweichende Bewertung durch die Sach- verständige - ebenso wie die Frage, ob die Mietsache an einer Nebenstraße oder an einer "größeren" Straße belegen ist - allenfalls einen inhaltlichen Fehler des Gutachtens, der nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens in formeller Hinsicht und nicht zur Unzulässigkeit der vom Vermieter erhobenen Zustimmungsklage führt, sondern im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 331/06, aaO mwN; siehe auch Senatsbeschluss vom 11. Februar 2014 - VIII ZR 220/13, NZM 2014, 349 Rn. 3). III. Das Urteil des Berufungsgerichts kann somit keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist - da es tatsächlicher Feststel- lungen zur Begründetheit der Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung bedarf - 29 - 12 - nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 22.06.2016 - 19 C 522/15 - LG Bremen, Entscheidung vom 18.05.2017 - 2 S 207/16 -