Beschluss
XII ZB 615/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs.1 BGB ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; im Aufhebungsverfahren bestimmt der Tatrichter Art und Umfang der Ermittlungen nach § 26 FamFG.
• Für weitergehende Ermittlungen im Aufhebungsverfahren bedarf es greifbarer Anhaltspunkte, dass sich die der Anordnung zugrunde liegende tatsächliche Lage geändert hat; bloße Wiederholung bisherigen Vorbringens genügt nicht.
• Das Aufhebungsverfahren dient nicht der erneuten Verfolgung formeller Verfahrensrügen aus dem Anordnungsverfahren; maßgeblich ist, ob die vorhandenen Ermittlungsergebnisse zusammen eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung bilden.
Entscheidungsgründe
Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts bei fehlenden Anhaltspunkten für veränderte Umstände • Ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs.1 BGB ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen wegfällt; im Aufhebungsverfahren bestimmt der Tatrichter Art und Umfang der Ermittlungen nach § 26 FamFG. • Für weitergehende Ermittlungen im Aufhebungsverfahren bedarf es greifbarer Anhaltspunkte, dass sich die der Anordnung zugrunde liegende tatsächliche Lage geändert hat; bloße Wiederholung bisherigen Vorbringens genügt nicht. • Das Aufhebungsverfahren dient nicht der erneuten Verfolgung formeller Verfahrensrügen aus dem Anordnungsverfahren; maßgeblich ist, ob die vorhandenen Ermittlungsergebnisse zusammen eine tragfähige Grundlage für die Entscheidung bilden. Der Betroffene leidet an chronifizierter paranoider Schizophrenie und einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch und steht seit 2008 unter Betreuung. Die Betreuerin verwaltet u. a. Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten. Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der Betreuerin am 8.3.2017 in vermögensrechtlichen Angelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt für zwei Jahre an; die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde am 1.6.2017 zurückgewiesen. Der Betroffene beantragte am 21.9.2017 die Aufhebung des Vorbehalts, machte u. a. geltend, er sei clean, habe seine Heimkosten bezahlt und wolle sein Geld selbst verwalten. Amtsgericht und Landgericht lehnten die Aufhebung nach Einholung der Stellungnahme der Betreuerin ohne weitere Ermittlungen ab. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein; der BGH wies sie zurück. • Rechtsbeschwerde ist unbegründet; das Landgericht hat nicht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) verstoßen und die Voraussetzungen für den Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs.1 BGB fortbestehen festgestellt. • Im Aufhebungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 279, 288 FamFG entsprechend anzuwenden; persönliche Anhörung und Sachverständigengutachten sind nicht generell vorgeschrieben, jedoch nach den Umständen erforderlich, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine veränderte Tatsachenlage vorliegen. • Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Ermittlungen; die Rechtsbeschwerde kontrolliert nur auf Rechtsfehler und unzureichende Sachverhaltsaufklärung. • Für weitere Ermittlungen müssen konkrete, neue Anhaltspunkte vorgelegt werden; bloße Wiederholung bisherigen Vorbringens unmittelbar nach dem vorherigen Prüfverfahren rechtfertigt keine Ergänzung der Ermittlungen. • Die bereits vorliegenden schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten bildeten zusammen eine ausreichende Grundlage, um zu beurteilen, dass wegen wiederholter Ausgaben für Drogen und der Notwendigkeit, Heimkosten aus der Rente zu zahlen, weiterhin eine erhebliche Gefahr für das Vermögen besteht. • Formelle Rügen gegen die Einholung oder Verwertung von Gutachten im Anordnungsverfahren sind im Aufhebungsverfahren nicht ohne Weiteres erneut zu prüfen; maßgeblich ist, ob das Gutachten inhaltlich noch geeignet ist. • Mangels Anhaltspunkten für eine zwischenzeitliche Verbesserung der Sachlage durfte das Landgericht den Antrag auf Aufhebung ohne ergänzende Ermittlungen ablehnen. Der BGH bestätigt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde und damit die Aufrechterhaltung des Einwilligungsvorbehalts. Das Landgericht durfte ohne weitere Ermittlungen entscheiden, weil der Betroffene keine greifbaren neuen Tatsachen vorgetragen hat, die die von den Sachverständigen festgestellte Gefahr für sein Vermögen in Frage stellen würden. Die vorhandenen schriftlichen und mündlichen Gutachten sowie die bisherige Verhaltensgeschichte des Betroffenen (wiederholte Abhebungen und Ausgaben für Drogen) begründen hinreichend die Annahme einer erheblichen Vermögensgefährdung im Sinne des § 1903 Abs.1 BGB. Verfahrensrechtliche Einwände gegen frühere Erhebungen betreffen nicht das Aufhebungsverfahren, soweit die vorhandenen Ermittlungsergebnisse inhaltlich eine tragfähige Grundlage bieten. Daher bleibt der Einwilligungsvorbehalt bestehen und die Kostenentscheidung folgt aus dem Tenor.