Beschluss
IX ZB 78/17
BGH, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den originären Einzelrichter ist unwirksam, wenn dieser die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst entschieden hat; in diesem Fall ist die Entscheidung wegen fehlerhafter Besetzung aufzuheben.
• Bei Entscheidungen nach den bis 30.06.2014 geltenden Vorschriften ist eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO aF ausgeschlossen, wenn kein Gläubiger im Schlusstermin einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
• Für die Prüfung einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO aF ist entscheidend, ob Einkünfte, die in die Treuhandperiode fallen, verheimlicht wurden; Verheimlichen geht über bloßes Verschweigen hinaus.
• Eine unaufgeforderte Mitteilungspflicht gegenüber dem Treuhänder über höhere Auszahlungen oder Einkünfte Unterhaltsberechtigter besteht nach § 295 Abs. 1 InsO nicht zwingend; das Tatgericht hat die Voraussetzungen des Verheimlichens festzustellen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlerhafter Zulassung der Rechtsbeschwerde; Prüfung einer Versagung der Restschuldbefreiung • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den originären Einzelrichter ist unwirksam, wenn dieser die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung selbst entschieden hat; in diesem Fall ist die Entscheidung wegen fehlerhafter Besetzung aufzuheben. • Bei Entscheidungen nach den bis 30.06.2014 geltenden Vorschriften ist eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO aF ausgeschlossen, wenn kein Gläubiger im Schlusstermin einen entsprechenden Antrag gestellt hat. • Für die Prüfung einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO aF ist entscheidend, ob Einkünfte, die in die Treuhandperiode fallen, verheimlicht wurden; Verheimlichen geht über bloßes Verschweigen hinaus. • Eine unaufgeforderte Mitteilungspflicht gegenüber dem Treuhänder über höhere Auszahlungen oder Einkünfte Unterhaltsberechtigter besteht nach § 295 Abs. 1 InsO nicht zwingend; das Tatgericht hat die Voraussetzungen des Verheimlichens festzustellen. Die Schuldnerin beantragte Insolvenz; das Insolvenzgericht eröffnete das Verfahren und setzte den Treuhänder ein. Das Insolvenzgericht stellte fest, dass der Schuldnerin bei Einhaltung der Obliegenheiten Restschuldbefreiung zustehen könne, und hob das Verfahren auf. Ein Gläubiger beantragte später die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, der Ehemann der Schuldnerin habe seit Januar 2015 neben seiner Rente monatliche Einkünfte von 450 € erzielt, die nicht angegeben worden seien, wodurch bei der Pfändungsberechnung eine unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt worden sei. Die Schuldnerin zahlte als Folge an den Treuhänder für 2016 einen Nachzahlungsbetrag. Das Insolvenzgericht lehnte den Versagungsantrag ab, das Beschwerdegericht gab dem Gläubiger statt und versagte die Restschuldbefreiung; die Schuldnerin erhob Rechtsbeschwerde. • Die Rechtsbeschwerde war statthaft und zulässig, führt aber zur Aufhebung, weil die Zulassung durch den originären Einzelrichter fehlerhaft war (§ 568, § 574 ZPO). Ein originärer Einzelrichter darf nicht selbst über die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheiden; dies verletzt das Gebot des gesetzlichen Richters. • Wegen der fehlerhaften Besetzung ist die Entscheidung von Amts wegen aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Zulassungsfrage und die letztliche Versagung entscheidet. • In der Sache hat das Beschwerdegericht insbesondere zu prüfen, ob eine Versagung nach § 296 Abs. 1 InsO aF in Betracht kommt. Maßgeblich ist, ob Einkünfte während der Treuhandperiode verheimlicht wurden; Verheimlichen ist weiter zu verstehen als bloßes Verschweigen. • Nach den anzuwendenden Vorschriften (Art. 103h EGInsO, §§ 290, 295, 296 InsO aF) kommt eine Versagung nach § 290 InsO aF nicht in Betracht, wenn kein Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag gestellt hat; ein Widerruf wegen nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe scheidet ebenfalls aus. • § 295 Abs. 1 InsO aF normiert keine ausdrückliche unaufgeforderte Mitteilungspflicht gegenüber dem Treuhänder über erhöhte Auszahlungen oder Einkünfte Unterhaltsberechtigter; ob dennoch Verheimlichen vorliegt, hat der Tatrichter zu entscheiden. • Die Zurückverweisung ermöglicht dem Beschwerdegericht, sich mit den tatsächlichen Einwendungen der Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob das Verhalten der Schuldnerin die Anforderungen an ein Verheimlichen erfüllt. Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 3.11.2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die Rechtsbeschwerde unzulässig durch den originären Einzelrichter zugelassen worden war; diese fehlerhafte Besetzung verletzt das Gebot des gesetzlichen Richters. Inhaltlich hat das Beschwerdegericht nun zu prüfen, ob eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 InsO aF in Betracht kommt, wobei maßgeblich ist, ob während der Treuhandperiode Einkünfte verheimlicht wurden; bloßes Verschweigen reicht hierfür nicht aus. Ebenso ist zu beachten, dass eine Versagung nach § 290 InsO aF ausgeschlossen sein kann, wenn kein Gläubiger im Schlusstermin einen Antrag gestellt hat. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 8.716,91 € festgesetzt.