Beschluss
1 StR 287/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, dass der Täter infolge seines Zustands künftig erhebliche Straftaten begehen wird.
• Die Gefährlichkeitsprognose hat eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstaten zu umfassen; die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sind in den Urteilsgründen so darzustellen, dass die Nachvollziehbarkeit für das Revisionsgericht gewährleistet ist.
• Feststellungen zu einer behaupteten Progredienz strafbaren Verhaltens müssen konkret und inhaltlich tragfähig begründet werden; bloße Aufzählungen früherer Verfahren ohne nähere Ausführungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB wegen unzureichender Gefährlichkeitsprognose • Für eine Unterbringung nach § 63 StGB ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, dass der Täter infolge seines Zustands künftig erhebliche Straftaten begehen wird. • Die Gefährlichkeitsprognose hat eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstaten zu umfassen; die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände sind in den Urteilsgründen so darzustellen, dass die Nachvollziehbarkeit für das Revisionsgericht gewährleistet ist. • Feststellungen zu einer behaupteten Progredienz strafbaren Verhaltens müssen konkret und inhaltlich tragfähig begründet werden; bloße Aufzählungen früherer Verfahren ohne nähere Ausführungen genügen nicht. Die Beschuldigte leidet seit spätestens 2001 an paranoider Schizophrenie. Das Landgericht ordnete ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an, weil es eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung weiterer erheblicher Straftaten annahm. Als Anlasstaten stellte das Gericht zwei Vorfälle an aufeinanderfolgenden Tagen im März 2017 fest: einen Fußtritt gegen eine 14-jährige Geschädigte, der Schmerzen verursachte, und mehrfaches Vorführen von Stichbewegungen mit einer zehn Zentimeter langen Schere in Richtung des Unterleibs eines Zeugen. Im Bundeszentralregister fanden sich zwischen 2001 und 2016 mehrere eingestellte Verfahren wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung. Das Landgericht wertete neben Chronifizierung der Krankheit, fehlender Einsicht und mangelhafter Compliance eine Progredienz der Taten und den niedrigen sozioökonomischen Status der Beschuldigten als prognoserelevante Faktoren. Die Beschuldigte legte Revision ein, die Erfolg hatte. • Rechtlicher Ausgangspunkt: Für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB ist erforderlich, dass mit Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten ist, dass der Täter infolge seines Zustands künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird; die Prognose ist auf einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der Anlasstaten aufzubauen (§ 63 StGB; § 21 bzw. § 20 StGB relevant für Schuld- bzw. Schuldunfähigkeit). • Darlegungsanforderungen: Das Tatgericht muss die für die Unterbringungsentscheidung erheblichen Umstände so darlegen, dass das Revisionsgericht die Gefährlichkeitsprognose und ihre Begründung nachvollziehen kann. Dies umfasst die konkrete Bestimmung von drohenden Taten, das Ausmaß der Gefährdung und die Gewichtung betroffener Rechtsgüter. • Fehlerhaftigkeit der Prognose: Das Landgericht stützte die angenommene erhöhte Gefährlichkeit maßgeblich auf eine behauptete Progredienz, die jedoch nicht hinreichend belegt wurde. Die beiden Anlasstaten erfolgten an aufeinanderfolgenden Tagen, sodass kein relevanter Verlaufszeitraum für eine Steigerung des Unrechtsgehalts dargelegt wurde. Für die versuchte gefährliche Körperverletzung fehlt eine Feststellung zum Ausmaß der Gefährdung des Zeugen. Zur Annahme einer Progredienz wegen früherer Verfahren enthielt das Urteil keine konkreten Feststellungen zu Art und Umständen dieser Vortaten; allein die Nennung eingestellter Verfahren reicht nicht aus. • Ungeeignete Bewertung weiterer Faktoren: Die Berücksichtigung eines ‚niedrigen sozioökonomischen Status‘ als prognoserelevanter Umstand wurde nicht nachvollziehbar begründet und ist daher für die Entscheidung nicht tragfähig. • Konsequenz: Mangels tragfähiger und nachvollziehbarer Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose kann die Unterbringungsanordnung nicht aufrechterhalten werden; die Feststellungen wurden insgesamt aufgehoben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Revision der Beschuldigten wurde stattgegeben; das Urteil des Landgerichts Kempten vom 6. März 2018, mit dem eine Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet worden war, wurde aufgehoben. Die Aufhebung beruht auf erheblichen Darlegungsmängeln bei der Gefährlichkeitsprognose: Insbesondere ist die behauptete Progredienz strafbaren Verhaltens nicht hinreichend belegt, die konkreten Umstände früherer Verfahren wurden nicht dargelegt und das Gefährdungsmaß der versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht festgestellt. Wegen dieser Mängel waren die getroffenen Feststellungen insgesamt nicht tragfähig; daher hat der Senat die Sache zur umfassenden, widerspruchsfreien Neuverhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.