Entscheidung
1 StR 518/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR518
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:170718B1STR518.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 518/17 vom 17. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Juli 2018 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. April 2017 werden als un- begründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Er wird von den auf einer tragfähigen Be- weiswürdigung beruhenden Feststellungen getragen. Auch der Strafausspruch hält letztlich rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar be- gegnet es Bedenken, dass das Landgericht außer im Fall 14 der Urteilsgründe keine Feststellungen zum Wert der entwendeten Gegenstände getroffen hat. Jedoch kann im Hinblick darauf, dass das Landgericht in den Fällen 4 bis 7 und 10 bis 13 der Urteilsgründe als Einzelstrafe jeweils die Mindeststrafe aus dem Strafrahmen des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB) und in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe – wegen der in diesen Fällen tateinheitlich - 3 - verwirklichten weiteren Tat – jeweils eine nur um drei Monate höhere Einzel- strafe verhängt hat, ein die Angeklagten beschwerender Rechtsfehler ausge- schlossen werden. Jäger Bellay Cirener Hohoff Pernice