Urteil
VI ZR 278/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Klausel zur „Abtretung und Zahlungsanweisung“ in einem Gutachtenauftrag kann wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein.
• Fehlt eine wirksame (Erst-)Abtretung vom Geschädigten an den Sachverständigen, ist eine Weiterabtretung an eine Verrechnungsstelle unwirksam und die Verrechnungsstelle nicht aktivlegitimiert.
• Bei der Auslegung von AGB ist auf die Verständnismöglichkeiten des typischen Unfallgeschädigten abzustellen; unklare Formulierungen, die Rechte und Rechtsfolgen nicht klar darlegen, führen zur Unwirksamkeit der Klausel.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Abtretungs- und Zahlungsanweisung wegen Intransparenz • Eine formularmäßige Klausel zur „Abtretung und Zahlungsanweisung“ in einem Gutachtenauftrag kann wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein. • Fehlt eine wirksame (Erst-)Abtretung vom Geschädigten an den Sachverständigen, ist eine Weiterabtretung an eine Verrechnungsstelle unwirksam und die Verrechnungsstelle nicht aktivlegitimiert. • Bei der Auslegung von AGB ist auf die Verständnismöglichkeiten des typischen Unfallgeschädigten abzustellen; unklare Formulierungen, die Rechte und Rechtsfolgen nicht klar darlegen, führen zur Unwirksamkeit der Klausel. Die Klägerin, eine Verrechnungsstelle, machte aus (weiter) abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall gegenüber der Beklagten (Kfz-Haftpflichtversicherer) geltend. Der Geschädigte beauftragte einen Sachverständigen, der ein vorformuliertes Gutachtenauftragformular verwendete, das eine Klausel "Abtretung und Zahlungsanweisung" und eine Weiterabtretung an die Klägerin enthielt. Auf der Rechnung des Sachverständigen war eine Zahlung ausschließlich an die Verrechnungsstelle verlangt. Die Beklagte zahlte einen Teilbetrag; der Rest war streitig. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte teilweise, das Landgericht wies die Klage ab. Der BGH prüfte die Revision der Klägerin gegen diese Abweisung. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil bleibt bestehen, weil die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist. Es fehlt an einer wirksamen Erstabtretung der Forderung vom Geschädigten an den Sachverständigen. • Die Klausel "Abtretung und Zahlungsanweisung" ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Der Verwender von AGB muss Rechte und Pflichten klar und verständlich darstellen; maßgeblich ist das Verständnis eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten. • Die Klausel lässt unklar, welche Rechte dem Geschädigten verbleiben, wenn der Sachverständige nach der Sicherungs- und erfüllungshalber erfolgten Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Sprachliche Mängel und das Gesamtbild des Klauselwerks verhindern ein verständliches Verhältnis von Rückabtretungspflichten und Weiterabtretung an die Verrechnungsstelle. • Wegen dieser Intransparenz ist die gesamte Klausel über die Abtretung und Zahlungsanweisung nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. § 307 Abs. 3 BGB steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift soll eine Verständlichkeitsprüfung nicht grundsätzlich ausschließen. • Weitere mögliche Unwirksamkeitsgründe (z. B. überraschende Regelung nach § 305c Abs. 1 BGB oder unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in der kundengefährlichsten Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB) bedürfen keiner abschließenden Entscheidung, da die Intransparenz bereits zur Unwirksamkeit reicht. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die streitgegenständliche Forderung nicht wirksam abgetreten wurde. Die formularmäßige Klausel zur Abtretung und Zahlungsanweisung ist wegen Verletzung des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Damit kann die Weiterabtretung an die Verrechnungsstelle nicht greifen, sodass die Klägerin den geltend gemachten Restbetrag nicht aus dem abgetretenen Recht verlangen kann. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage abzuweisen, ist folgerichtig und bleibt in voller Höhe bestehen.