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Leitsatz

XII ZB 635/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB635
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB635.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 635/17 vom 18. Juli 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 und 2 Zur Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bei möglicher Er- streckung des Aufgabenkreises der Betreuung auf alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen und bei Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten (im Anschluss an Se- natsbeschlüsse vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - XII ZB 635/17 - LG Stade AG Bremervörde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 14. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die 1940 geborene Betroffene leidet an einer phasenhaft verlaufenden bipolaren affektiven Störung. Für sie ist 2017 eine rechtliche Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über die Unterbringung, Wohnungs- sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangele- genheiten eingerichtet worden. Im vorliegenden Verfahren ist die Betreuung auf Anregung des Betreuers um die Vermögenssorge erweitert und insoweit ein Einwilligungsvorbehalt an- geordnet worden. Das Landgericht hat die von der Betroffenen eingelegte Be- schwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht als verfahrensfehlerhaft, dass in den Vorinstanzen für die Betroffene kein Verfahrenspfleger bestellt worden ist. 1. Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Inte- ressen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung ei- nes Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Gemäß § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgese- hen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfah- renspflegers offensichtlich nicht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen. Dabei unterfällt es der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Ent- scheidung ermessensfehlerfrei getroffen worden ist (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 7 mwN und vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 6 mwN). Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist regelmä- ßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für einen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgegenstand spricht es, wenn die Be- treuung auf einen Aufgabenkreis erstreckt wird, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des Betroffenen umfasst. Selbst wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Berei- che zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die 3 4 5 - 4 - verbliebenen Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebensgestal- tung keinen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum belassen (Senatsbe- schlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 8 und vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 7 mwN). Zudem ist auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts mit gravie- renden Auswirkungen auf die Freiheitsrechte des Betroffenen verbunden. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass in Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, für den Betroffenen in der Regel ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist (Senats- beschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris Rn. 12). Gemessen hieran kann die Entscheidung des Landgerichts keinen Be- stand haben. Das Amtsgericht hat die Betreuung auf einen Aufgabenkreis er- streckt, der in seiner Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestal- tung der Betroffenen umfasst, so dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG grundsätzlich erforderlich war. Dass davon der Postverkehr noch ausgenommen ist, entbindet als verbliebene Ange- legenheit von der Anordnung einer Verfahrenspflegschaft noch nicht. Außerdem hat das Amtsgericht einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Vermögens- angelegenheiten angeordnet. Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers kann nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur dann abgesehen werden, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte. Ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist anhand der gemäß § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vor- geschriebenen Begründung zu beurteilen (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2018 - XII ZB 214/17 - juris Rn. 9; vom 23. August 2017 - XII ZB 611/16 - FamRZ 2017, 1865 Rn. 8 f. mwN und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - juris Rn. 12). 6 7 8 - 5 - Weil das Landgericht entgegen § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht begründet hat, warum es keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, kann der Senat weder prü- fen, ob es von seinem Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist. 2. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Bremervörde, Entscheidung vom 01.09.2017 - 8 XVII 59/17 - LG Stade, Entscheidung vom 14.11.2017 - 9 T 119/17 - 9 10