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Entscheidung

4 StR 186/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190718B4STR186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190718B4STR186.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 186/18 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2018 beschlossen: Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 1. Strafsenat abgegeben. Gründe: Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat den Angeklagten wegen uner- laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen ihn wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31a Abs. 2 ZollVG i.V.m. § 12a Abs. 1 Satz 1 ZollVG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, eine Geldbuße von 2.000 € verhängt. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 1. Strafsenat zuständig. Es liegt eine Revision in einer Steuer- und Zollstrafsache vor (Geschäftsverteilungsplan 2018 des Bundesgerichtshofs, A. II. Nr. 5 der dem 1. Strafsenat zugewiesenen Sachen). Dass der Geschäfts- verteilungsplan mit dem Begriff „Strafsache“ auch die sachlich zugehörigen Ordnungswidrigkeiten meint, ergibt sich zum Beispiel aus Ziffer 6 der Schluss- bestimmungen zur Geschäftsverteilung (unter A. VI.). 1 2 - 3 - Bei der Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Geschäfts- verteilungsplans ist die Garantie des gesetzlichen Richters zu beachten (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG): Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Ge- richt, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzel- falls berufen sind (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 18, 344, 349; 95, 322, 328). Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplans müssen also im Voraus generell- abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den ent- scheidenden Richter gelangt (vgl. BVerfGE 4, 412, 416; 82, 286, 298; 95, 322, 329; BVerfG wistra 2017, 187, 188). Die vom Landgericht angewendete Bußgeldvorschrift in § 31a Abs. 2 ZollVG ist eine Steuerordnungswidrigkeit im Sinne des Geschäftsverteilungs- plans des Bundesgerichtshofs. Sie ist in den Teil IX des Zollverwaltungsgeset- zes eingeordnet. Dessen Abschnittsüberschrift lautet: „Steuerordnungswidrig- keiten, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Reiseverkehr“. Für die Auslegung und Anwendung des Geschäftsverteilungsplans ist an diese for- melle Einordnung anzuknüpfen, die der Gesetzgeber durch Art. 7 Nr. 3 des Ge- setzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3714) vorgenommen hat. Allein dies gewährleistet eine eindeutige und rechtssichere Anwendung der Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans: Das vom 1. Strafsenat bei seiner Anhörung durch den Senat bevorzugte Begriffsverständnis „im materiel- len Sinn“ würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Zuständigkeits- regelungen im Anwendungsbereich des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 3 4 5 - 4 - Abs. 1 Satz 2 GG nicht gerecht. Käme es darauf an, ob das die Zuständigkeits- zuweisung bestimmende Gesetz „Verhaltensweisen erfasst, die das Steuerauf- kommen unmittelbar verringern oder gefährden“, widerspräche dies dem ver- fassungsrechtlichen Erfordernis der Klarheit bei der Zuweisung der Steuer- und Zollstrafsachen an den 1. Strafsenat. Dies belegt zum Beispiel bereits § 31a Abs. 1 ZollVG. Die Vorschrift dürfte in Absatz 1 Nummer 5 i.V.m. § 12e Abs. 2 Satz 1 ZollVG auch nach materiellem Verständnis ein „Steuergesetz“ enthalten. Denn dieser Bußgeldtatbestand erfasst ersichtlich Verhaltensweisen, die das Steueraufkommen unmittelbar gefährden. Dies ist in den anderen Fällen des § 31a Abs. 1 ZollVG in unterschiedlichem Umfang eher zweifelhaft und hängt in jedem Einzelfall davon ab, was unter dem „unmittelbaren“ Verringern oder Ge- fährden des Steueraufkommens zu verstehen ist. Die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Ausnahme, wenn „diesel- be Handlung“ eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz darstellt, greift nicht ein. Entgegen der vom 1. Strafsenat bei der Anhörung vertretenen Auffas- sung hat die an die Formulierung in § 52 Abs. 1 StGB angelehnte Ausnahme einen Anwendungsbereich, obwohl Betäubungsmittel – grundsätzlich – weder umsatz- noch verbrauchsteuerpflichtig sind (EuGHE 1988, 3627). Das folgt aus der Begehung eines Bannbruchs (§ 372 AO) durch die Einfuhr von Betäu- bungsmitteln. Nicht anders als bei der hier in Rede stehenden Ordnungswidrig- keit nach § 31a Abs. 2 ZollVG bewirkt auch beim Bannbruch „verfahrensrecht- lich ... die Zuwiderhandlung gegen die im nichtsteuerlichen Bereich wurzelnden Verbote die Ahndung als Steuerstraftat (§ 369 Abs. 1 Nr. 2 AO) …“ (Klein, AO, 13. Aufl., § 372 Rn. 1). Unabhängig davon liegt auch der vom 1. Strafsenat an- gesprochene Zusammenhang mit der dem Angeklagten vorgeworfenen Betäu- bungsmittelstraftat nicht vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte beim Grenzübertritt zur Schweiz Bargeld in Höhe von 28.000 € 6 - 5 - mit sich, um dieses als Reisespesen an weitere bei seiner Arbeitgeberin be- schäftigte Fahrer zu verteilen. Ein innerer Zusammenhang mit der Einfuhr von und dem Handel mit Heroin und Kokain besteht nicht. Der 4. Strafsenat gibt deshalb die Sache gemäß der Regelung im Ge- schäftsverteilungsplan unter A. VI. 1. a) an den 1. Strafsenat ab. Der 1. Strafsenat wurde angehört. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible 7 8