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Entscheidung

5 StR 277/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190718B5STR277.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 277/18 vom 19. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kiel vom 9. Februar 2018 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Zinsen auf das Schmerzensgeld erst ab dem 26. Januar 2018 zu zahlen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen be- sonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Der Antrag des Adhäsionsklägers vom 16. Mai 2018 auf Be- willigung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. wird abgelehnt. Gründe: Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem auf die Anhän- gigkeit folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 2 StPO und hierzu BGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18 mwN). 1 - 3 - Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Ange- klagten eingelegte und – bis auf den Fälligkeitszeitpunkt der Prozesszinsen – nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaft- lichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interes- sen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15). Mutzbauer Schneider König Berger Köhler 2