Entscheidung
IX ZR 303/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZR303
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZR303.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 303/16 vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 19. Juli 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie- sen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 183.699,05 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Es ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge- richt einen Zurechnungszusammenhang zwischen der festgestellten Pflichtver- letzung und dem geltend gemachten Schaden bejaht hat. Entgegen der An- nahme der Beschwerde haften die Beklagten nicht für pflichtwidriges Untätig- bleiben des Finanzamtes. Vielmehr haben die Beklagten nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das durch § 171 Abs. 10 AO begründete Risiko erhöht, dass ein geänderter Grundlagenbe- 1 2 - 3 - scheid (§ 179 AO) wegen Ablaufs der auch zulasten des Steuerpflichtigen wir- kenden Umsetzungsfrist keinen Eingang in eine geänderte Einkommensteuer- festsetzung findet, obgleich es ihnen möglich und ihre vertraglich übernommene Pflicht gewesen wäre, gerade dieses Risiko und seine Folgen zu vermeiden. Die Rechtssache hat daher weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Grupp Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.07.2015 - 4 O 14128/14 - OLG München, Entscheidung vom 23.11.2016 - 15 U 3222/15 - 3