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Entscheidung

3 StR 82/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240718B3STR82.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 82/18 vom 24. Juli 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stralsund vom 10. Mai 2017 im Schuld- und Straf- ausspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils unter Wegfall der verhängten Gesamt- und Einzelstrafen wie folgt verurteilt sind: a) der Angeklagte B. wegen erpresserischen Menschen- raubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpres- sung sowie mit gefährlicher Körperverletzung und Frei- heitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentref- fenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren; b) der Angeklagte Y. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zur schweren räuberischen Erpressung, zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpres- sung sowie zur gefährlichen Körperverletzung und zur Frei- heitsberaubung jeweils in zwei tateinheitlich zusammentref- fenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. - 3 - 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, gefährli- cher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter beson- ders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver- letzung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub, zur schweren räuberischen Erpressung und zur Freiheitsberaubung sowie we- gen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung, ge- fährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung auf eine Gesamtfreiheits- strafe von vier Jahren erkannt. Dagegen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte B. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel führen lediglich zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen der Schuld- und Strafaussprüche; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Verfahrensrüge ist ent- sprechend den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts niedergelegten Ausführungen unbegründet. 1 2 - 4 - 2. Der Schuldspruch betreffend beide Angeklagte bedarf der Änderung, weil die Annahme der Strafkammer, die Taten zum Nachteil des Nebenklägers H. und des Nebenklägers K. stünden zueinander im Verhältnis der Tat- mehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB), sachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bemächtigten sich die Angeklagten zunächst des Nebenklägers H. , der geschlagen, gefesselt und in einen Wagen verbracht wurde. Der Angeklagte B. wollte auf diese Weise den Nebenkläger zur Bezahlung von vorausgegangenen Kokainlieferun- gen bewegen. Beide Angeklagten und der frühere Mitangeklagte W. brach- ten den Nebenkläger H. daraufhin zu einer Biker-Ranch nach Bo. ; der Angeklagte B. verlangte von ihm die Zahlung von 2.000 €, schlug ihn mehrfach und bedrohte ihn auf unterschiedliche Weise mit dem Tod. In seiner Todesangst gab der Nebenkläger H. an, von dem Neben- kläger K. Geld zu bekommen, und erzählte den Angeklagten, dieser verfüge über ein werthaltiges Fahrzeug. Die Angeklagten beschlossen daraufhin, die Erpressung auf K. zu erstrecken und sich auch in den Besitz des Wagens zu bringen. Mit Hilfe von H. lockten sie K. auf einen Parkplatz, erlangten unter Bedrohung mit körperlicher Misshandlung das Auto und die Autoschlüs- sel, fesselten ihn mit Kabelbindern und verbrachten ihn ebenfalls nach Bo. Dort zwangen sie ihn durch - von dem Angeklagten B. ausgeführte - Schläge, bei seiner Lebensgefährtin anzurufen und diese zu beauftragen, dem Nebenkläger H. den Kraftfahrzeugbrief auszuhändigen; so erhielten die Angeklagten alsbald auch die Wagenpapiere. Anschließend forderten sie von K. weitere Zahlungen, die dieser aber nicht leisten konnte. Als den Angeklag- ten bewusst wurde, dass es keine erfolgversprechende Möglichkeit mehr gab, 3 4 5 - 5 - die beiden Nebenkläger zur Übergabe weiterer Vermögenswerte zu bringen, ließen sie diese frei. b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist von Tateinheit im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zwischen den zu Lasten der beiden Neben- kläger verwirklichten Delikten auszugehen (§ 52 Abs. 1 StGB): Die Ausfüh- rungshandlungen, insbesondere diejenigen, mit denen die Angeklagten beide Nebenkläger auf der Biker-Ranch in Bo. nötigten und die Bemächtigungslage gegenüber beiden aufrecht erhielten - auch gegenüber dem Nebenkläger H. lag eine solche vor - überschneiden sich räumlich und zeitlich; darüber hinaus besteht auch ein innerer Zusammenhang zwischen den Taten, weil der Neben- kläger K. nur deshalb ins Visier der Angeklagten geriet, weil der Nebenkläger H. die gegen ihn gerichtete Forderung nicht begleichen konnte und ihnen - gleichsam als Surrogat - die von ihm gegenüber dem Nebenkläger K. behauptete Forderung anbot. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nicht wesentlich von den Fallgestaltungen, in denen ein erpresseri- scher Menschenraub zum Nachteil von mehreren Tatopfern verübt wird und in denen ebenfalls regelmäßig von Tateinheit ausgegangen wird (vgl. LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239a Rn. 64 mwN). Dass durch die zugleich begangenen räuberischen Erpressungen und Körperverletzungen auch jeweils die höchstpersönlichen Rechtsgüter Willensfreiheit und körperliche Unversehrt- heit angegriffen wurden, steht der Annahme von (teilweise gleichartiger) Tateinheit ebenfalls nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1992 - 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). c) Die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung wird von § 265 Abs. 1 StPO nicht gehindert, weil sich die Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. 6 7 - 6 - 3. Zum Schuldspruch betreffend den Angeklagten Y. hat der Gene- ralbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt: "Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Y. habe sich an der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) zum Nachteil des Geschädigten K. als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) beteiligt, hält rechtli- cher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei allen weiteren Taten - auch zum Nachteil des Geschädigten H. - unter Zugrundelegung eines zutreffenden rechtli- chen Maßstabs (Senat, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 466/17 m.w.N.) die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe oh- ne Rechtsmangel vorgenommen. Dabei hat es im Hinblick auf die unter- geordneten Tatbeiträge, das mangelnde eigene (wirtschaftliche) Interes- se an der Tat und den fehlenden Willen zur Tatherrschaft jeweils ledig- lich eine Beihilfehandlung zu den Taten angenommen (UA S. 86 f.). Nichts anderes gilt für die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten K. . Soweit das Landgericht zur Begründung der Täter- stellung des Angeklagten Y. darauf abstellt, dieser habe den Ge- schädigten K. auch selbst geschlagen (UA S. 87), findet dies in den Feststellungen des Gerichts keine Stütze (UA S. 19). Es ist deshalb le- diglich, wie auch im Falle der ähnlich gelagerten Tat zum Nachteil des Geschädigten H. , von einer Beihilfe zur gefährlichen Körperverlet- zung auszugehen, indem der Angeklagte Y. die Misshandlungen des Mitangeklagten B. durch die Verbringung des Geschädigten K. nach Bo. sowie dadurch unterstützte, dass er zu Gunsten des Mit- angeklagten B. eingriffsbereit bei den Misshandlungen anwesend war und auf diese Weise dem Geschädigten K. die Gegenwehr weiter erschwerte." Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch auch insoweit entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte bereits im Hauptverhandlungstermin vom 12. Dezember 2016 vor dem Landgericht darauf hingewiesen worden ist, dass auch eine Verurteilung wegen Beihilfe anstelle von Täterschaft in Betracht kommt. 8 9 - 7 - 4. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Einzel- strafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die jeweils verhängten Gesamtstrafen als Einzelstrafen bestehen lassen. Er schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkur- renzverhältnisse auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte, weil eine unter- schiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 4 StR 116/18, juris Rn. 4 mwN). Auch die allein den Angeklagten Y. betreffende Schuldspruchände- rung berührt aus den zutreffenden Gründen in der Zuschrift des Generalbun- desanwalts die gegen ihn verhängte Strafe nicht; insoweit kann der Senat eben- falls ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es - seinen Feststellungen entsprechend - (nur) auf Beihilfe zur gefährli- chen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers K. erkannt hätte, zumal die Strafe dem - gemäß § 27, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrah- men des § 239a Abs. 1 StGB zu entnehmen war. 5. Der im Ergebnis geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht un- billig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 10 11