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Urteil

III ZR 391/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Luftfahrtunternehmen haben keinen Anspruch auf Erstattung passagierbezogener Zahlungen an Dritte für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG umfasst auch solche Kosten. • § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG steht einem Ausgleichs- oder Anspruchsgrund nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG sowie einem Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB entgegen. • Eine verfassungskonforme Auslegung bietet der K. keinen Erfolg: Die Eingriffe in die Berufsfreiheit sind gerechtfertigt und verhältnismäßig; die Belastung ist wirtschaftlich unerheblich und steht in sachlichem Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr. • Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung gilt für nationale und internationale Flüge; die Mitnahme bis zum Zielflughafen ist notwendige Folge der im Inland begonnenen Aufgabenwahrnehmung.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung passagierbezogener Drittzahlungen bei unentgeltlicher Beförderung von Sky Marshals • Luftfahrtunternehmen haben keinen Anspruch auf Erstattung passagierbezogener Zahlungen an Dritte für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; die Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG umfasst auch solche Kosten. • § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG steht einem Ausgleichs- oder Anspruchsgrund nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG sowie einem Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB entgegen. • Eine verfassungskonforme Auslegung bietet der K. keinen Erfolg: Die Eingriffe in die Berufsfreiheit sind gerechtfertigt und verhältnismäßig; die Belastung ist wirtschaftlich unerheblich und steht in sachlichem Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr. • Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung gilt für nationale und internationale Flüge; die Mitnahme bis zum Zielflughafen ist notwendige Folge der im Inland begonnenen Aufgabenwahrnehmung. Die K., ein deutsches Luftfahrtunternehmen, musste auf Anordnung der Bundespolizei Beamte als Flugsicherheitsbegleiter (Sky Marshals) auf bestimmten Flügen befördern und reservierte dafür häufig besonders teure Sitzplätze. Für diese Beförderungen berechnete die K. der B. kein Entgelt; zugleich entstanden ihr passagierbezogene Zahlungen an Dritte (z. B. Beförderungssteuern, Einreisegebühren), die sie ersetzt haben wollte. Sie machte Erstattungsansprüche für den Zeitraum 1.1.2008 bis 17.9.2015 geltend und berief sich auf Ausgleichsansprüche nach § 51 BPolG oder hilfsweise auf Bereicherung nach § 812 BGB. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; die K. rügte insbesondere, § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG dürfe nicht so ausgelegt werden, dass passagierbezogene Drittzahlungen von der Unentgeltlichkeit erfasst würden. • Die Revision ist unbegründet; die K. hat keinen Erstattungsanspruch. • Rechtliche Grundlage und Reichweite: Nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG sind Verkehrsunternehmen zur unentgeltlichen Beförderung der Bundespolizei verpflichtet; der Begriff Unentgeltlichkeit erfasst nach Wortlaut und Systematik auch passagierbezogene (Zusatz-)Kosten, gleichgültig ob sie an Dritte gezahlt werden. • Gesetzessystematik: § 62 Abs. 3 und 4 BPolG regeln ausdrücklich die Erstattung bestimmter Selbstkosten; für die Beförderungspflicht hingegen hat der Gesetzgeber bewusst keine Entschädigung vorgesehen. § 51 Abs. 1 Nr. 2 BPolG bezieht sich auf Maßnahmen des Absatzes 1, nicht auf Absatz 2, was systematisch gegen einen Ausgleichsanspruch spricht. • § 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG und Abgrenzung: Zweifel bestehen, ob die K. überhaupt als unbeteiligter Dritter zu qualifizieren ist; jedenfalls steht die spezielle Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG einem Anspruch nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG entgegen. • Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) entfällt, weil die Unentgeltlichkeit der Beförderung einen Rechtsgrund in §§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG hat. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Eingriffe in Art. 12 GG und Art. 14 GG sind gerechtfertigt. Die Maßnahme dient dem Gemeinwohl (Schutz vor Terror, Gefahrenabwehr) und ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. Die wirtschaftliche Belastung der K. ist unerheblich (anteilig sehr klein) und kann durch Preiskalkulation auf Passagiere übertragen werden; außerdem entsteht der Fluggesellschaft ein Sicherheitsvorteil. • Internationale Flüge: Die Pflicht erstreckt sich auch auf internationale Flüge, da die Aufgabenwahrnehmung im Inland die Beförderung bis zum Zielflughafen erforderlich macht; völkerrechtliche Einschränkungen bleiben unberührt, soweit Auslandseinsatz nur unter den in § 65 BPolG genannten Voraussetzungen erfolgt. Die Revision der K. wurde zurückgewiesen. Die K. hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geltend gemachten passagierbezogenen Zahlungen an Dritte für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG verpflichtet zur unentgeltlichen Beförderung einschließlich der streitigen Zusatzkosten und schließt die begehrten Ausgleichs- und Bereicherungsansprüche aus. Eine verfassungskonforme Auslegung ändert daran nichts, weil die Maßnahme verfassungsrechtlich gerechtfertigt und die wirtschaftliche Belastung der K. nicht unzumutbar ist. Die K. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.