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Entscheidung

5 StR 273/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR273
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:310718B5STR273.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 273/18 vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Chemnitz vom 22. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Zur Rüge der fehlerhaften Ablehnung der Einholung eines Sachverständigen- gutachtens zum Inhalt der Registrierkasse bemerkt der Senat ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts: Das Landgericht hat seine Entscheidung rechtsfehlerfrei auf den Ablehnungs- grund der Ungeeignetheit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 4 StPO) gestützt. Denn aufgrund der registrierten Vorgänge kann nicht bewiesen werden, dass sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zum Zeitpunkt der Tat II.1 der Ur- teilsgründe ausschließlich „Klein-“ oder „Hartgeld“ in der Kasse befand (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 – 5 StR 617/07, NStZ 2008, 351, 352). Mutzbauer Schneider König Mosbacher Köhler