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Beschluss

X ZB 9/17

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gegen ein Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht begründet kein Rechtsmittel, das das Gesetz nicht vorsieht. • Frühere abweichende Entscheidungen mehrerer Senate werden nicht fortgeführt; maßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 574 ZPO.
Entscheidungsgründe
Keine Rechtsbeschwerde gegen Zwischenurteil zur Zeugnisverweigerung • Gegen ein Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht begründet kein Rechtsmittel, das das Gesetz nicht vorsieht. • Frühere abweichende Entscheidungen mehrerer Senate werden nicht fortgeführt; maßgeblich ist der eindeutige Wortlaut des § 574 ZPO. In einem Zivilprozess stritten die Parteien um die Frage, ob eine Verstorbene ihr Wertpapierdepot schenkweise übertragen habe. Ein als Zeuge benannter Rechtsanwalt war an der Erstellung einer Vereinbarung beteiligt, die die Klägerin als Beleg für die Schenkung ansah. Das Berufungsgericht ordnete Beweisfragen zur Mandatierung des Anwalts und zu mündlichen Nebenabreden sowie möglichen Vernichtungsabsprachen an. Der Zeuge verweigerte das Zeugnis mit Berufung auf berufsrechtliche und prozessuale Verweigerungsgründe (§§ 383, 384 ZPO). Das Berufungsgericht erklärte die Zeugnisverweigerung im Zwischenurteil für berechtigt. Gegen dieses Zwischenurteil ließen Beklagter und Streithelferin die Rechtsbeschwerde zu und legten Rechtsmittel ein. • Die Rechtsbeschwerde ist nur gegen Beschlüsse statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO); das Gesetz sieht gegen Zwischenurteile eines Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug über Zeugnisverweigerung kein Rechtsmittel vor. • Eine berichtigende Auslegung des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugunsten der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde kommt wegen des eindeutigen Wortlauts und fehlender Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen nicht in Betracht. • Frühere Entscheidungen einzelner Senate, die Zwischenurteile über Zeugnisverweigerung im ersten Rechtszug als mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar erachteten, werden nicht fortgeführt; der Senat hält hieran nicht mehr fest. • Die durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde entstehende Bindungswirkung nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO erstreckt sich nur auf das Vorliegen eines Zulassungsgrundes und schafft kein nach Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel; daher ist die Zulassung durch das Berufungsgericht unbeachtlich. • Folge: Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die Berechtigung der Zeugnisverweigerung kann nicht durch Rechtsbeschwerde überprüft werden. Die Rechtsbeschwerde von Beklagtem und Streithelferin wurde verworfen; das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts bleibt bestehen. Das Gericht hat klargestellt, dass gegen ein Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit einer Zeugnisverweigerung im ersten Rechtszug keine Rechtsbeschwerde möglich ist, sodass die von den Beschwerdeführern eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig ist. Die Entscheidung bekräftigt die enge Auslegung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nach § 574 ZPO und lässt frühere abweichende Praxis nicht weiter gelten. Damit ist die Zeugnisverweigerung des Rechtsanwalts rechtskräftig als berechtigt anzusehen und der weitere Überprüfungsweg durch Rechtsbeschwerde versperrt.