Entscheidung
2 StR 20/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:010818B2STR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:010818B2STR20.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 20/18 vom 1. August 2018 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2018 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juni 2018 die Revision des Verurteil- ten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. Juni 2017 als unbegrün- det verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch- greifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmit- tels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungs- gründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 – 4 StR 465/12; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit s. KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 15 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanz- liche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen 1 2 3 - 3 - besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 1 StR 50/06, BeckRS 2006, 13335). Appl Krehl Eschelbach Bartel Grube 4