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Beschluss

2 ARs 121/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verteidiger, der wahrheitswidrig den Besitz gesuchter Beweisurkunden verneint oder deren Aufbewahrungsort falsch angibt, kann sich der Strafvereitelung schuldig machen und deshalb nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden. • Beweismittel, die nicht originär aus dem Vertrauensverhältnis mit dem Mandanten stammen und von staatlichen Organen beschlagnahmt werden sollen, dürfen vom Verteidiger nicht dem staatlichen Zugriff entzogen werden. • Der Ausschluss als Verteidiger nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO setzt den dringenden Verdacht vorsätzlichen Handelns voraus; das Zurückhalten von Unterlagen und dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen können diesen dringenden Verdacht begründen.
Entscheidungsgründe
Ausschluss des Verteidigers wegen dringenden Verdachts der Strafvereitelung durch Zurückhalten von Beweisunterlagen • Ein Verteidiger, der wahrheitswidrig den Besitz gesuchter Beweisurkunden verneint oder deren Aufbewahrungsort falsch angibt, kann sich der Strafvereitelung schuldig machen und deshalb nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen werden. • Beweismittel, die nicht originär aus dem Vertrauensverhältnis mit dem Mandanten stammen und von staatlichen Organen beschlagnahmt werden sollen, dürfen vom Verteidiger nicht dem staatlichen Zugriff entzogen werden. • Der Ausschluss als Verteidiger nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO setzt den dringenden Verdacht vorsätzlichen Handelns voraus; das Zurückhalten von Unterlagen und dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen können diesen dringenden Verdacht begründen. Der Angeklagte wird der Steuerhinterziehung in zahlreichen Fällen beschuldigt; entscheidend sind Rechnungen und Lieferscheine einer Firma H., die als Beweismittel dienen sollen. Der Rechtsanwalt L. verteidigt den Angeklagten und verfügt über Buchführungsunterlagen und Ordner mit Originalbelegen der Firma H. Nach Anordnung der Beschlagnahme gab L. gegenüber Ermittlungsbeamten teils falsche Angaben zum Aufbewahrungsort und behauptete wiederholt, über keine weiteren relevanten Unterlagen zu verfügen. Ermittler fanden später in seinen Räumlichkeiten weitere Ordner mit relevanten Belegen, die er erst Monate später teilweise dem Gericht übergab. Aufgrund dessen ordnete das Landgericht und später das Oberlandesgericht den Ausschluss von L. als Verteidiger an. L. rügt vor dem Bundesgerichtshof insbesondere, seine Angaben seien auf Überforderung und Unordnung zurückzuführen und nicht vorsätzlich erfolgt. • Formelle Voraussetzungen für den Verteidigerausschluss lagen vor; die Zuständigkeit und Verfahrensgrundlagen wurden nicht beanstandet. • Rechtslage: Strafvereitelung nach § 258 StGB kann auch durch einen Verteidiger begangen werden, wenn dieser durch wahrheitswidrige Angaben oder Verbergen von Beweismitteln den staatlichen Beschlagnahmezugriff vereitelt. • Schutzvorschriften für Verteidigungsunterlagen (§ 97 Abs.1 Nr.3 StPO u.a.) greifen nicht für allgemeine Beweismittel oder ‚Überführungsstücke‘, die nicht originär aus dem Mandatsvertrauen stammen; solche Gegenstände dürfen nicht dem Zugriff entzogen werden. • Der Verteidiger darf Auswertungsgegenstände zwar für die Verteidigung nutzen, muss sie aber bei Herausgabeverlangen oder Beschlagnahmeanordnung herausgeben und darf sie nicht verbergen oder falsche Angaben zum Aufbewahrungsort machen. • Zum Zeitpunkt der Ereignisse hatte der Beschwerdeführer Kenntnis davon, dass die fraglichen Unterlagen von Beweisbedeutung waren; seine frühere Vorlage einzelner Kopien und die Aufschrift des Ordners sprechen für Wissen um dessen Inhalt. • Durch die Falschaussagen und das Zurückhalten des Ordners wurde die Möglichkeit der staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Auswertung verzögert (je nach Szenario mehrere Monate), sodass die Voraussetzung der ‚Vereitelung für geraume Zeit‘ erfüllt ist. • Angesichts der Umstände, der zeitlichen Abfolge und der erstmaligen Übergabe des entscheidenden Ordners erst nach Zustellung des staatsanwaltschaftlichen Vortrags liegt der dringende Verdacht des vorsätzlichen Handelns vor, der den Ausschluss nach § 138a Abs.1 Nr.3 StPO rechtfertigt. Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts L. gegen den Ausschluss als Verteidiger wird verworfen. Der Bundesgerichtshof bestätigt den Ausschluss gemäß § 138a Abs.1 Nr.3 StPO, weil der dringende Verdacht besteht, dass der Verteidiger durch wahrheitswidrige Angaben und das Zurückhalten von Beweisunterlagen die Beschlagnahme vereitelt und dadurch den Abschluss des Strafverfahrens für geraume Zeit verzögert hat. Schutzvorschriften für Verteidigungsunterlagen kamen hier nicht zur Anwendung, da es sich um unabhängige Beweisurkunden handelte. Die Umstände begründen zudem den dringenden Verdacht vorsätzlichen Handelns; der Ausschluss erfolgte daher zu Recht und wurde auf die Kosten des Beschwerdeführers bestätigt.