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Leitsatz

XII ZB 139/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB139
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:080818BXIIZB139.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 139/18 vom 8. August 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 2; FamFG §§ 37 Abs. 2, 278 Abs. 1 a) In einem Betreuungsverfahren ersetzt die Bekanntgabe des Sachverständi- gengutachtens an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer grundsätz- lich nicht die notwendige Bekanntgabe an den Betroffenen persönlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707). b) Zur Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht. BGH, Beschluss vom 8. August 2018 - XII ZB 139/18 - LG Mosbach AG Buchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 21. Februar 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Bestellung eines Betreuers. Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie sowie an einem schizophrenen Residuum. Im April 2017 wurde der Beteiligte zu 1 zunächst zum vorläufigen Betreuer bestellt. Nachdem der Betroffene am 30. März 2017, 18. April 2017 und 24. Mai 2017 angehört worden war, hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der telefonischen Mit- teilung des Betroffenen, dass er einen weiteren Anhörungstermin nicht wahr- nehmen werde, mit Beschluss vom 8. Januar 2018 den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Vertretung ge- 1 2 - 3 - genüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Auf- enthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung sowie Postangelegenheiten bestellt. Hiergegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdever- fahren hat er eine auf den 21. Januar 2018 datierte Patientenverfügung vorge- legt, in der er seinen Vater als Vorsorgebevollmächtigten für alle Aufgabenbe- reiche benannt hat. Das Landgericht hat nach Anhörung des Betroffenen und des Sachverständigen die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- griffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwer- degericht. 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Betroffene sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sach- verständigen in dem Gutachten vom 5. Dezember 2017 aufgrund einer psychi- schen Erkrankung derzeit nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten in dem in der amtsgerichtlichen Entscheidung benannten Aufgabenkreis interes- sengerecht zu besorgen. Er leide an einer paranoiden Schizophrenie, welche zwischenzeitlich einen chronischen Verlauf genommen habe, sowie an einem schizophrenen Residuum. Die Anordnung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen sei möglich, weil die von ihm geäußerte Ablehnung nicht auf sei- nem freien Willen beruhe. Der Betroffene schätze seine Defizite im Wesentli- chen unzutreffend ein und könne daher die für oder gegen die Betreuung spre- 3 4 5 6 - 4 - chenden Gesichtspunkte nicht gegeneinander abwägen. Der Umfang und die Schwierigkeit der aktuell zu erledigenden Aufgaben rechtfertige die Einsetzung eines Berufsbetreuers. Die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Be- stimmung des Überprüfungszeitpunkts sei angesichts der Schwere der Erkran- kung des Betroffenen angemessen. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die angefochtene Entscheidung kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass dem Betroffenen das eingeholte Sachverständigengutachten vom 5. Dezember 2017 nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist. aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut im Hinblick auf die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 275 FamFG) grundsätzlich auch ihm persönlich zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzun- gen des § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 5 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass der Inhalt des Gutachtens dem Betroffenen in vollem Umfang bekannt gegeben worden ist. Das Amtsge- richt hat das Sachverständigengutachten lediglich dem Betreuer und dem Ver- fahrenspfleger übermittelt. Dies genügt jedoch nicht. Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist - anders 7 8 9 10 11 - 5 - als ein Verfahrensbevollmächtigter - nicht Vertreter des Betroffenen im Verfah- ren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gut- achtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 12 mwN und vom 8. März 2017 - XII ZB 516/16 - FamRZ 2017, 911 Rn. 7 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere enthält das Sachverständigengutachten keinen Hinweis darauf, dass der Be- troffene durch dessen Bekanntgabe Gesundheitsnachteile entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte. Ebenso wenig konnte die erforderliche persönliche Bekanntgabe an den Betroffenen durch die Übersendung des Gutachtens an den Betreuer ersetzt werden. Selbst wenn der Betreuer mit dem Betroffenen über das Gutachten gesprochen hätte, wofür jedoch Feststellungen fehlen, genügte dies allein nicht, um dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör gerecht zu werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2018 - XII ZB 334/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 13 und vom 19. Juli 2017 - XII ZB 183/17 - FamRZ 2017, 1715 Rn. 6). Dieser Verfahrensmangel wurde auch im Beschwerdeverfahren nicht ge- heilt. Das Landgericht hat den Betroffenen zwar angehört und im Rahmen des Anhörungstermins eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen ein- geholt. Es hat es jedoch versäumt, vor dem Anhörungstermin dem Betroffenen das Sachverständigengutachten in seinem vollen Wortlaut zu übersenden. 12 13 - 6 - b) Auch in der Sache kann die angefochtene Entscheidung keinen Be- stand haben. aa) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, so- weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten eben- so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen. Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit der Vor- sorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16 - FamRZ 2017, 141 Rn. 8 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11). Anders kann es zum einen liegen, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die geeignet sind, die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr und damit die Wahrneh- mung von Rechten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten zu beeinträch- tigen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 12). Zum anderen kann trotz erteilter Vorsorgevollmacht eine Betreuung erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Ange- legenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine kon- krete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet. Letzteres ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 289/16 - FamRZ 2017, 141 Rn. 10 mwN). 14 15 16 - 7 - bb) Danach tragen die bislang getroffenen Feststellungen nicht den Schluss, dass eine Betreuung im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB erforder- lich ist. Der Betroffene hat mit der Beschwerdebegründung eine auf den 21. Ja- nuar 2018 datierte Patientenverfügung vorgelegt, in der eine Vorsorgevollmacht enthalten ist, mit der sein Vater als Vorsorgebevollmächtigter für alle Aufgaben- bereiche bestellt wird. Mit dieser Vorsorgevollmacht, die grundsätzlich geeignet sein könnte, im vorliegenden Fall den Betreuungsbedarf entfallen zu lassen, hat sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht befasst. Es hat weder Feststellungen dazu getroffen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Errichtung der Vollmacht geschäftsunfähig war, noch zu einer möglichen Unge- eignetheit des Bevollmächtigten. 3. Die angegriffene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil die Sache mangels hinreichender Tatsachenfeststellung noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 1 und 2 FamFG). Die angegriffene Entscheidung ist daher aufzu- heben; die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. 17 18 19 - 8 - 4. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Günter Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Buchen, Entscheidung vom 08.01.2018 - XVII 37/17 - LG Mosbach, Entscheidung vom 21.02.2018 - 3 T 4/18 - 20