Entscheidung
EnVR 53/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:220818BENVR53
31mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:220818BENVR53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 53/16 vom 22. August 2018 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2018 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg und die Richter Dr. Grüneberg, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 12. Juni 2018 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. - 3 - Gründe: Die fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Betroffenen, ihr stünden keine Möglichkei- ten zur Verfügung, ihr vorhandenes Gasverteilernetz in Gebieten mit Fernwärmever- sorgung zu verkleinern oder in sonstiger Weise zu verbessern, nicht übergangen. Er hat, wie aus Randnummer 84 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, den Vor- trag vielmehr für nicht erheblich gehalten. Der Senat hat als entscheidend angesehen, dass der Ausbau des Netzes auf einer Entscheidung der Betroffenen beruht. Hieraus hat er die Schlussfolgerung ge- zogen, dass die in Rede stehenden Kosten auch dann nicht auf einem von außen an die Betroffene herangetragenen Umstand beruhen, wenn sich ihre Entscheidung we- gen des unerwarteten Auftretens eines Konkurrenten im Nachhinein als ungünstig 1 2 3 - 4 - erweist. Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, welche Möglichkeiten der Be- troffenen zur Verfügung stehen, ihre Entscheidung über Ausbau und Dimensionie- rung des Netzes nachträglich zu korrigieren oder deren Folgen abzumildern, keine rechtliche Bedeutung zu. Limperg Grüneberg Bacher Sunder Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2016 - VI-5 KART 21/14 (V) -