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Urteil

III ZR 506/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Notare müssen Verbrauchern den beabsichtigten Vertragsentwurf rechtzeitig zur Verfügung stellen; die gesetzliche Zweiwochenfrist dient dem Übereilungs- und Überlegungsschutz. • Eine um einen Tag verkürzte Überlegungsfrist kann unschädlich sein, wenn der Verbraucher bereits geschäftserfahren ist und den Entwurf umfassend geprüft hat. • Der Notar ist nicht ohne weiteres verpflichtet, auf bereits wieder gelöschte frühere Eintragungen im Grundbuch hinzuweisen; wirtschaftliche Hinweise zur Bonität sind grundsätzlich nicht Teil der Belehrungspflicht. • Fehlende oder nicht aktuelle Grundbucheinsicht begründet nur dann Haftung, wenn daraus ein zurechenbarer Einfluss auf das Entscheidungsverhalten des Verbrauchers folgt. • Revisionsgerichtliche Aufhebung und Zurückverweisung sind geboten, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere tatrichterliche Würdigungen, nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender tatrichterlicher Würdigung bei Verkürzung der Zweiwochenfrist • Notare müssen Verbrauchern den beabsichtigten Vertragsentwurf rechtzeitig zur Verfügung stellen; die gesetzliche Zweiwochenfrist dient dem Übereilungs- und Überlegungsschutz. • Eine um einen Tag verkürzte Überlegungsfrist kann unschädlich sein, wenn der Verbraucher bereits geschäftserfahren ist und den Entwurf umfassend geprüft hat. • Der Notar ist nicht ohne weiteres verpflichtet, auf bereits wieder gelöschte frühere Eintragungen im Grundbuch hinzuweisen; wirtschaftliche Hinweise zur Bonität sind grundsätzlich nicht Teil der Belehrungspflicht. • Fehlende oder nicht aktuelle Grundbucheinsicht begründet nur dann Haftung, wenn daraus ein zurechenbarer Einfluss auf das Entscheidungsverhalten des Verbrauchers folgt. • Revisionsgerichtliche Aufhebung und Zurückverweisung sind geboten, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, insbesondere tatrichterliche Würdigungen, nicht hinreichend berücksichtigt hat. Der Kläger erwarb 2005 eine Eigentumswohnung von einer Bauträgerin; der beklagte Notar beurkundete Gesellschaftsvertrag, Kaufvertrag und Grundschuldbestellung. Zuvor war zeitweilig ein Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen und wieder gelöscht worden. Der Notar übersandte dem Kläger einen Vertragsentwurf am 30. März 2005 und beurkundete den Kaufvertrag am 12. April 2005, somit 13 Tage nach Entwurfsübersendung. Der Kläger zahlte Teile des Kaufpreises, später scheiterte das Bauvorhaben; der Kläger ließ Sanierungsarbeiten ausführen und gestaltete Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Amtspflichtverletzungen geltend. Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht bestätigte dies; der Beklagte legte Revision ein. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. • Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG dient Verbraucherschutz durch Überlegungsfrist; Abweichen nur bei Gewähr anderweitigen Übereilungsschutzes oder nachvollziehbaren Gründen zulässig. • Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den bloßen Verstoß gegen die Zweiwochenfrist als haftungsbegründend beurteilt, ohne ausreichend die Umstände zu würdigen, die eine Verkürzung rechtfertigen könnten. • Hier war der Kläger geschäftserfahren und hatte den Entwurf geprüft, Änderungswünsche übersandt und einen neuen Entwurf erhalten, sodass das Nicht-Einhalten der Frist um einen Tag unschädlich sein kann; das Berufungsgericht hätte die tatrichterliche Würdigung hierzu erneuern müssen. • Die Frage, ob der Notar verpflichtet war, vor Übersendung des Entwurfs eine aktuelle Grundbucheinsicht vorzunehmen oder auf zuvor eingetragene und wieder gelöschte Vermerke hinzuweisen, kann offen bleiben; jedenfalls fehlt derzeit ein schlüssiger Zurechnungszusammenhang zwischen einer solchen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden. • Der Notar hat am 5. April 2005 rechtzeitig vor der Beurkundung das Grundbuch eingesehen; auf den bereits gelöschten Vermerk musste er nicht hinweisen, weil die Rechtslage derart nicht mehr die Durchführbarkeit des Geschäfts beeinträchtigte und wirtschaftliche Hinweise zur Bonität grundsätzlich nicht Teil seiner Belehrungspflicht sind. • Das Berufungsgericht muss in neuer Verhandlung insbesondere prüfen, ob die Verkürzung der Frist aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt war und ob besondere Umstände eine weitergehende Hinweispflicht oder ein versagtes Notariatstattenrecht nach § 14 Abs. 2 BNotO begründen. Die Revision des Beklagten hatte Erfolg: Der BGH hob den Beschluss des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Es besteht keine abschließende Feststellung einer Amtspflichtverletzung oder von Schadensersatzpflicht des Notars; hierfür ist eine vertiefte tatrichterliche Prüfung erforderlich, insbesondere zur Frage, ob die kurze Unterschreitung der Zweiwochenfrist unter den konkreten Umständen unschädlich war und ob besondere Umstände eine weitergehende Hinweispflicht des Notars begründen. Das Berufungsgericht hat im neuen Verfahren die tatrichterliche Würdigung nachzuholen und über alle verbleibenden Haftungsfragen neu zu entscheiden; die Kostenentscheidung über den Revisionsrechtszug ist ebenfalls neu zu treffen.