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Entscheidung

2 StR 186/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280818B2STR186
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280818B2STR186.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 186/14 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2018 beschlos- sen: Auf die Erinnerung des Verurteilten wird der Kostenansatz vom 8. Januar 2018 dahin geändert, dass für das Revisionsverfahren in dieser Sache Kosten in Höhe von 793,33 € festgesetzt werden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht er- stattet. Gründe: Die Erinnerung ist, auch soweit ihr die Kostenbeamtin über 3,73 € hinaus nicht abgeholfen hat, begründet. Im Anschluss an die auf die Revision des Angeklagten erfolgte Aufhe- bung der landgerichtlichen Entscheidung vom 5. November 2014 durch den Senat hat das Landgericht ihn mit seiner Entscheidung vom 4. Mai 2015 erneut verurteilt, ihm zugleich die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt, allerdings die Gebühr für das Revisionsverfahren um 1/3 ermäßigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die erneute Verurteilung nach einer anderen Strafvorschrift in zwei statt drei Fällen bei nicht unwesentlicher Minderung der ausgesproche- nen Strafe einen Teilerfolg darstelle, den die Kammer im Hinblick auf das Rechtsmittelverfahren mit 1/3 gewichte. 1 2 - 3 - Die Ermäßigung der Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Drittel bezieht sich – entgegen der Ansicht der Kostenbeamtin – nicht lediglich auf die Nummern 3130, 3113 des Kostenverzeichnisses zum GKG, die die Gebühren im Revisionsverfahren im Hinblick auf eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe (bis zu vier Jahren) regeln. Sie erfasst auch die Nummer 3440 des Kostenverzeich- nisses, die den Gebührentatbestand für die revisionsgerichtliche Entscheidung über „Einziehung und verwandte Maßnahmen“ enthält, obwohl der Verfall von Wertersatz in beiden Urteilen des Landgerichts in gleichbleibender Höhe ange- ordnet worden ist. Die Kostenentscheidung des Landgerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 2015 differenziert nicht nach einzelnen Gebührentatbeständen, sondern ermäßigt allgemein „die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren“ um ein Drittel, weil dies dem Teilerfolg der Revision entspreche. Deshalb war auch die in Nummer 3440 des Kostenverzeichnisses festgesetzte Gebühr von 70 € ent- sprechend zu kürzen. Schäfer Krehl Eschelbach Bartel Schmidt 3