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Entscheidung

5 StR 295/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR295
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR295.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 295/18 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. März 2018 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Neben- kläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil ge- richtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachli- chen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen des General- bundesanwalts lediglich die mit der Sachrüge erhobene Beanstandung, die Ju- gendkammer habe bei der Rechtsfolgenbestimmung falsche Angaben des An- geklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen zu seinem Nachteil gewertet. 1 2 - 3 - 1. Das Landgericht hat zur Begründung schädlicher Neigungen „mit maßgeblichem Gewicht“ fortbestehende erhebliche Anlagemängel des Ange- klagten darin gesehen, dass „er Gericht und Nebenkläger über seine finanzielle Leistungsfähigkeit infolge bestehender Erwerbstätigkeit zu täuschen suchte, um die Voraussetzungen für ein mildes Urteil zu schaffen“ (UA S. 13). Dies könne nicht mehr als zulässiges Prozessverhalten bewertet werden. Auch hat es bei der Bemessung der Jugendstrafe „insbesondere sein Verhalten im Prozess“ berücksichtigt. In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte einen Schadens- ersatzanspruch des Nebenklägers in Höhe von 5.000 Euro anerkannt und sich zu einer Ratenzahlung von 100 Euro monatlich verpflichtet. Zuvor hatte er wahrheitswidrig angegeben, mit monatlichen Netto-Einkünften von 1.000 Euro erwerbstätig zu sein. 2. Bedenklich wäre es, wenn die Jugendkammer in den falschen Anga- ben des Angeklagten zu seinen finanziellen Verhältnissen ein unzulässiges Prozessverhalten (lediglich) gegenüber dem Gericht erblickt hätte. Denn einen Angeklagten trifft keine strafprozessuale Wahrheitspflicht. Ihm können daher regelmäßig falsche Angaben nicht angelastet werden. Dies gilt nicht nur dann, wenn er dem Anklagevorwurf mit wahrheitswidrigem Vorbringen zu begegnen sucht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 4 StR 151/13, StraFo 2013, 340 mwN), sondern auch bei falschen Angaben zu seinen persönlichen Ver- hältnissen, durch die er einen für sich günstigeren Rechtsfolgenausspruch an- strebt. Die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens sind grundsätzlich erst überschritten, wenn das Vorbringen eine selbständige Rechtsgutsverletzung enthält oder hierdurch eine neue Straftat begangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 – 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616, 617). 3 4 - 4 - Hier kann bei der Beurteilung der Grenzen zulässigen Verteidigungsver- haltens jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass Adressat der Lüge des An- geklagten auch sein Opfer war, dessen Schadensersatzanspruch in der Haupt- verhandlung eine Regelung fand und bei dem sich der Angeklagte, wenngleich vergeblich, zu entschuldigen suchte. Sein wahrheitswidriges Vorbringen war danach auch darauf gerichtet, den Nebenkläger zu täuschen. Ein solches be- trugsnahes Verhalten unterfällt nicht dem Schutzbereich des nemo-tenetur- Grundsatzes und ist auch nicht vom Recht des Angeklagten auf Verteidigung gedeckt. Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Köhler 5