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Entscheidung

5 StR 335/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR335
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR335.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 335/18 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2018 im Schuldspruch zu den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte eines Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schrif- ten schuldig ist; die Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.31 bis II.33 und II.35 bis II.38 der Urteilsgründe entfallen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in dreißig Fällen, Besitzes kinderpornographischer Schriften in fünf Fäl- len und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften in drei Fällen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der 1 - 3 - Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen zu den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung fünf Compactdiscs, auf denen 121 Bild- und Videodateien mit Darstellungen sexueller Handlungen an Kindern oder von Kindern an Dritten gespeichert waren. Zudem hatte er Abbildungen sexueller Handlungen an Jugendlichen oder von Jugendlichen an Dritten in Bilddateien auf seinem Laptop gespeichert. Auf einem weiteren Laptop sowie auf einer externen Festplatte hatte er jeweils zwei Bilddateien gespeichert, die einen unbekleideten Jugendlichen mit erigiertem Penis zeigten. Sämtliche Da- tenträger wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung am 28. Juli 2015 aufge- funden und sichergestellt. Das Landgericht hat den Besitz der acht Datenträger als acht zueinander in Tatmehrheit stehende selbständige Taten des Angeklag- ten angesehen. Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält revisionsgerichtlicher Über- prüfung nicht stand. Der gleichzeitige Besitz der verschiedenen Datenträger mit den kinder- und jugendpornographischen Dateien verknüpft – anders als bei hier nicht festgestellten selbständigen Verschaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1) – die Fälle II.31 bis II.38 zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Ju- ni 2018 – 3 StR 180/18; siehe auch zur st. Rspr. bei gleichzeitigem Waffenbe- sitz BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14, NStZ-RR 2015, 188; vom 15. August 2018 – 5 StR 308/18; bei gleichzeitigem Betäubungsmit- telbesitz BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344; Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163 mwN). 2 3 - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle II.31 bis II.33 und II.35 bis II.38 verhängten Einzelstrafen. Die für Fall II.34 be- stimmte höchste Freiheitsstrafe von fünf Monaten hat Bestand. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall der sieben Einzelstrafen un- berührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt dreißig weiteren Straftaten des sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenz- verhältnisses die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange- klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu ent- lasten. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 4 5 6