Entscheidung
5 StR 384/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR384
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR384.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 384/18 vom 28. August 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2018 wird mit den Maßgaben als unbe- gründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und fünf Monate der Gesamt- freiheitsstrafe zu vollziehen sind und der Angeklagte gesamt- schuldnerisch haftet, soweit die Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 6.308 Euro angeordnet worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen die Dauer des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe neu festgesetzt. Zudem hat er bestimmt, dass der Angeklagte hinsichtlich der angeordneten Einziehung des Wertersatzes des durch die Tat 1 Erlangten ge- samtschuldnerisch haftet, da er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die er- beuteten Handys gemeinsam mit seinem unbekannt gebliebenen Mittäter inne- hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – 4 StR 63/18). Zur erhobenen Verfah- rensrüge bemerkt der Senat, dass er diese jedenfalls als unbegründet ansieht. 1 - 3 - Dem Antrag des Generalbundesanwalts, auch beim nichtrevidierenden Mitangeklagten S. die Dauer des Vorwegvollzugs gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB neu festzusetzen, ist der Senat nicht gefolgt. Insofern findet eine Revisionserstreckung nach § 357 StPO nicht statt, da sich die bezeichnete Dauer nach der jeweils individuellen Therapiedauer richtet. Zudem ist es stets möglich, dass bei dem Nichtrevidenten aus in seiner Person liegenden Grün- den nach Eintritt der Rechtskraft die Anordnung des Vorwegvollzuges gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB durch die zuständige Strafvollstreckungskammer ge- ändert oder aufgehoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 1 StR 243/15 mwN). Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 2