Beschluss
1 BGs 408/18
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Untersuchungsausschuss kann die Beiziehung von Akten, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt wurden, zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstands verlangen, soweit der Einsetzungsbeschluss dies deckt.
• Das Beratungsgeheimnis des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 10 Abs.1 PKGrG) steht einer solchen Beweiserhebung nicht generell entgegen; die Bundesregierung kann geheimhaltungsbedürftige Unterlagen in Ausübung ihres Prüfungsrechts zurückhalten.
• Der Ermittlungsrichter kann die Entscheidung des Ausschusses nicht ersetzen; er kann jedoch feststellen, dass die Ablehnung eines Beweisantrags rechtswidrig war und den Ausschuss zur erneuten Behandlung verpflichten (§§ 17, 36 PUAG).
Entscheidungsgründe
Beiziehung von PKGrG‑Unterlagen zur Aufklärung durch Untersuchungsausschuss zulässig • Ein Untersuchungsausschuss kann die Beiziehung von Akten, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium vorgelegt wurden, zur Aufklärung des Untersuchungsgegenstands verlangen, soweit der Einsetzungsbeschluss dies deckt. • Das Beratungsgeheimnis des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 10 Abs.1 PKGrG) steht einer solchen Beweiserhebung nicht generell entgegen; die Bundesregierung kann geheimhaltungsbedürftige Unterlagen in Ausübung ihres Prüfungsrechts zurückhalten. • Der Ermittlungsrichter kann die Entscheidung des Ausschusses nicht ersetzen; er kann jedoch feststellen, dass die Ablehnung eines Beweisantrags rechtswidrig war und den Ausschuss zur erneuten Behandlung verpflichten (§§ 17, 36 PUAG). Antragsteller, Mitglieder des 1. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, begehrten am 15. März 2018 die Beiziehung sämtlicher Akten und sonstiger Beweismittel, die dem Parlamentarischen Kontrollgremium aufgrund seines Beschlusses vom 16. Januar 2017 übermittelt wurden, beim Bundesministerium des Innern und beim Bundeskanzleramt. Die Ausschussmehrheit lehnte die Anträge mehrheitlich ab mit der Begründung, die Beiziehung verletze das Beratungsgeheimnis des Parlamentarischen Kontrollgremiums (§ 10 PKGrG) und sei unklar und zum Teil bereits durch andere Beweisbeschlüsse abgedeckt. Die Antragsteller rügten die Rechtswidrigkeit dieser Ablehnung und verlangten in mittelbarer Form, dass der Ausschuss die Anträge erneut behandelt und ihnen, falls weiterhin ein Viertel der Mitglieder unterstützt, zumindest mehrheitlich zustimmt. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs musste über die Zulässigkeit des Hilfsantrags und die materielle Frage entscheiden. • Zulässigkeit: Der Hilfsantrag ist statthaft; die Antragsteller repräsentieren mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder und erfüllen das Quorum nach Art.44 Abs.1 GG. Der Ermittlungsrichter kann die Ausschussentscheidung nicht ersetzen, wohl aber die Rechtswidrigkeit feststellen und den Ausschuss zur Neubefassung verpflichten (§ 17 Abs.4 PUAG). • Umfang und Bestimmtheit: Der begehrte Beweiszweck und der Umfang (körperliche Beiziehung der Akten) sind hinreichend bestimmt; die Verhältnismäßigkeit ist im Rahmen des Missbrauchsrechts zu prüfen, hier aber nicht gegeben. • Untersuchungsgegenstand: Nach dem Einsetzungsbeschluss (B II 9) gehört die Prüfung, ob der Bundestag beziehungsweise seine Organe zeitgerecht, umfassend und zutreffend informiert wurden, zum Untersuchungsumfang; das Parlamentarische Kontrollgremium ist als Hilfsorgan Teil des Parlaments, daher umfasst der Untersuchungsauftrag auch die Abfrage, ob diesem die gleichen Informationen vorlagen. • Geheimschutz (§ 10 PKGrG): Das Beratungsgeheimnis schützt Beratungen und die dem Kontrollgremium vorgelegten Informationen, ist aber keine absolute Schranke. Die Beantragung der Akten über die Bundesregierung umgeht das Geheimhaltungsgebot nicht, weil die Bundesregierung berechtigt ist, aus Gründen der Geheimhaltung Unterlagen zurückzuhalten; ein genereller Verstoß gegen § 10 Abs.1 PKGrG war nicht ersichtlich. • Rechtsmissbrauch: Eine unverhältnismäßige oder missbräuchliche Beweiserhebung ist nicht dargetan; der Mehraufwand der körperlichen Vorlage gegenüber einer Auflistung rechtfertigt hier keine Ablehnung. • Ergebnis der Prüfung: Die Ablehnung der Beweisanträge durch die Ausschussmehrheit war rechtswidrig, da keiner der in § 17 Abs.2 PUAG genannten Ablehnungsgründe vorlag. Der Hilfsantrag der Antragsteller hat Erfolg. Der Ermittlungsrichter stellt die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Beweisanträge fest und verpflichtet den 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode, sich nochmals mit den genannten Beweisanträgen zu befassen und ihnen, sofern weiterhin ein Viertel der Ausschussmitglieder die Anträge unterstützt, zumindest mehrheitlich im Sinne des § 9 Abs.4 Satz1 PUAG zuzustimmen. Die Hauptanträge sind unzulässig, weil der Ermittlungsrichter die Entscheidung des Ausschusses nicht ersetzen kann. Materiell hat der Ausschuss die Beweisanträge nicht abweisen dürfen, weil der Einsetzungsbeschluss die Beiziehung der betreffenden Akten deckt und keine Verletzung des Beratungsgeheimnisses des Parlamentarischen Kontrollgremiums ersichtlich ist; geheimhaltungsbedürftige Unterlagen können von der Bundesregierung allerdings in zulässiger Weise zurückbehalten werden.