Entscheidung
1 StR 211/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:300818B1STR211
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:300818B1STR211.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 211/18 vom 30. August 2018 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. August 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 5. Dezember 2017, soweit es sie betrifft, mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschafts- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum gewerbsmäßi- gen Schmuggel in 167 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, dass von der Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es einen Betrag in Höhe von 16.700 € als Wert des „Erlangten“ ein- gezogen. Die hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterstützte die Angeklagte in 167 Fällen eine polnische Tätergruppe im Zeitraum Anfang August 2009 bis etwa Ende März 2010, aus Vietnam über China importierte Waren nach Deutschland einzuführen. Die in Containern angelieferten Wirtschaftsgüter 1 2 - 3 - waren, wie die Angeklagte wusste, in den vorgelegten Rechnungen unterfaktu- riert worden, so dass bei den von ihr über Zolldienstleister erfolgten zollrechtli- chen Anmeldungen ein zu geringer Warenwert angegeben wurde. Hierdurch hinterzogen die Tatbeteiligten Zoll und Anti-Dumping-Zoll in Höhe von insge- samt 2.856.843 €. 2. Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die Höhe der hinterzogenen Zölle nicht widerspruchsfrei dargestellt hat. In den Urteilsgründen ist in zwei Tabellen jeweils bezogen auf einen näher bezeichneten Container unter Angabe der Fallnummer der Anklage und der abweichenden Nummerierung der betreffenden Fallakte der Gesamtscha- den des jeweils hinterzogenen Zolls und des Anti-Dumping-Zolls (ohne Ein- fuhrumsatzsteuer) aufgelistet. Zur Berechnung des Schadens verweist das Landgericht auf eine als Anlage zum Urteil beigefügte – von den Berufsrichtern unterzeichnete – weitere Tabelle, aus der sich die in den Urteilsgründen erläu- terten Berechnungsgrundlagen und -schritte ergeben. Diese Tabelle enthält ein Vielfaches weiterer Fälle als diejenigen, die Gegenstand der Verurteilung sind. Die an Hand der Fallaktennummer zuordenbaren Berechnungsdarstellungen sind hinsichtlich der in den Urteilsgründen erfassten Fälle in nahezu allen Fällen widersprüchlich. Der im Sachverhalt jeweils festgestellte Hinterziehungsbetrag ist dabei zum Teil um ein Mehrfaches höher als die in der Berechnungsdarstel- lung in der Anlage zum Urteil errechneten Hinterziehungsbeträge; in einigen Fällen wird der Hinterziehungsbetrag sogar mit einem negativen Betrag errech- net. 3 4 - 4 - 3. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststel- lungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Dem Senat ist eine Zuordnung und Nachprüfung der Einzelfälle hinsichtlich der Höhe des Hinterziehungsschadens nicht möglich. Es kann vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass vereinzelt überhaupt kein Steuerschaden entstanden ist. Jäger Bellay Spaniol Fischer Pernice 5