Beschluss
III ZR 363/17
BGH, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
• Bei Anspruch nach § 839a BGB ist zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität zu unterscheiden.
• Für die haftungsausfüllende Kausalität ist auf die hypothetische Entscheidung im Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens abzustellen.
Entscheidungsgründe
Haftung wegen fehlerhaften aussagepsychologischen Gutachtens; haftungsbegründende und -ausfüllende Kausalität • Zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Voraussetzungen sind nicht erfüllt. • Bei Anspruch nach § 839a BGB ist zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität zu unterscheiden. • Für die haftungsausfüllende Kausalität ist auf die hypothetische Entscheidung im Ausgangsprozess bei Vorlage eines richtigen Gutachtens abzustellen. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend, weil diese in einem gegen ihn geführten Strafverfahren ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten erstellt haben soll. Das Landgericht hielt die materiellen Schadensersatzansprüche gemäß § 839a BGB für begründet und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 50.000 € Schmerzensgeld sowie zu Feststellungen hinsichtlich künftiger Schäden. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und verurteilte sie nach Anschlussberufung des Klägers zu weiteren 10.000 € Schmerzensgeld (insgesamt 60.000 €). Die Revision wurde nicht zugelassen; die Beklagte richtet sich mit Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Im Strafverfahren hatte die Jugendkammer das Gutachten der Beklagten ausdrücklich zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht. • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlagen. • Rechtlich ist bei § 839a BGB zwischen zweierlei Kausalität zu unterscheiden: haftungsbegründende Kausalität (ob das unrichtige Gutachten für den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung mitursächlich wurde) und haftungsausfüllende Kausalität (ob der entstandene Schaden durch die von dem Gutachten beeinflusste Entscheidung verursacht wurde). • Zur haftungsbegründenden Kausalität genügt, dass das Gericht das Gutachten ausdrücklich herangezogen hat; dies lag hier vor, sodass Mitursächlichkeit bejaht wurde. • Für die haftungsausfüllende Kausalität ist maßgeblich, wie das Ausgangsverfahren bei Vorlage eines richtigen Gutachtens entschieden worden wäre; das über den Schadensersatzentscheid entscheidende Gericht hat darauf abzustellen. • Der Senat bestätigt die in der Rechtsprechung vertretene Methode, auf die hypothetische richtige Entscheidung abzustellen; abweichende Einzelfmeinungen sind unerheblich. • Vor dem Hintergrund dieser Grundsätze konnte die Beschwerde keine Zulassung der Revision erreichen, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. • Mangels weiterer Begründungsbedürftigkeit wurde von einer ausführlicheren Entscheidungsbegründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen; die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde nicht erteilt. Der Senat hält die Entscheidungsgrundsätze des Berufungsgerichts für zutreffend, insbesondere die Unterscheidung zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität nach § 839a BGB und die Methode, für die haftungsausfüllende Kausalität auf die hypothetische richtige Entscheidung bei Vorlage eines korrekten Gutachtens abzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Streithelfer sind selbst kostentragend. Damit bleibt die Verurteilung der Beklagten zu insgesamt 60.000 € Schmerzensgeld und die festgestellten Schadensersatzansprüche im Ergebnis bestehen.