Entscheidung
III ZR 370/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR370
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR370.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 370/17 vom 30. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 28. März 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Kläger und ihre Streithelferin erhalten Gelegenheit zur Stel- lungnahme binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Be- schlusses. Gründe: I. Die klagenden Versicherungsnehmer verlangen von der Beklagten, ihrer privaten Krankenversicherung, die vollständige Erstattung der Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einem stationä- ren Aufenthalt in der A. Sportklinik. Bei der 1995 gegründeten A. Sportklinik handelt es um eine öffent- lich nicht geförderte Privatklinik. Die in demselben Gebäudekomplex in der R. 1 2 - 3 - Straße in P. untergebrachte A. Klinik wurde im Jahr 2006 gegründet und wird als sog. Plankrankenhaus durch das Land Baden-Württem- berg öffentlich gefördert. Wegen der näheren Einzelheiten zur räumlichen und organisatorischen Verbundenheit der beiden Krankenhäuser wird auf das Se- natsurteil vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540 Rn. 2-4, 65-69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen. Die Kläger wurden jeweils in der A. Sportklinik nach dem 1. Januar 2012 stationär behandelt. Die medizinische Notwendigkeit der stationären Be- handlung ist unstreitig. Nach den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsverträgen mit den Klägern zugrunde liegen, ist die Beklagte verpflichtet, den Versiche- rungsnehmern bei stationärer Heilbehandlung die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen zu erstatten. Auf die von der A. Sportklinik an die Kläger gestellten Rechnungen erstattete die Beklagte den Klägern nur Teilbeträge, indem sie die allgemeinen Krankenhausleistungen der A. Sportklinik unter Heranziehung der Rege- lung in § 17 Abs. 1 S. 5 KHG auf der Grundlage des DRG-Fallpauschalen- systems abrechnete. Die Beklagte zahlte somit nur diejenigen Beträge, die auch bei einer Behandlung in der A. Klinik angefallen wären. Die jeweilige Differenz zu den Rechnungsbeträgen ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Das Landgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von 583,10 € (Einzelzimmerzuschlag) nebst Zinsen an den Kläger zu 7 verurteilt. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom 3 4 5 6 - 4 - Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter, soweit die Klage abgewiesen worden ist. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulas- sung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Ergebnis kei- ne Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: In der Krank- heitskostenversicherung könne der Versicherungsnehmer nur solche Aufwen- dungen erstattet verlangen, die der jeweilige Leistungserbringer ihm gegenüber zu Recht geltend mache. Die Beklagte habe ihre versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt, indem sie die Entgeltforderungen der A. Sportklinik (nur) bis zur Höhe der für öffentlich geförderte Kliniken mit Versorgungsauftrag maß- geblichen Fallpauschalen beglichen habe. Die Vereinbarung darüber hinausge- hender Entgelte sei gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen die zwingende Entgeltbeschränkung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verstoße. Die A. Sport- klinik sei eine verbundene Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung. § 20 Satz 1 KHG stehe der Entgeltbegrenzung nicht entgegen, da § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG als speziellere Vorschrift vorgehe und es gerade das Ziel der Neuregelung ge- wesen sei, nicht geförderte Privatkliniken, die mit einem Krankenhaus mit Ver- sorgungsauftrag räumlich und organisatorisch verbunden seien, einer Entgelt- bindung zu unterwerfen. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die dort geregelte Entgeltobergrenze nur für Privat- krankenhäuser gelte, die durch eine Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus entstanden seien. Eine solche Einschränkung ergebe sich 7 8 - 5 - nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift und widerspreche ihrem Sinn und Zweck. Die von den Klägern erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift seien unberechtigt (Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Ge- setzgebungsverfahren, Unbestimmtheit der Norm, Art. 12 und 14 GG). Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf die Frage zuge- lassen, ob § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG den Honoraranspruch einer Privatklinik, die zeitlich vor dem mit ihr verbundenen Plankrankenhaus gegründet wurde, und damit auch den Erstattungsanspruch des Versicherten gegen die Versicherung begrenzt. 2. a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsge- richts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR 622/16, BeckRS 2017135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20 Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f). Die im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das in einer parallel gelagerten Sache ergangene Grundsatzurteil des Senats vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich geklärt. 9 10 - 6 - b) Die Revision der Kläger hat, nachdem über die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf vorbestehende "verbundene" Privatkliniken zu ihrem Nachteil entschieden wurde, keine Aussicht auf Erfolg. aa) Die Krankheitskostenversicherung verpflichtet den Versicherer ge- genüber dem Versicherungsnehmer nur zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in Bezug auf das versicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtun- gen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 158 mwN). bb) Erstattungsansprüche der Kläger aus der Heilbehandlung in der A. Sportklinik bestanden von Anfang an nur in Höhe der nach dem DRG- System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG). Insoweit ist durch Zahlung der einschlägigen Fallpauschalen Erfül- lung eingetreten (§ 362 Abs. 1 BGB). Einem darüber hinausgehenden Erstattungsanspruch der Kläger steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Privatklinik für all- gemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze. Wird gegen eine solche Preisbestimmung verstoßen, führt dies nicht zur Nich- tigkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (Senatsurteil vom 17. Mai 2017 aaO Rn. 16 mwN). Dementsprechend sind die Entgeltforderungen der A. 11 12 13 14 - 7 - Sportklinik gegenüber den Privatpatienten nur in Höhe der Fallpauschalen ent- standen, die die Beklagte erstattet hat. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßig- keit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift ist weder formell noch materiell verfassungswidrig (Senatsurteil aaO Rn. 17-59). dd) Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Notwendigkeit, die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter Berücksichtigung ihrer Entste- hungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks teleologisch bzw. verfassungs- konform dahingehend auszulegen, dass von ihrem Anwendungsbereich nur die von dem Träger eines vorbestehenden Plankrankenhauses "ausgegründete" oder erstmalig gegründete Privatklinik erfasst wird. Die mit der angeordneten Preisobergrenze verfolgten Ziele des Gesetzgebers gelten sowohl für den Fall der Ausgründung einer Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines Plankrankenhauses am Standort einer bereits bestehenden Privatklinik. In bei- den Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der "Verlage- rung" von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Krankenhausleistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können (Senatsurteil aaO Rn. 43-47). ee) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Privat- kliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht durch § 20 Satz 1 KHG ausgeschlos- sen ist. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände (Se- natsurteil aaO Rn. 61). Außerdem greift der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" ein (Senatsurteil aaO Rn. 62). 15 16 17 - 8 - ff) Das Berufungsgericht ist schließlich rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der A. Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt, die in räumlicher Nähe zu der A. Klinik, einem Plankrankenhaus, liegt und mit dieser auch organisatorisch ver- bunden ist (Senatsurteil aaO Rn. 65-69). Dabei kann dahinstehen, ob der Leistungsumfang beider Kliniken iden- tisch ist. Entscheidend ist allein, dass die A. Sportklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag der A. Klinik entsprechende Krankenhausleis- tungen keine höheren Entgelte verlangen darf. Gegen eine organisatorische Verbindung spricht auch nicht, dass die A. Sportklinik zusätzlich mit Ver- tragsärzten kooperiert. Es genügt, dass - was die Kläger und die Streithelferin nicht in Abrede stellen - das ärztliche und nichtärztliche Personal jedenfalls zum Teil in beiden Kliniken tätig ist. Die organisatorische Verbundenheit zwischen der A. Sportklinik und der A. Klinik wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zuständigen Landesbehörden nach regelmäßiger Überprüfung keine Beanstan- dungen gemäß § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) erhoben haben. Diese Bestimmung verlangt lediglich eine eindeutige "Abgrenzung" in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht. Dies schließt jedoch - wie gerade das Beispiel der A. Sportklinik zeigt - eine 18 19 20 - 9 - "organisatorische Verbundenheit" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht aus (Senatsurteil aaO Rn. 69). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 06.09.2016 - 11 O 60/16 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2017 - 12 U 143/16 -