Entscheidung
III ZR 52/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR52
1mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:300818BIIIZR52.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 52/18 vom 30. August 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Böttcher beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XIX - vom 14. Februar 2018 gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Entgelts für eine stationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch. Bei der 1995 gegründeten A. Sportklinik handelt es um eine öffent- lich nicht geförderte Privatklinik. Die in demselben Gebäudekomplex in der R. Straße in P. untergebrachte A. Klinik wurde im Jahr 2006 gegründet und wird als Plankrankenhaus durch das Land Baden-Württem- berg öffentlich gefördert. Wegen der näheren Einzelheiten zur räumlichen und 1 2 - 3 - organisatorischen Verbundenheit der beiden Krankenhäuser wird auf das Senatsurteil vom 17. Mai 2018 - III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540 Rn. 2-4, 65-69 (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) verwiesen. Der Beklagte wurde am 13. April 2012 wegen einer Knieverletzung in der A. Sportklinik operiert und anschließend bis zum 15. April 2012 stationär behandelt. Für die erbrachten allgemeinen Krankenhausleistungen stellte die Klägerin unter dem 18. April 2012 einen Betrag von 6.500,43 € zuzüglich eines Einbettzimmerzuschlags von 233,34 € in Rechnung. Hierauf bezahlte der Be- klagte - inklusive Einbettzimmerzuschlag - 3.543,87 €. Dabei handelte es sich hinsichtlich der allgemeinen Krankenhausleistungen um den Betrag, der sich für die stationäre Behandlung in einem Plankrankenhaus auf der Basis des DRG- Fallpauschalensystems als Entgelt ergab. Die Differenz von 3.189,80 € ist Ge- genstand der vorliegenden Klage. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie sei als reine Privatklinik berechtigt, ihre Preise mit den Patienten im Rahmen des bürgerlichen Rechts frei zu ver- einbaren, und unterliege nicht den preisrechtlichen Vorgaben des seit dem 1. Januar 2012 geltenden § 17 Abs. 1 Satz 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Mit dieser Bestimmung, die die Entgelthöhe für allgemeine Kranken- hausleistungen auf die Pflegesätze eines Plankrankenhauses beschränke, ha- be der Gesetzgeber auf die nachträgliche (missbräuchliche) Ausgründung von Privatkliniken aus bestehenden Plankrankenhäusern reagieren wollen. Demge- genüber sei die Klägerin schon vor der A. Klinik gegründet worden. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei zudem formell und materiell verfassungswidrig und da- mit nichtig. Jedenfalls schließe § 20 KHG seine Anwendung aus. Die beiden Kliniken seien nicht organisatorisch verbunden. Es fehle auch an der erforderli- 3 4 - 4 - chen räumlichen Nähe, da die A. Sportklinik in P. einen weiteren Standort unterhalte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision ver- folgt sie ihren auf Zahlung von 3.189,80 € nebst Zinsen gerichteten Klageantrag weiter. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im Er- gebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, einem weiteren Vergütungsanspruch der Klägerin stehe die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wodurch der Entgeltanspruch auf den bereits bezahlten Betrag gemäß § 134 BGB begrenzt werde. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vor- schrift bestünden keine Bedenken. Ihrer Anwendbarkeit stehe auch § 20 Satz 1 KHG nicht entgegen, wobei offen bleiben könne, ob ein Fall der Spezialität oder ein schlichtes Redaktionsversehen des Gesetzgebers vorliege. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei nicht allein auf nachträglich - und missbräuchlich - aus einem bestehenden Plankrankenhaus ausgegründete Privatkliniken anwendbar, son- dern finde auch im zeitlich umgekehrten Fall (mithin auch im Streitfall) Anwen- dung. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm lägen vor. Bei der A. Sportklinik handele es sich um eine "Einrichtung" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Sie liege in "räumlicher Nähe" zu der A. Klinik und sei mit 5 6 7 - 5 - dieser auch "organisatorisch verbunden". Unstreitig sei die durchgeführte Ope- ration vom Versorgungsauftrag der A. Klinik umfasst. Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf eine Vielzahl pa- rallel gelagerter Rechtsstreitigkeiten nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuge- lassen. 2. a) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsge- richts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vom 30. November 2017 - III ZR 622/16, BeckRS 2017, 135558 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 f jew. mwN). Die im Streitfall entscheidungs- erheblichen Rechtsfragen sind durch das in einer identisch gelagerten Sache ergangene Urteil des Senats vom 17. Mai 2018 (III ZR 195/17, BeckRS 2018, 10540, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) inzwischen höchstrichterlich - zum Nachteil der Klägerin - geklärt. b) Danach hat die Revision der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg. aa) Unstreitig ist ihre Entgeltforderung bis zur Höhe der nach dem DRG- System berücksichtigungsfähigen Fallpauschale (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG) durch Zahlung erfüllt. Einem darüber hinausgehenden Vergütungs- anspruch steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit einem Plankrankenhaus räumlich und organisatorisch verbundene Pri- 8 9 10 11 - 6 - vatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses ent- sprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und dem Krankenhausent- geltgesetz ("DRG-Fallpauschalensystem") sowie der Bundespflegesatzverord- nung ergeben (Senatsurteil aaO Rn. 16 mwN). Im Streitfall ist die Entgeltforde- rung der A. Sportklinik somit von Anfang an nur in Höhe der maßgebli- chen - vom Patienten bereits bezahlten - Fallpauschale entstanden. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßig- keit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift ist weder formell noch materiell verfassungswidrig (Senatsurteil aaO Rn. 17-59). cc) Entgegen der Auffassung der Revision besteht keine Notwendigkeit, die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter Berücksichtigung ihrer Entste- hungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks teleologisch bzw. verfassungs- konform dahingehend auszulegen, dass von ihrem Anwendungsbereich nur die von dem Träger eines vorbestehenden Plankrankenhauses "ausgegründete" oder erstmalig gegründete Privatklinik erfasst wird. Die mit der angeordneten Preisobergrenze verfolgten Ziele des Gesetzgebers gelten sowohl für den Fall der Ausgründung einer Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines Plankrankenhauses am Standort einer bereits bestehenden Privatklinik. In bei- den Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der "Verlage- rung" von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Krankenhausleistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu können (Senatsurteil aaO Rn. 43-47). 12 13 - 7 - dd) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Anwen- dung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Privatkliniken (ohne Versorgungsauftrag) nicht durch § 20 Satz 1 KHG ausgeschlossen ist. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände (Senatsur- teil aaO Rn. 61). Außerdem greift der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" ein (Senatsurteil aaO Rn. 62). ee) Das Berufungsgericht ist schließlich ohne Rechtsfehler zu dem Er- gebnis gelangt, dass es sich bei der A. Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt, die in räumlicher Nähe zu der A. Klinik, einem Plankrankenhaus, liegt und mit dieser auch organisato- risch verbunden ist (Senatsurteil aaO Rn. 65-69). Die organisatorische Verbundenheit zwischen der A. Sportklinik und der A. Klinik wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zu- ständigen Landesbehörden nach regelmäßiger Überprüfung keine Beanstan- dungen gemäß § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg (LKHG) erhoben haben. Diese Bestimmung verlangt lediglich eine eindeutige "Abgrenzung" in räumlicher, personeller und organisatorischer Hinsicht. Dies schließt jedoch - wie gerade das Beispiel der A. Sportklinik zeigt - eine 14 15 16 - 8 - "organisatorische Verbundenheit" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht aus (Senatsurteil aaO Rn. 69). Herrmann Tombrink Remmert Reiter Böttcher Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 28.11.2016 - 8 C 199/15 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.02.2018 - 19 S 5/17 -