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Entscheidung

1 StR 413/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:110918B1STR413
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:110918B1STR413.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 413/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 3. auf dessen Antrag – am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Ulm vom 2. Mai 2018 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben a) im Schuldspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Einziehungsanordnung, soweit die Einziehung von Tater- trägen über einen Betrag von 995 € hinaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe- gründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Computer- betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten 1 - 3 - verurteilt. Ferner hat es die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.095 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des An- geklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Er- folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 31. Juli 2018 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat in Bezug auf Fall II.1. der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte machte gegenüber dem späteren Geschädigten H. Zahlungen bis zu einer Gesamtsumme von 700 € im Hinblick auf eine – aus seiner Sicht – von diesem zu verantwortende unberechtigte Sicherstellung eines Mobiltelefons in Höhe dieses Wertes durch die Polizei am 25. April 2017 geltend. Vor diesem Hintergrund vermied der leicht einzuschüchternde und ängstliche Geschädigte, der bereits 150 € an den Angeklagten gezahlt hatte, Örtlichkeiten, welche die Gefahr eines Zusammentreffens mit dem Angeklagten boten, so dass es zu keinen weiteren Geldzahlungen kam. Am Nachmittag des 5. Mai 2017 verabredete der Geschädigte ein Tref- fen mit dem Zeugen L. in dessen Zimmer in G. für den Abend. Der Geschädigte, der selbst dort gewohnt hatte, aber wegen diverser Schwierigkei- ten des Hauses verwiesen worden war und ein Hausverbot erhalten hatte, woll- te dabei das Gebäude nicht durch die Eingangstür, sondern über ein zur Stra- ße gerichtetes Fenster des Zimmers betreten. Zwischen dem Fenster und der 2 3 4 5 - 4 - Straße befindet sich lediglich ein verwilderter Vorgarten. Als der Geschädigte gegen 21.20 Uhr dort am Fenster erschien, öffnete der Zeuge L. das Fens- ter. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Angeklagte im hinteren Teil des Zim- mers hinter einem Vorhang versteckt. Dem Zeugen L. , der die Vorgeschich- te zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten kannte, war bewusst, dass der Geschädigte sofort flüchten würde, wenn er den Angeklagten bemerk- te. Der Zeuge reichte dem Geschädigten die Hand, um ihm das Einsteigen in das Zimmer über das Fenster zu erleichtern. Noch im Hochklettern bemerkte der Geschädigte den Angeklagten und versuchte sich von dem Zeugen loszu- reißen. Der Angeklagte sprang daraufhin mit einem Messer, dessen Spitze nach vorne gerichtet war, in der rechten Hand bewaffnet aus dem Fenster, wo- bei er den Geschädigten umstieß. Entweder im Fallen auf den Gartenboden oder aber am Boden versetzte der Angeklagte dem Geschädigten eine 15 cm lange, 3 mm tiefe Schnittwunde an der linken Halsseite, die zur Öffnung des Halsmuskels führte und geeignet war, dessen Leben zu gefährden. Der Ange- klagte führte den Schnitt, um den Geschädigten einzuschüchtern und auf Grund der polizeilichen Sicherstellung des Mobiltelefons unberechtigt das Mobiltelefon oder sonstige vermögenswerte Gegenstände vom Geschädigten zu erlangen. Während des Sturzes fiel das Mobiltelefon des Geschädigten aus seiner Ho- sentasche auf den Boden des Vorgartens. Nachdem der Angeklagte wenige Sekunden auf dem Geschädigten lag, nahm er unter Ausnutzung der von ihm geschaffenen Lage das auf dem Boden liegende Mobiltelefon des Geschädig- ten an sich, um es für sich zu behalten und verließ die Örtlichkeit, wobei er den Geschädigten aufforderte, bei der Polizei eine Geschichte zu erfinden, die seine Verletzungen erkläre. - 5 - II. 1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II.1. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Annahme eines besonderen schweren Raubes sachlich-rechtliche Mängel aufweist. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts wird von den Urteilsfeststel- lungen nicht getragen, da die bisherigen Feststellungen eine für die Verurtei- lung wegen Raubes notwendige finale Verknüpfung zwischen dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel und der Wegnahme dergestalt, dass es zu einer nötigungsbedingten Einschränkung der Dispositionsfreiheit des Gewahr- samsinhabers über das Tatobjekt gekommen ist, nicht tragen. a) Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung mit oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüp- fung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungs- handlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 22. September 1983 – 4 StR 376/83, BGHSt 32, 88, 92 und vom 20. April 1995 – 4 StR 27/95, BGHSt 41, 123, 124 und vom 16. Januar 2003 – 4 StR 422/02, NStZ 2003, 431, 432; Beschlüsse vom 21. März 2006 – 3 StR 3/06, NStZ 2006, 508; vom 24. Februar 2009 – 5 StR 39/09, NStZ 2009, 325; vom 25. September 2012 – 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, 46 und vom 18. Februar 2014 – 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156). Deshalb genügt der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmevorsatz eingesetzten Nö- tigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, für die Annahme eines Raubes nicht. Auch das bloße Ausnutzen der Angst eines der Einwirkung 6 7 8 - 6 - des Täters schutzlos ausgelieferten Opfers vor Fortführung bislang nicht auf die Ermöglichung der Wegnahme von Sachen gerichteter Gewalthandlungen reicht – ohne aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung – nicht aus (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 mwN). Demnach ist der Straftatbestand des Raubes regelmäßig dann gegeben, wenn mit dem Nötigungsmittel körperlicher Widerstand überwunden oder auf- grund der Zwangswirkung unterlassen und es hierdurch dem Täter ermöglicht wird, den Gewahrsam zu brechen. Der Tatbestand verlangt allerdings nicht, dass der Einsatz des Nötigungsmittels objektiv erforderlich ist oder die Weg- nahme zumindest kausal fördert (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141; vom 21. Mai 1953 – 4 StR 787/52, BGHSt 4, 210, 211 und vom 19. April 1963 – 4 StR 92/63, BGHSt 18, 329, 331). Es genügt, dass aus Sicht des Täters der Einsatz des Nötigungsmittels notwendig ist (Finalzu- sammenhang). Allein seine Vorstellung und sein Wille sind für den Finalzu- sammenhang maßgebend (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 – 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141 und vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 554/92, NStZ 1993, 79; Be- schluss vom 28. April 1989 – 4 StR 184/89, StV 1990, 159, 160). b) Dieser notwendige Finalzusammenhang lässt sich den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Das Landgericht hat zunächst keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Einsatz des Nötigungsmittels – hier des Messers – überhaupt zu dem Zweck erfolgte, um vom Geschädigten etwas Stehlenswertes oder Werthaltiges gewaltsam zu erlangen. Es bleibt auch offen, aus welchen Grün- den der Angeklagte sich im Vorfeld der Tat hinter einem Vorhang versteckte sowie ob und wann er sich letztlich zur Wegnahme des Mobiltelefons entschie- den hat. Soweit das Landgericht annimmt, dass der Geschädigte durch die 9 10 11 - 7 - massive Gewaltanwendung des Angeklagten mit dem Messer eingeschüchtert werden sollte, ist dies weder durch Angaben des Geschädigten noch durch sonstige Beweismittel belegt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Ge- schädigte durch den Messereinsatz eingeschüchtert war und bei Widerstand mit weiterer Gewaltanwendung rechnete, käme zwar auch eine konkludente Drohung des Angeklagten als Nötigungsmittel der Wegnahme in Betracht. Dies würde aber voraussetzen, dass der Angeklagte diese Situation bewusst ausge- nutzt hätte, um den Geschädigten zu veranlassen, die Wegnahme zu dulden. Dafür reicht aber nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts das bloße Ergreifen des aus der Hosentasche des Geschädigten gefallenen Mobil- telefons, um es für sich zu behalten, noch nicht. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, vermag den erforderlichen Finalzusam- menhang nicht zu begründen. c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass weitere Feststellungen ge- troffen werden können, welche die Annahme eines besonders schweren Rau- bes rechtfertigen könnten. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass das Landgericht bisher die Angaben der Zeugin A. , die das Tatgeschehen überwiegend beobachtet hat, für die Feststellungen und Wertungen nicht be- rücksichtigt hat. Diese hat bei ihrer Vernehmung angegeben, dass der zitternde Geschädigte seine leeren Hosentaschen nach außen gedreht und dabei ange- geben habe, nichts mehr zu haben (UA S. 24). Dies kann darauf hindeuten, dass dieser Handlung eine Geldforderung des Angeklagten vorausgegangen ist. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und be- 12 13 - 8 - dingt auch die Aufhebung aller Feststellungen zum Fall II.1., auch derjenigen, die zum objektiven Tatgeschehen getroffen worden sind, da diese in der vorlie- genden Fallkonstellation eng mit denjenigen zur subjektiven Tatseite verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 – 3 StR 415/16, NStZ 2017, 342), um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie eigene Feststellungen zu ermöglichen. 3. Die Aufhebung der Verurteilung in Bezug auf Fall II.1. der Urteilsgrün- de bedingt auch die Aufhebung der vom Landgericht gebildeten Gesamtfrei- heitsstrafe sowie der unter Ziffer 3. des Urteilstenors angeordneten Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 100 €, dem Wert der bei der Tat im Fall II.1. er- langten Tatbeute. Raum Bellay RinBGH Dr. Fischer und RinBGH Dr. Hohoff befinden sich im Urlaub und sind an der Unterschriftsleis- tung gehindert. Raum Bär 14